BAO § 288 Abs 1: Die Begründung einer Berufungsentscheidung muß die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung erkennen lassen; ein Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist ausreichend
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 667 Heft 21 v. 1.11.1997