im Falle der Wiederaufnahme können die im Rahmen der Wiederholungsprüfung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt werden; eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände in der Inventur berechtigt als sachliche Unrichtigkeit zur Schätzung
§ 148 Abs 3 BAO