§ 212a BAO
1. Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist, bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit.
§ 212a BAO
1. Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist, bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit.