Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die sogenannte Prospekthaftung bei der Publikumskommanditgesellschaft wurde vom Obersten Gerichtshof auch für den österreichischen Rechtsbereich als tauglicher Schadenersatzgrund anerkannt, weil die durch einen entsprechenden Prospekt Angesprochenen davon ausgehen dürfen, dass die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluss (SZ 63/136 mwN; WBl 1992, 63 = RdW 1992, 12; RIS-Justiz RS0010424).
Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kapitalanleger im Allgemeinen keine eigenen Informationsmöglichkeiten haben und weitgehendst darauf angewiesen sind, sich an Hand des Emissionsprospektes über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen (RdW 1997, 397 = ÖBA 1997, 942).
Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben, also im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags, sind zu unterscheiden von Ansprüchen infolge einer Schädigung im Rahmen der Geschäftsführung, also während der Abwicklung des laufenden Gesellschaftsverhältnisses (vgl 4 Ob 233/00v = SZ 73/163 = EvBl 2001/58).
Die Kläger, die sich 1987 mit einer Kapitaleinlage als stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt haben, das mehrere Kleinkraftwerke errichten und betreiben wollte, verfolgen mit ihrer am 5. 2. 2003 eingelangten Feststellungsklage Ansprüche gegen die Herausgeberin des Emissionsprospekts wegen darin enthaltener unrichtiger Angaben. Die im Prospekt versprochenen indexgesicherten jährlichen Entnahmen von 4 % des Beteiligungskapitals ab 1989 seien ebenso wenig erreicht worden wie das zugesagte Abschichtungsguthaben zum 31. 12. 1998 in Höhe von 90 % der Einlage. Erstmals im April 1991 und neuerlich 1994 sei den Klägern auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass aus Liquiditätsgründen keine jährlichen Entnahmen möglich seien. Im November 1998 habe die Gesellschaft unter anderem bekanntgegeben, dass die Lage seit 1995 unverändert sei und bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft gegenwärtig davon auszugehen sei, dass sich kein Abschichtungsguthaben ergäbe. Mehrfach seien Sanierungsmaßnahmen angekündigt worden. Im Oktober 2001 habe die Gesellschaft dann völlig überraschend mitgeteilt, dass der Wert der Beteiligung Null sei und nicht abgeschätzt werden könne, ob die Beteiligung je wieder werthaltig werde.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen wegen Verjährung abgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten - folgt man ihrem Vorbringen - spätestens im November 1998 über einen für eine vernünftigerweise zumutbare Rechtsverfolgung ausreichenden Erkenntnisstand betreffend Schaden und Schädiger (nämlich Verlust ihres Beteiligungskapitals und Verantwortlichkeit der Beklagten als Prospektherausgeberin) verfügt, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist im Fall der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden. Danach bilden die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden verjährungsrechtlich eine Einheit (RIS-Justiz RS0083144; RS0087613). Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RS0034524). Bis zur völligen Gewissheit des Prozesserfolgs wird der Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls nicht hinausgeschoben (SZ 64/23; RS0034524 [T7] und [T20]). Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0034524 [T23] und [T30]).
Dass dem Berufungsgericht in dieser Frage beim hier vorliegenden Geschehensablauf eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. Die Kläger haben ihrem Vorbringen nach mit der Einbringung der Klage zugewartet, bis für sie erkennbar gewesen sei, dass die ihnen immer wieder in Aussicht gestellte finanzielle Sanierung der Beteiligungsgesellschaft endgültig gescheitert sei. Ob aber ein Sanierungsvorhaben (als nicht von der Beklagten zu verantwortende Maßnahme der Geschäftsführung) erfolgreich durchgeführt werden kann, hat nichts mit der Beurteilung zu tun, ob die Beklagte durch Herausgabe des von ihr gestalteten Emissionsprospekts den Eintritt eines Vermögensschadens infolge schuldhaft unrichtiger Ertragsschätzungen im Prospekt zu verantworten habe, und ab wann dies den Klägern bekannt sein musste; ein Schaden war aber schon eingetreten, als die zugesagten Zahlungen nicht fristgerecht erfolgten.
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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