- EStG § 10 Abs 3: Die Frage, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ist nur nach der tatsächlichen Geschäftsführung in der betreffenden Steuerperiode zu beurteilen;
- EStG § 16 Abs 1 Z 1: Schuldzinsenabzug für Fremdmittel, mit denen der Komplementär einer KG sein negatives Kapitalkonto abdeckte, um seinen Mitunternehmeranteil in eine GmbH einzubringen und Gesellschaftsanteile zu erwerben
- EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit b: Ein teurerer PKW ist nicht nur sicherer, sondern auch repräsentativer; der auf die Repräsentation entfallende Teil der Anschaffungskosten ist nicht abzugsfähig;
- EStG § 68 Abs 1 und 2: Die Begünstigung für Schmutzzulagen setzt überprüfbare Nachweise über die geleisteten Arbeiten voraus; die Ermittlungspflicht der Behörde tritt diesbezüglich hinter die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen zurück
- KStG § 10, § 12 Abs 2: Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer internationalen Schachtelbeteiligung stehen mit den steuerfreien Beteiligungserträgen in Zusammenhang und sind daher nicht abzugsfähig
- GewStG § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Z 11; BAO § 114: Die Tätigkeit der Dienst-männer und Gepäckträger ist nicht gewerbesteuerbefreit, wenn sie in Form einer Mitunternehmerschaft (GesBR) entfaltet wird;
- BAO §§ 9, 80: Die Geschäftsführerhaftung ist akzessorisch; die Geltendmachung der Haftung nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs und Entrichtung der Ausgleichsquote ist unzulässig
- BAO §§ 9, 80, 90: Der Abschluß eines Mantelzessionsvertrages mit der Hausbank ist eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Benachteiligung des Abgabengläubigers rechnen mußte;
- BAO § 9, §§ 80 ff: Bei Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer und Lohnsteuer vor rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches
- BAO §§ 92, 188; EStG 1972 § 23a: Der für die Besteuerung von Betriebsergebnissen maßgebende Sachverhalt, einschließlich der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten,
- BAO § 148 Abs 3, § 184, § 303 Abs 4: Die Verletzung des Verbotes der Wiederholungsprüfung kann nur bei der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden;
- BAO § 167 Abs 2, § 183: Es ist nicht denkgesetzwidrig, wenn aus Zeugenaussagen über Erlösverkürzungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Erlösverkürzungen auch außerhalb dieses Zeitraumes geschlossen wird
- BAO § 212 Abs 1: Die Eigenschaften der als Sicherheitsleistung zur Abtretung angebotenen Forderungen müssen vom Antragswerber nicht bereits mit der Stellung des Antrages auf Zahlungserleichterung vollständig dargelegt werden;
- BAO § 212a: Die Unrichtigkeit des Aussetzungsbetrages kann nur gegen den Aussetzungsbescheid, nicht jedoch gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden
- BAO § 212a Abs 8, § 213, § 214: Der ausgesetzte Abgabenbetrag haftet ungeachtet eines bestehenden Abgabenguthabens aus, solange das Guthaben nicht zur Tilgung des ausgesetzten Betrages verwendet wird
- ABGB §§ 1438, 1441: Aufrechnung der Abgabenforderung des Finanzamtes mit Vergütungsansprüchen gegen das Zollamt
- BAO § 293b: Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich erkennbar ist;
- VwGG §§ 27, 28 Abs 1: Der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird auch bei Säumnisbeschwerden durch die Beschwerdepunkte abgesteckt; verletztes Recht ist bei Säumnisbeschwerden der Anspruch auf Entscheidung
- ZollR-DG § 26 Abs 1, § 29 Abs 1: Beschlagnahme einer Braunbärdecke
- ZustellG § 17 Abs 1: Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung; die Zustellung durch Hinterlegung ist auch dann gültig, wenn die Verständigungen beschädigt oder entfernt wurden;
- ZustellG § 17 Abs 3; AVG § 37; VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit c: Die Behörde hat die Partei zur Vorlage weiterer Beweismittel über die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt aufzufordern;
- B-VG Art 119a Abs 5: Bindung der Vorstellungsbehörde und des VwGH an die für die Gemeinde bindende Rechtsansicht des aufhebenden Vorstellungsbescheides
- FAG-Nov 1991 Art II § 2 Abs 3: Keine Neufestsetzung der Getränkesteuer wegen Außerortverbrauch für die in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalte
- Kärntner LAO § 73 Abs 2: Die Angabe der konkreten gesetzlichen Bestimmungen, die für die Abgabenvorschreibung herangezogen werden, ist kein Sprucherfordernis
- Oberösterreichisches Gemeinde-GetränkesteuerG § 3 lit d: Die Lieferung von Getränken an die Arbeitnehmer eines Betriebes durch einen Aufsteller und Betreiber von Heißgetränkeautomaten
- Oberösterreichisches TourismusG § 35 Abs 1; BeitragsgruppenO: Einstufung von medizinischen Instituten zur ambulanten Behandlung in- und außerhalb von Kurorten nach den Beitragsgruppenordnungen 1991 und 1992
- Steiermärkische LAO § 70 Abs 2: Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn der Entscheidungsgegenstand im Spruch auch unter Heranziehung der Begründung als Auslegungshilfe nicht zum Ausdruck kommt
- Steiermärkisches ParkgebührenG § 6 Abs 5: Die Nichterteilung der Lenkerauskunft ist nicht strafbar, wenn das Gesetz nur ein Auskunftsverlangen darüber vorsieht, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hat
- Tiroler BauO § 16 Abs 1 und 2, § 19 Abs 1 und 8: Die Beitragspflicht erstreckt sich nur auf die Kosten der Verkehrserschließung, nicht aber der Errichtung von Wasserversorgungsanlagen; Kosten für die Errichtung einer Wasserleitung sind vom Beitrag nicht abzuziehen
- Vorarlberger FremdenverkehrsG § 1a, § 3, § 4a Abs 2 und 3, § 5 Abs 1, § 7 Abs 1 und 2; UStG § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 9 und 11: Der Ort der sonstigen Leistung ist bei der Vertretungsleistung eines Rechtsanwaltes nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen;
- WAO § 7 Abs 1, § 54 Abs 1: Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers beim Nachweis, daß die zur Verfügung stehenden Mittel auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet wurden
- Wiener ParkometerG § 1a: Bei erkennbarer Mehrdeutigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Fahrzeuglenkers ist in der Auskunft ein zusätzliches eindeutiges Unterscheidungsmerkmal anzuführen;