KommStG § 3 Abs 1; KStG § 7 Abs 3; NationalbankG § 72 Abs 1: Die Oesterreichische Nationalbank ist aufgrund ihrer Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet und ist daher Unternehmer im Sinne des KommStG
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 666 Heft 21 v. 1.11.1997