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BAO § 148 Abs 3, § 184, § 303 Abs 4: Die Verletzung des Verbotes der Wiederholungsprüfung kann nur bei der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 628 Heft 20 v. 15.10.1997

im Falle der Wiederaufnahme können die im Rahmen der Wiederholungsprüfung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt werden; eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände in der Inventur berechtigt als sachliche Unrichtigkeit zur Schätzung

§ 148 Abs 3 BAO

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