bei Errichtung eines Gebäudes kommt es auf die Absicht zur künftigen Verwendung an, wobei die tatsächlichen Verhältnisse ein Indiz für diese Absicht darstellen
§ 10 Abs 3 EStG 1988
bei Errichtung eines Gebäudes kommt es auf die Absicht zur künftigen Verwendung an, wobei die tatsächlichen Verhältnisse ein Indiz für diese Absicht darstellen
§ 10 Abs 3 EStG 1988