Rechtssatz
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist.
Normen
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1993 Art1
ABFT 2005 Art 2.5
7 Ob 22/90 | OGH | 28.06.1990 |
Veröff: VR 1991,173 = VersR 1991,1204 |
7 Ob 310/00i | OGH | 30.03.2001 |
Beisatz: Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Einnahmenausfall eines Betriebes erstrecken (7 Ob 346/98b), nicht jedoch auf jenen, den eine Person insgesamt durch ihre Arbeitsunfähigkeit erleidet (7 Ob 372/98a = VersR 2000, 1526 und 7 Ob 127/99y = VersR 2001, 399). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1993. (T2) |
7 Ob 65/02p | OGH | 17.04.2002 |
Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984. (T3) |
7 Ob 261/06t | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1997. (T4) |
7 Ob 98/09a | OGH | 28.10.2009 |
Auch; Beisatz: Da die (alljährliche) Betriebssperre vom 1. November bis 24. Dezember 2006 bereits feststand, konnte es in diesem Zeitraum nicht zu einer Betriebsunterbrechung wegen der bei der Klägerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit kommen. Versicherungsobjekt war der Betrieb, wie er von der Klägerin üblicherweise geführt wurde. (T5) |
7 Ob 137/14v | OGH | 17.09.2014 |
Beisatz: Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich daher nur auf den Ausfall eines Betriebs, nicht aber auf einen bloßen Personenschaden erstrecken. (T6)<br/>Beisatz: Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen‑ oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine gänzliche Unterbrechung des versicherten Betriebs liegt dann vor, wenn der gesamte Betrieb des Versicherungsnehmers unterbrochen ist, das heißt ein vollständiger Stillstand der Betriebsabläufe eingetreten ist. Eine teilweise Betriebsunterbrechung besteht dann, wenn der Betrieb oder Betriebsteile des Versicherungsnehmers nur noch eingeschränkt fortgesetzt werden können. Mit der teilweisen Unterbrechung ist nichts anderes gemeint als eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Eine teilweise Betriebsunterbrechung liegt schon dann vor, wenn der Betrieb nicht in der vorherigen Weise fortgesetzt werden kann. (T7)<br/> |
7 Ob 46/19v | OGH | 24.04.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7 |
7 Ob 62/23b | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Zur Berechnung des Unterbrechungsschadens RS0134380. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0070OB00055_8600000_003
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