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Wiener ParkometerG § 1a: Bei erkennbarer Mehrdeutigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Fahrzeuglenkers ist in der Auskunft ein zusätzliches eindeutiges Unterscheidungsmerkmal anzuführen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 644 Heft 20 v. 15.10.1997

die Behörde ist nach unklarer Auskunftserteilung nicht zu einer weiteren Anfrage verpflichtet

§ 1a Wr ParkometerG idF LGBl 1987/74

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