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FinStrG § 93: Im Hausdurchsuchungsbefehl reicht eine Umschreibung der Beweismittel auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nach allgemeinen Kriterien aus; bei der Prüfung einer Hausdurchsuchung wird nur das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe beurteilt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 707 Heft 22 v. 15.11.1997

§ 72 FinStrG

Eine Ablehnung wegen Befangenheit kann sich nur auf einen Organwalter, nicht jedoch auf die Beh als solche beziehen.

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