- EStG § 2; BAO §§ 115, 157 Abs 2: Einkünfte aus persönlichen Dienstleistungen des Geschäftsführers sind der GmbH zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei Eingehen der Vertragsbeziehung zum Dritten als Vertreter der Gesellschaft auftritt;
- EStG § 2 Abs 2; UStG § 2; LiebhabereiVO § 1 Abs 2: Vermietung einer Eigentumswohnung in einem Wintersportort durch einen praktischen Arzt als Liebhaberei
- EStG § 2 Abs 2 und 3, § 23 Z 1; LiebhabereiVO § 1 Abs 1 und 2: Geht die Wiederaufnahme eines bisher vermieteten Schwimmbadbetriebes nicht über die Erneuerung der Badeanlagen hinaus,
- EStG §§ 4, 6, 7, 8: Der Firmenwert ist im Geltungsbereich des EStG 1972 solange nicht abnutzbar als der bisherige Geschäftsführer weiterhin tätig ist; Zahlungen für Markenrechte und Rezepturen können selbständig aktivierungsfähige, abnutzbare Wirtschaftsgüter sein
- EStG § 5: Die einmalige Gebühr zum Anschluß an eine Kabelfernsehanlage ist im Unterschied zu den laufenden Jahresgebühren nicht zeitraumbezogen über die Nutzungsdauer der Anlage verteilt, sondern sofort erfolgswirksam
- EStG § 24 Abs 2, § 32 Z 2: Ab Betriebsbeendigung endet der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes erfüllt werden könnten;
- EStG § 32 Z 2: Die Minderung des Wertes einer Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung ist nur hinsichtlich jenes, im jeweiligen Jahr getilgten Teiles der Forderung nachträgliche Betriebsausgabe
- EStG § 36; KStG § 22 Abs 5: Der Schulderlaß muß der Sanierung des Unternehmens dienen; der Schulderlaß führt nicht zu einem Sanierungsgewinn, wenn noch vor Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichs das Betriebsvermögen veräußert und die Produktion eingestellt wird
- EStG § 37 Abs 2: Gewinne aus der todfallsbedingten Auflösung einer Rentenschuld im Zusammenhang mit dem Betriebserwerb sind keine außerordentlichen Einkünfte
- EStG § 68 Abs 8: Die begünstigte Besteuerung der von einem ausländischen Arbeitgeber gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen setzt voraus,
- EStG § 24 Abs 2, § 32 Z 2: Ab Betriebsbeendigung endet der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes erfüllt werden könnten;
- FLAG § 2 Abs 1 lit b: Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sich das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Zeit nach außen erkennbar bemüht, durch Prüfungsantritte die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen
- GGG TP 9 Anm 1: Alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, auch Rechtsmittelschriften wie ein Rekurs gegen einen Beschluß des Grundbuchsgerichts als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, unterliegen der Gerichtsgebühr
- GGG § 20: Bemessung der Gerichtsgebühr nach einem Vergleich, in dem die Kostenfrage für das gesamte Verfahren geregelt wird
- KommStG § 3 Abs 1; KStG § 7 Abs 3; NationalbankG § 72 Abs 1: Die Oesterreichische Nationalbank ist aufgrund ihrer Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet und ist daher Unternehmer im Sinne des KommStG
- BAO § 288 Abs 1: Die Begründung einer Berufungsentscheidung muß die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung erkennen lassen; ein Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist ausreichend
- BAO §§ 9, 80: Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden setzt wie bei anderen Abgaben ein Verschulden an der Nichtentrichtung voraus
- BAO §§ 9, 80: Die Geschäftsführerhaftung ist akzessorisch; die Geltendmachung der Haftung nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs und Entrichtung der Ausgleichsquote ist unzulässig
- BAO §§ 9, 80, 115: Der Geschäftsführer darf die Umsatzsteuerschulden wie andere Abgabenschulden bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen;
- BAO § 83 Abs 1, § 84 Abs 2; WTBO § 71 Abs 1; AO § 107a: Der Sekretär der Arbeiterkammer ist nicht zur Vertretung von Kammermitgliedern vor Abgabenbehörden in Familienbeihilfensachen befugt
- BAO § 92 Abs 1 lit b: Wird ein Verlust aus Vorjahren in einem rechtskräftigen Bescheid mit einem Sanierungsgewinn verrechnet, so wird damit mit Bindungswirkung über die in den Folgejahren vortragsfähigen Restverluste entschieden
- AbgEO § 12 Abs 2, § 13; VVG § 3 Abs 1: Über Einwendungen, mit denen die Vollstreckbarkeit eines Strafbescheides des Magistrats Wien wegen Verkürzung der Getränkesteuer bestritten wird, ist vom UVS, nicht aber der Wiener Landesregierung zu entscheiden