OGH 7Ob2091/96t; 4Ob353/98k; 3Ob89/99f; 4Ob191/04y; 9ObA86/07y; 10Ob69/11m; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 5Ob233/11t; 10Ob88/11f; 6Ob190/12b; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 9Ob63/14a; 4Ob249/14t; 1Ob71/14v; 3Ob212/15w; 4Ob112/15x; 6Ob229/15t; 3Ob148/16k; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 7Ob181/18w; 6Ob233/18k; 6Ob46/19m; 9Ob23/19a; 1Ob188/21k; 1Ob160/23w; 10Ob23/23i (RS0107352)

OGH7Ob2091/96t; 4Ob353/98k; 3Ob89/99f; 4Ob191/04y; 9ObA86/07y; 10Ob69/11m; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 5Ob233/11t; 10Ob88/11f; 6Ob190/12b; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 9Ob63/14a; 4Ob249/14t; 1Ob71/14v; 3Ob212/15w; 4Ob112/15x; 6Ob229/15t; 3Ob148/16k; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 7Ob181/18w; 6Ob233/18k; 6Ob46/19m; 9Ob23/19a; 1Ob188/21k; 1Ob160/23w; 10Ob23/23i13.2.2024

Rechtssatz

Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen.

gemeinsamer Vertragserrichter

 

Normen

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E

7 Ob 2091/96tOGH26.02.1997
4 Ob 353/98kOGH09.03.1999
3 Ob 89/99fOGH26.04.2000

Vgl auch

4 Ob 191/04yOGH19.10.2004

nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. (T1)

9 ObA 86/07yOGH07.05.2008

nur T1; nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. (T2)

10 Ob 69/11mOGH08.11.2011

Vgl auch

10 Ob 9/12iOGH12.04.2012

Auch

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T3)

5 Ob 233/11tOGH24.04.2012

Vgl

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl

6 Ob 190/12bOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach § 26 Abs 2 InvFG 1993. (T4)<br/>Beisatz: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden. (T5)<br/>Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von § 26 InvFG 1993 und § 11 KMG nicht erfasst. (T6)

9 Ob 43/13hOGH29.10.2013

Auch; nur: Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. (T7)

3 Ob 108/13yOGH22.01.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T8)

2 Ob 41/14iOGH25.06.2014

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herald Fonds. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Hinweis auf die Möglichkeit der managed accounts und Übertragung der Verwaltung an einen einzigen Manager ausreichend. (T10)

4 Ob 90/14kOGH21.10.2014

nur T7

5 Ob 26/14fOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hatte. (T11)<br/>Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T12)<br/>Beisatz: Dabei ist hervorzuheben, dass in Wahrheit die Aussage in 2 Ob 41/14i zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts des Herald Fonds für die Entscheidung nicht tragend war: Der Oberste Gerichtshof verneinte nämlich bereits die Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die Veranlagungsentscheidung des dortigen Klägers. (T13)<br/>

4 Ob 155/14vOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zweimalige Anführung des Internetauftritts der Beklagten auf der Titelseite des Verkaufsprospekts mit der Angabe, der Kapitalmarktprospekt liege an der genannten Adresse der Beklagten auf stehe auf deren Homepage zum Download bereit. (T14)

9 Ob 63/14aOGH25.02.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. (T15)<br/>Beis wie T6 nur: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. (T16)<br/>Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12;<br/>Beisatz: Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht. (T17)<br/>Beisatz: Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Prospekt des Primeo Fonds, der jenes massive Risiko, das sich auch tatsächlich verwirklicht hat, (noch) ausreichend dargelegt hat, und jenem des Herald Fonds, der dieses Risiko durch die gewählten Formulierungen offenbar bewusst verschleiern wollte. (T18)<br/>Bem: Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des fünften Senats zu 5 Ob 26/14f an. (T19)<br/>Bem: Teilweise abweichend zu 2 Ob 41/14i. (T20)<br/>

4 Ob 249/14tOGH17.02.2015

Vgl

1 Ob 71/14vOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 212/15wOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20

4 Ob 112/15xOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes handelt, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Prüfung zivilrechtlicher Prospekthaftungsansprüche nach deutschem Recht. (T22)

6 Ob 229/15tOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ‑ hier im Falle des „Herald Fonds“ ‑ nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen. (T23)

3 Ob 148/16kOGH13.12.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T24)

7 Ob 31/17kOGH17.05.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds und zur Entscheidung 3 Ob 148/16k. (T25)

7 Ob 65/17kOGH17.05.2017

Vgl; Beis wie T25

7 Ob 181/18wOGH30.01.2019

Auch; nur T1

6 Ob 233/18kOGH24.01.2019

Beis wie T21

6 Ob 46/19mOGH21.03.2019

Beis wie T21

9 Ob 23/19aOGH07.05.2019

nur T2

1 Ob 188/21kOGH25.01.2022

Auch; Beis nur wie T1; Beis wie T5; Beis wie T15

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

Beisatz wie T1: Hier: Prospekthaftungsansprüche gegen Rechtsanwalt bzw tätig gewordene Rechtsanwaltsgesellschaft. (T26)<br/>Beisatz: Die Beklagten errichteten keinen Prospekt, der dem Vertrieb der Anlage dienen hätte sollen. Sie waren in die Errichtung der Verträge eingebunden, ohne dass sie die Klägerin zur Kapitalanlage bewogen hätten. (T27)

10 Ob 23/23iOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T15<br/>Beisatz: Hier: Kein grobes Verschulden bei (ex-ante) vertretbarer Annahme des Nicht-Vorliegens einer Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0070OB02091_96T0000_001

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