§ 185 Abs 2 (vgl auch § 238 Abs 2 BAO) Bgld LAO
Gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu (mangels Identität der Gesetzesbestimmung kein Abgehen von der Rsp eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038, ergangen zu § 238 Abs 2 BAO).