daß die Tatbestandsvoraussetzungen aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden können
§ 68 Abs 8 EStG 1988
Eine gem § 68 EStG 1988 begünstigte Besteuerung der einem AbgPfl von seinem Schweizer Arbeitgeber im Streitjahr gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen hätte zur rechtlichen Voraussetzung, dass „aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs 1 bis 6“ des § 68 EStG 1988 vorliegen. Ein solcher Vertrag wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedoch nicht geschlossen, weswegen die begünstigte Besteuerung auch nicht in Betracht kommt.