die Behörde hat den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung erforderlichen Informationen vorzulegen
§ 167 Abs 2 BAO
die Behörde hat den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung erforderlichen Informationen vorzulegen
§ 167 Abs 2 BAO