die Behörde hat den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung erforderlichen Informationen vorzulegen
§ 212 Abs 1 BAO
die Behörde hat den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung erforderlichen Informationen vorzulegen
§ 212 Abs 1 BAO