§ 20 GGG
Wird die Kostenfrage für das gesamte Verfahren durch einen Vergleich geregelt, dann ist die Gerichtsgebühr danach zu bemessen.
VwGH 20.08.1996, 96/16/0172
§ 20 GGG
Wird die Kostenfrage für das gesamte Verfahren durch einen Vergleich geregelt, dann ist die Gerichtsgebühr danach zu bemessen.
VwGH 20.08.1996, 96/16/0172