OGH 7Ob62/23b (RS0134380)

OGH7Ob62/23b24.5.2023

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Dabei kann etwa zu berücksichtigen sein, dass der Ertrag aufgrund wirtschaftlich schlechter Lage auch ohne Betriebsunterbrechung zurückgegangen wäre. Dem Versicherungsnehmer wird nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre. Abzudecken ist jener Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch die Unterbrechung entstanden ist.

Normen

Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.

7 Ob 62/23bOGH24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_0070OB00062_23B0000_000