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BAO § 212 Abs 1: Die Eigenschaften der als Sicherheitsleistung zur Abtretung angebotenen Forderungen müssen vom Antragswerber nicht bereits mit der Stellung des Antrages auf Zahlungserleichterung vollständig dargelegt werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 630 Heft 20 v. 15.10.1997

die Behörde hat den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung erforderlichen Informationen vorzulegen

§ 212 Abs 1 BAO

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