OGH 7Ob214/20a; 7Ob88/21y; 7Ob106/22x (RS0133467)

OGH7Ob214/20a; 7Ob88/21y; 7Ob106/22x28.9.2022

Rechtssatz

Betriebsunterbrechungsversicherung - COVID-19

Normen

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg

7 Ob 214/20aOGH24.02.2021

Beisatz: Hier: F 472 (Betriebsschließung infolge Seuchengefahr): Deckung bei Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes, qualitative und quantitative Änderung des Risikos bei Betriebsunterbrechung auf Grund des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes. (T1); Veröff: SZ 2021/14

7 Ob 88/21yOGH26.05.2021

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Bedingungen F 472 nur Betriebsschließungen gedeckt sind. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eingetretenen Betriebsschließung aufgrund des angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist daher von Art 1.1.1 der Bedingungen F 472 nicht gedeckt. (T2)

7 Ob 106/22xOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass Kunden den Betrieb des Klägers nicht betreten durften, ist schon ausgehend vom Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20210224_OGH0002_0070OB00214_20A0000_001