BAO § 212a Abs 8, § 213, § 214: Der ausgesetzte Abgabenbetrag haftet ungeachtet eines bestehenden Abgabenguthabens aus, solange das Guthaben nicht zur Tilgung des ausgesetzten Betrages verwendet wird
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 633 Heft 20 v. 15.10.1997