OGH 1Ob182/18y

OGH1Ob182/18y23.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*****, und 2. J*****, beide *****, vertreten durch Mag. Julian Korisek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, Schweiz, *****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen jeweils 25.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 2 R 61/18i‑46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Februar 2018, GZ 41 Cg 19/17p-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00182.18Y.0123.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.457,92 EUR (darin 409,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Beklagte erstellte unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Notar im Auftrag einer „Veranlagungsgesellschaft“, die Investments in Edelmetalle (ua Gold) anbot und sich nunmehr in Insolvenz befindet, „Prüfberichte“, in denen er – unter Hinweis auf die „Durchsicht“ von Lagerdepotauszügen sowie einer Liste mit Kunden- und Vertragsdaten – feststellte, dass „ der Ist-Bestand an Edelmetallen, die im Besitz der Gesellschaft sind, mit dem Soll-Bestand an Edelmetallen, übereinstimmt “ (die Hervorhebung erfolgte bereits in den Prüfberichten). Eine physische Kontrolle der Edelmetallbestände war nicht vorgesehen und wurde vom Beklagten auch nicht durchgeführt. Ihm war bewusst, dass die Prüfberichte bei Kunden den – objektiv unrichtigen – Eindruck solcher Kontrollen erwecken können und dass die Berichte auch zur Anwerbung von Neukunden verwendet würden. Über Vermittlung eines Vertriebspartners der Veranlagungsgesellschaft schlossen die Kläger mit dieser Verträge über den Ankauf und die Verwahrung von Gold ab. Sie standen der Veranlagung zunächst skeptisch gegenüber und erkundigten sich mehrfach beim Vertriebspartner, ob diese wirklich sicher sei, worauf er ihnen erklärte, dass es Bestätigungen eines Notars gäbe, der laufend den Ist-Stand der Edelmetallmengen mit deren Soll-Stand überprüfe, und dass sie den Bestätigungen eines Notars vertrauen könnten. Er wies die Kläger auch mehrfach auf die – ihm vorliegenden – Prüfberichte sowie darauf hin, dass „bei physisch vorhandenem Gold“ auch im Fall einer Insolvenz der Veranlagungsgesellschaft kein Risiko bestehe. Der Verweis auf die Prüfberichte, welche die Kläger als Beleg für eine physische Bestandskontrolle erachteten, überzeugte sie von der Sicherheit der Veranlagung. Sie investierten daher jeweils (einschließlich „Abschlussgebühren“) 25.000 EUR in das von der Veranlagungsgesellschaft angebotene Produkt. Die Kläger begehren vom Beklagten – gestützt auf die von ihm erstellten (unrichtigen bzw irreführenden) Prüfberichte – den Ersatz ihres durch die Veranlagung entstandenen Schadens.

Das Berufungsgericht bestätigte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts. Es ging– unter Anwendung österreichischen Sachrechts – ebenso wie dieses davon aus, dass durch die Prüfberichte bei einem durchschnittlichen Betrachter der unrichtige Eindruck einer tatsächlichen (physischen) Kontrolle des Ist-Bestands der Edelmetalle und dessen Übereinstimmung mit dem Soll-Bestand erweckt und dadurch eine besondere Sicherheit suggeriert worden sei. Da die Kläger ihre Anlageentscheidung im Vertrauen auf die irreführenden Angaben in den Prüfberichten getätigt hätten, hafte der Beklagte nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Prospekthaftung für den durch die Veranlagung entstandenen Schaden. Dass die Kläger selbst in die Prüfberichte keine Einsicht genommen, sondern auf die Angaben des Vertriebspartners vertraut hätten, begründe kein relevantes Mitverschulden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob irreführende Angaben in Verkaufsunterlagen, die nicht als Verkaufs- oder Werbeprospekt zu qualifizieren seien, zu einer Prospekthaftung führen können.

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte argumentiert zwar ganz abstrakt, dass auch ein deliktischer Ersatzanspruch dem Schweizer Recht unterliege. Ein Revisionswerber muss, um eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, aber zumindest ansatzweise darlegen, warum nach der seiner Ansicht nach anzuwendenden

Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Gericht zweiter Instanz erzielte Ergebnis zu erwarten wäre (2 Ob 235/16x mwN). Da der Revisionswerber, der inhaltlich ausschließlich zum materiellen österreichischen

(Delikts-)Recht argumentiert, dies unterlässt, kann die

Frage der allfälligen Anwendung fremden Rechts die Zulässigkeit der Revision nicht begründen, weil sich eine erhebliche

Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nur dann stellt, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Frage abhängt. Die im Sinn der genannten Bestimmung als erheblich bezeichnete

Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein ( Zechner in Fasching / Konecny ² § 502 Rz 60 und § 519 Rz 106; RIS-Justiz RS0088931). Legt der

Rechtsmittelwerber – wie hier – nicht dar, weshalb die Anwendung fremden

Rechts zu einem anderen Ergebnis führe, fehlt diese Präjudizialität (2 Ob 235/16x).

2.1. Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche dann bestehen, wenn ein Anleger unter anderem durch irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Der potentielle Kapitalanleger muss sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Für eine sachlich richtige und vollständige Information haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen (RIS-Justiz RS0107352). Es handelt sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes , die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den (Wertpapier-)Kaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag abschließenden Parteien entsteht (4 Ob 112/15x = RIS-Justiz RS0107352 [T21]). Als Sachverständigen trifft einen solchen „Sachkenner“ darüber hinaus eine objektiv-rechtliche (zur Abgrenzung von der Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzpflichten zugunsten Dritter vgl 7 Ob 38/17i mwN) Sorgfaltspflicht zu Gunsten derjenigen Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten (oder seine Auskunft) die Grundlage für ihre Disposition bilden würde (vgl dazu RIS‑Justiz

RS0106433; RS0026645 [T5]; siehe auch 3 Ob 79/10d zu einem für Werbezwecke verwendeten Gutachten zur „Mündelsicherheit“ eines Wertpapiers).

2.2. Der Revisionswerber wendet sich primär gegen den von den Vorinstanzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung zugrunde gelegten Prospektbegriff und argumentiert, dass die Prüfberichte des Beklagten nur unzureichende Informationen zur beworbenen Veranlagung enthalten hätten. Die Rechtsprechung geht jedoch – worauf bereits das Berufungsgericht hinwies – von einem umfassenden Prospektbegriff aus und stellt darauf ab, ob ein Schriftstück dem Vertrieb einer Anlage dient und generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem der Anschein einer ausreichenden und objektiven Anlageinformation erweckt wird (vgl RIS-Justiz RS0108623). Entscheidend ist nicht die Form einer Information (idS 9 Ob 38/14z mwN), sondern ob durch diese zu einem erkennbar veranlagungsrelevanten Umstand ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dass die Vorinstanzen dies bejahten, begegnet keinen Bedenken. Da dem Beklagten die beabsichtigte Verwendung seiner Prüfberichte durch die „Veranlagungsgesellschaft“ – in Ergänzung der sonstigen Produktinformationen – (auch) zur Anwerbung von Neukunden bekannt war, hat er für die diesen gegenüber geschaffene Vertrauenslage einzustehen. Über die in den Prüfberichten enthaltenen (veranlagungsrelevanten) Aussagen zum Ist-Bestand an Edelmetallen hinausgehende Anlageinformationen (die Revision vermisst „umfassende Produktinformationen“) sind für die Haftung des Beklagten für die von ihm getroffenen Aussagen nicht zu fordern. Dass das Berufungsgericht nicht zwischen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung und einer Haftung nach spezifisch kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen unterschieden hätte, ist ebenso unzutreffend, wie die in der Revision vertretene Ansicht, es liege gar keine Kapitalveranlagung, sondern bloß ein nicht näher beschriebener atypischer Verwahrungsvertrag vor.

2.3. Den Beklagten traf im vorliegenden Fall als Sachverständigen auch eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich seiner Prüfberichte, weil er sich mit seinem Expertenstatus und in seiner Funktion als öffentlicher Notar in den Dienst der Veranlagungsgesellschaft stellte und dieser mit seinen Prüfberichten ein – auf die Sicherheit der Veranlagung bezogenes und daher veranlagungsrelevantes – Verkaufsargument lieferte. In diesem Sinn sind wohl auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, wonach der Beklagte als Notar zu jenem Personenkreis zählt, der mit Rücksicht auf seine allgemein anerkannte, herausgehobene berufliche Stellung ein besonderes Vertrauen genießt. Letztlich muss im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht zwischen allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaftung und objektiv-rechtlicher Haftung als Sachverständiger unterschieden werden, weil beide Haftungsgrundlagen vor allem darauf beruhen, dass derjenige, dessen Äußerungen – wie hier die Prüfberichte des Beklagten – erkennbar die Grundlage für die Vermögensdisposition eines Dritten bilden, für eine dadurch geschaffene Vertrauenslage einzustehen hat.

3. Die Vorinstanzen qualifizierten die Prüfberichte als irreführend, weil darin – durch Fettdruck hervorgehoben – „festgestellt“ wurde, dass der Ist-Bestand an im Besitz der Veranlagungsgesellschaft befindlichen Edelmetallen mit deren Soll-Bestand übereinstimmt, obwohl der Beklagte keine tatsächliche (physische) Kontrolle des Ist‑Bestands vorgenommen hatte. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, handelt es sich bei dem als solchen bezeichneten „Ist-Bestand“ in Wahrheit doch nur um einen sich aus Lagerdepotauszügen ergebende Soll-Bestand. Der Hinweis in den Prüfberichten, dass die Übereinstimmung von Ist- und Soll-Beständen „nach Durchsicht“ von Lagerdepotauszügen sowie einer Liste der Kunden- und Vertragsdaten festgestellt wurde, ändert nichts an deren grundsätzlicher Irreführungseignung, weil die Berichte in ihrem Gesamtbild (RIS-Justiz RS0108624) – vor allem auch durch die optischen Hervorhebungen – den Eindruck erwecken, ein öffentlicher Notar habe (regelmäßig) die tatsächlichen Edelmetallbestände (und nicht nur die in einer Liste verzeichneten [richtig:] Soll-Bestände) geprüft; zudem hätte eine Mitteilung über den bloßen Vergleich von Listen für Anlageinteressierte nicht den geringsten Informationswert gehabt. Dieser Eindruck ist objektiv geeignet, einen durchschnittlichen und verständigen Anleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0108624 [T3]). Ob bei „Prüfung“ durch den Beklagten bereits ein tatsächlicher Fehlbestand vorhanden war und ob bei tatsächlicher (physischer) Prüfung des Ist-Bestands ein anderes (Prüf-)Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, spielt für die Haftung für die irreführenden Angaben über den (tatsächlichen) Bestand an Edelmetallen in den Prüfberichten keine Rolle. Auch der in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Feststellungsmangel zur inhaltlichen Richtigkeit der Prüfberichte liegt daher nicht vor. Was der Revisionswerber damit meint, dass eine physische Überprüfung den „Anlageentschluss der Kläger nicht adäquat kausal erhöht hätte“, bleibt unklar. Soweit die Revision auf einen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang abzielen wollte (was dieser nicht klar entnommen werden kann), ist ihr zu entgegnen, dass bei der Veranlagungsgesellschaft (und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft) keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden werden konnten, womit sich aber gerade jenes Anlagerisiko verwirklicht hat, vor dem die verletzte Pflicht, irreführende Angaben zur Kontrolle des tatsächlichen Edelmetallbestands zu unterlassen, schützen soll.

4. Dass der Beklagte als Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand bestätigte, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte bewusst war. Soweit in der Revision anderes behauptet wird, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312). Das Erstgericht ging sogar von einem bedingten (Täuschungs-)Vorsatz aus, was aber für seine Haftung nicht von entscheidender Bedeutung ist. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob sich aus der für den Prospektkontrollor in § 11 Abs 1 Z 2a KMG vorgesehenen Beschränkung der Haftung auf Fälle groben Verschuldens auch für den vorliegenden Fall besondere Anforderungen an das Verschulden ergeben, muss aufgrund des ohnehin grob sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten ebenfalls nicht eingegangen werden.

5. Soweit die Revision die Kausalität zwischen vorgetäuschter tatsächlicher (physischer) Überprüfung des Edelmetallbestands und dem Anlageentschluss der Kläger anzweifelt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil festgestellt wurde, dass die Kläger erst aufgrund der Prüfberichte zur Investition entschlossen waren, woraus sich ergibt, dass sie die Veranlagungen ohne diese (und die darin enthaltenen Ausführungen zur Übereinstimmung des Ist- mit dem Soll-Bestand) nicht erworben hätten. Dass ihnen der Inhalt der Prüfberichte durch den Vertriebspartner mitgeteilt wurde und nicht feststeht, ob sie diese auch selbst erhalten (und gelesen) haben, schließt die Kausalität nicht aus, weil es unerheblich ist, ob ein Anleger ein Schreiben selbst

gelesen hat oder ob die darin enthaltenen Informationen vom jeweiligen Berater an den Anleger weitergegeben wurden (8 Ob 98/15t).

6. Ob einem Geschädigten ein

Mitverschulden am Entstehen des von ihm geltend gemachten Schadens trifft, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl etwa RIS-Justiz RS0087606 [T11]). Dass es den Klägern im vorliegenden Fall nicht als Mitverschulden anzulasten sei, dass sie sich die Prüfberichte nicht selbst durchlasen, sondern sich auf die Wiedergabe ihres Inhalts durch den Vermögensberater verließen, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal der Revisionswerber auch nicht überzeugend darlegen kann, warum die Kläger zu einem anderen Verständnis des Inhalts seiner „Prüfberichte“ gelangt wären. Insbesondere übergeht er die Feststellung, dass ihm bewusst war, dass bei Kunden der Eindruck physischer Kontrollen der Edelmetallbestände erweckt werden konnte.

7. Der Revisionswerber rügt die Feststellung als aktenwidrig, dass die Kläger jeweils 25.000 EUR an die Veranlagungsgesellschaft bezahlt haben. Abgesehen davon, dass diese Tatsache gar nicht strittig war, kann eine Aktenwidrigkeit, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0041773).

8. Da es dem Beklagten

insgesamt nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage in Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen – eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass „in ganz Österreich inzwischen beinahe 200 Verfahren geführt werden“ (vgl RIS-Justiz RS0042816; RS0119357 = 3 Ob 154/04z) –, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die

Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihnen der Ersatz der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung zuzuerkennen ist.

Stichworte