ist zur Gänze im Feststellungsverfahren festzustellen und kann weder im Einkommensteuerveranlagungsverfahren noch durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden
§ 92 BAO
ist zur Gänze im Feststellungsverfahren festzustellen und kann weder im Einkommensteuerveranlagungsverfahren noch durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden
§ 92 BAO