StPO §§ 270, 281 Abs 1 Z 5: Eine unrichtige Zitierung des Tatzeitraumes in der Urteilsausfertigung, die auf Schreibfehlern beruht, stellt keinen Begründungsmangel dar, wenn sich dieser aus dem Spruch und den Urteilsgründen ergibt
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 679 Heft 21 v. 1.11.1997