§ 22 Abs 1 FinStrG
Unzulässiger Ausspruch einer einheitlichen Strafe für ein Finanzvergehen und eine strafbare Handlung anderer Art (hier: Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Vergehen nach § 114 ASVG).
§ 22 Abs 1 FinStrG
Unzulässiger Ausspruch einer einheitlichen Strafe für ein Finanzvergehen und eine strafbare Handlung anderer Art (hier: Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Vergehen nach § 114 ASVG).