OGH 7Ob106/22x

OGH7Ob106/22x28.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die GESSWEIN‑SPIESSBERGER TRAXLER Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 6.133,33 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2022, GZ 60 R 126/21s‑15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 17. September 2021, GZ 21 C 130/21b‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00106.22X.0928.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen der Beklagten und dem Kläger, der einen Betrieb als selbstständiger „Versicherungsmakler (Bürobetrieb)“ leitet, besteht seit * 2019 für diesen Betrieb ein Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag, dem unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABUB); Fassung 2007“ zugrunde liegen (in der Folge: ABUB 2007); diese lauten auszugsweise wie folgt:

Abschnitt A: Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Die nachstehend definierten Begriffe und Erläuterungen sind Grundlage und integrierender Bestandteil der angeschlossenen Bedingungen.

[…]

Was ist ein Personenschaden?

Als Personenschaden gilt (gelten)

a. die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen Krankheit;

b. eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen Unfallfolgen;

c. Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person (versicherte Person) betreffen (Quarantäne);

d. medizinisch notwendige Nachbehandlungen nach einem Unfall, wenn die Nachbehandlungen innerhalb von 24 Monaten notwendig werden und auf denselben Unfall zurückzuführen sind. […];

e. eine Arbeitsverhinderung der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen

- der erforderlichen Anwesenheit im Krankenhaus im Falle eines erkrankten Kindes bis zum 12. Lebensjahr;

- Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, eines Teiles der Eltern (inklusive Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern) oder der Kinder (inklusive Schwieger-, Stief- und Adoptivkindern);

- Unabkömmlichkeit infolge eines Sachschadens im Privatbereich;

- Flugverspätung oder Flugausfall;

- Kriegsausbruch während einer Reise.

[…]

Die Arbeitsunfähigkeit beginnt (ausgenommen bei lit. b und lit. e), wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise mehr ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder ausübt.

Die Arbeitsverhinderung beginnt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nachweislich nicht mehr ausüben kann und auch nicht ausübt.

Der Personenschaden kann sich auf der ganzen Erde ereignet haben. Der Versicherungsschutz bleibt aufrecht, wenn der versicherte Betrieb verlegt wird, sofern sich der neue Standort in Österreich befindet.

[…]

Abschnitt B: Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes

[…]

Besonderer Teil

Artikel 1 Was ist der Gegenstand und der Umfang der Versicherung?

Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sachschaden oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.

[…]

Artikel 5 Wie lange dauert die Haftungszeit und wann endet der Unterbrechungsschaden?

1. Die Haftungszeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens oder Personenschadens […].

[…]

2. Der Unterbrechungsschaden endet

[…]

b. mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person;

[…]“

[2] Als „den Betrieb verantwortlich leitende Person (versicherte Person)“ ist in der Polizze der Kläger namentlich genannt.

[3] Über den Kläger selbst wurde von 16.3.2020 bis 30.4.2020 von der Behörde keine Quarantäne verhängt.

[4] Der Kläger begehrt durch Umsatzrückgänge im Zeitraum 16. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 entstandenen Betriebsunterbrechungsschaden, weil das Betretungsverbot gemäß der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl II 2020/96, als Maßnahme bzw Verfügung der Gesundheitsbehörde „anlässlich einer Epidemie/Pandemie“ ergangen sei und ihn als versicherte Person betroffen habe. Als Eventualbegehren will der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe. In welcher Form der Versicherte durch die behördlichen Maßnahmen betroffen sein müsse, gehe aus den Versicherungsbedingungen nicht hervor; diesbezügliche Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Das Betretungsverbot habe zur Folge gehabt, dass der Kläger weder in seinen Büroräumlichkeiten Kundentermine noch Termine direkt bei Kunden habe wahrnehmen dürfen oder können.

[5] Die Beklagte bestritt den Eintritt des Versicherungsfalls, weil keine direkt den Versicherten treffende Verfügung oder Verordnung der Gesundheitsbehörde vorliege. Quarantäne sei als Abschottung der versicherten Person zu verstehen. Normadressat sei nicht der Kläger, sondern der allgemeine Kundenkreis gewesen, der Kläger als Betriebsleiter sei davon nicht betroffen gewesen. Versicherte Gefahr sei ausschließlich eine über den Versicherten verhängte Quarantäne.

[6] Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Da über den Kläger keine Quarantäne verhängt worden sei, wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen, seine Betriebsstätte zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit zu betreten. Der Versicherungsvertrag stelle auf die Möglichkeit ab, die eigenen Dienstleistungen anzubieten, und nicht auf die Möglichkeit von Kunden, solche Leistungen nachzufragen. Ein Personenschaden liege nach den keineswegs unklar formulierten und einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer verständlichen Versicherungs-bedingungen nur dann vor, wenn der Versicherte selbst durch eine an ihn persönlich gerichtete Maßnahme oder Verfügung an der Ausübung seines Betriebs gehindert sei, etwa weil er sich in Quarantäne begeben müsse, wie sich auch aus der Einordnung als Personenschaden ergebe. Unter Quarantäne sei eine vorübergehende Isolierung von Personen oder Tieren zu verstehen, die von einer ansteckenden Krankheit befallen seien oder bei denen Verdacht darauf bestehe (als Schutzmaßnahme gegen eine Verbreitung der Krankheit). Das Betretungsverbot sei demnach nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die auch im Einklang mit der Mehrheit der Stimmen im Schrifttum stehe. Es ließ die ordentliche Revision wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Frage der Quarantäne bei Betriebsunterbrechungsversicherungen zu.

[8] Mit seiner ordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Kläger die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[11] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Versicherungsbedingungen sind weiters aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen (RS0008901 [T8, T10]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[12] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]).

[13] 1.3. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei welcher der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (RS0080975). Versicherungsobjekt ist der Betrieb, wie er vom Versicherungsnehmer üblicherweise geführt wird (vgl 7 Ob 98/09a). Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (7 Ob 9/22g mwN).

[14] Zumal es in der (österreichischen) Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle „All‑Risk‑Versicherung“ gibt (vgl RS0119747), muss auch dem Versicherungsnehmer (oder Versicherten) einer Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich das Wissen zugemutet werden, dass dieser gewisse Begrenzungsnormen zu Grunde liegen; dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen, wenn dies für den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) klar erkennbar geschieht (vgl RS0016777 [T1]).

[15] 2.1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19‑Maßnahmengesetz) wurde als Art 8 des am 15. 3. 2020 kundgemachten COVID‑19‑Gesetzes, BGBl I 2020/12 (im hier relevanten Zeitraum zuletzt idFd 3. COVID‑19‑Gesetzes, BGBl I 2020/23) erlassen und trat mit 16. 3. 2020 in Kraft. Mit § 1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz wurde der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge BMSGPK) ermächtigt, beim Auftreten von COVID‑19 das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen durch Verordnung untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.

[16] 2.2. Auf dieser Grundlage erließ der BMSGPK eine Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl II 2020/96 (in der Folge: „MaßnahmenV“), in deren § 1 unter anderem das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt wurde. Die MaßnahmenV wurde ebenfalls am 15. 3. 2020 im BGBl kundgemacht; ihr § 1 trat laut § 4 Abs 1 idF BGBl II 2020/96 mit 16. 3. 2020 in Kraft.

[17] Nach § 4 Abs 3 BGBl II 2020/96 sollte die MaßnahmenV mit Ablauf des 22. 3. 2020 außer Kraft treten; ihre Geltungsdauer wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis 30. 4. 2020 (BGBl II 2020/151). Mit § 13 Abs 2 Z 1 COVID‑19‑Lockerungsverordnung, BGBl II 2020/197, wurde die MaßnahmenV zusätzlich auch noch ausdrücklich mit Ablauf des 30. 4. 2020 aufgehoben.

[18] 3.1. Die Vorinstanzen vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass das in der MaßnahmenV verhängte Verbot, den Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu betreten, nicht als Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe anzusehen wäre, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergangen sei und die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person (versicherte Person) betroffen habe (Quarantäne).

[19] 3.2. Die dagegen in der Revision ins Treffen geführten Argumente – insbesondere dass nach der objektiv verstandenen Bedingungslage indirekte Betroffenheit ausreiche und der Kläger auf diese Weise ausreichend betroffen gewesen sei, weil er seine kundenorientierte Tätigkeit nicht habe ausüben können – halten einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Der Fachsenat teilt vielmehr die überzeugende Rechtsauffassung beider Vorinstanzen, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO); es genügen die folgenden ergänzenden Hinweise:

[20] 4.1. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls (RS0043438; RS0080003). Dieser ist hier bedingungsgemäß (vgl RS0130549) die durch einen Sach- oder Personenschaden verursachte gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs (Betriebsunterbrechung).

[21] 4.2. Die ABUB 2007 definieren nach ihrem klaren Wortlaut einen Personenschaden als Umstand, dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person (der Versicherte) entweder (durch Krankheit oder Unfall) arbeitsunfähig ist (lit a und b) oder durch andere Umstände an der Arbeit gehindert wird (vgl lit e).

[22] Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen über den Personenschaden ergibt sich, dass auch mit der hier einschlägigen lit c Umstände angesprochen sind, die – ebenso wie Unfallfolgen (lit d) oder persönliche Schicksalsfälle (lit e) – den Versicherten individuell und konkret an seiner betrieblichen Arbeit hindern, sodass der Betrieb ganz oder teilweise unterbrochen wird. Dies ergibt sich auch aus dem einem verständigen Versicherungsnehmer (Versicherten) erkennbaren Zweck einer Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbstständige, wonach der Kern der betrieblichen Tätigkeit im Einsatz ihrer persönlichen Arbeitskraft liegt, und dementsprechend deren persönliche Arbeitsunfähigkeit (vgl „in keiner Weise“ in Abschn A ABUB 2007 betreffend Krankheit) oder sonstige Arbeitsverhinderung die zur Unterbrechung des Betriebs führenden Risiken sind, die versichert werden sollen.

[23] So wie aber ein Betretungsverbot schon begrifflich etwas anderes ist als eine Schließung eines bestimmten Betriebs (mag sich das Betretungsverbot für einzelne Betriebe auch faktisch wie eine Betriebsschließung auswirken – vgl 7 Ob 88/21y = RS0133467 [T2]; 7 Ob 214/20a), ist auch hier der Umstand, dass Kunden den Betrieb des Klägers nicht betreten durften, schon ausgehend vom Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten. Bei einem auf Umstände außerhalb des einzelnen Betriebs bzw abseits von individuellen Verhältnissen des Freiberuflers/Selbstständigen abzielenden (vgl Strasser/ Meyer, Die Betriebsunterbrechungsversicherung in Zeiten von COVID‑19, ZVers 2020, 183 [186 ff]) Betretungsverbot ist dem Versicherten selbst weiterhin das Betreten seiner Betriebsräumlichkeiten, die Erbringung seiner Arbeitsleistung und damit die Aufrechterhaltung des Betriebs zumindest teilweise möglich (etwa durch Aktenbearbeitung oder Kommunikation mit Kunden per Post, E-Mail, Telefon oder über Videokonferenzen; vgl idS auch Perner, COVID‑19: Deckung in der BUFT? VersRdSch H 5/2020, 26 [29 f]). Durch eine allenfalls bloß faktisch als Nebenwirkung dennoch eingetretene Betriebsschließung oder ‑einschränkung wurde der Versicherte dagegen nicht iSd ABUB 2017 „betroffen“, weil sich das Betretungsverbot nach der MaßnahmenV nicht konkret gegen ihn persönlich und seine Arbeitsfähigkeit bzw ‑möglichkeit und damit auch nicht gegen seinen Betrieb richtete (vgl Schreier, Versicherungsschutz für Seuchen am Beispiel der COVID‑19‑Pandemie, VersR  2020, 513 [516]). Dieses Risiko ist daher hier nicht versichert.

[24] 4.3. Die gegenteilige Ansicht von Prader/Weber, COVID-19 – ein Fall der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige? Zak 2020/264, 164, auf die sich die Revision weitestgehend stützt, teilt der Senat im Hinblick auf die dargelegte Zusammenschau der den Personenschaden als den Versicherten persönlich betreffende Arbeitsunfähigkeit bzw ‑verhinderung umschreibenden Bestimmungen nicht.

[25] 4.4. Zusammengefasst ist den Vorinstanzen bei der Abweisung des Klagebegehrens kein Rechtsfehler unterlaufen; der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nettoverdienstsumme beträgt 522,10 EUR, die USt daraus daher nur 104,42 EUR.

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