§ 9 BAO
§80 BAO
Das Verschulden eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für USt ist wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen.
§ 9 BAO
§80 BAO
Das Verschulden eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für USt ist wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen.