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FinStrG § 29 Abs 3 lit c: Beginn der Prüfungshandlung, bis zu der Straffreiheit durch Selbstanzeige eintreten kann, ist die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 677 Heft 21 v. 1.11.1997

auch wenn deren Prüfung in diesem Zeitpunkt mangels Zugänglichkeit dieser Unterlagen noch nicht möglich war

§ 29 Abs 3 lit c FinStrG

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