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BAO § 212a: Die Unrichtigkeit des Aussetzungsbetrages kann nur gegen den Aussetzungsbescheid, nicht jedoch gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 632 Heft 20 v. 15.10.1997

§ 212a BAO

1. Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist, bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit.

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