OGH 7Ob592/90 (RS0010424)

OGH7Ob592/9012.7.1990

Rechtssatz

Bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten ( hier: stille Gesellschafter ), die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. War der für den Prospekt verantwortliche Steuerberater auch Treuhänder der stillen Gesellschafter, so war er auch gehalten, in deren Interesse tätig zu werden und zur Unabhängigkeit von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet.

Prospekthaftung

 

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E

7 Ob 592/90OGH12.07.1990

Veröff: SZ 63/136 = ecolex 1990,688 = GesRZ 1992,54 = RdW 1990,443

6 Ob 585/91OGH05.09.1991

nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. (T1) Beisatz: Kreis der haftenden Personen umfaßt Initiatoren, Gründer und Gestalter der Kommanditgesellschaft, die sie beherrschen oder Einfluß auf sie haben und mit deren Willen und Wissen der Prospekt in Verkehr gebracht wurde. (T2) Veröff: RdW 1992,12

8 Ob 12/93OGH16.09.1993

vgl auch nur T1; Beisatz: Keine Prospekthaftung der Publikums-Kommanditgesellschaft selbst, auch nicht gegenüber einem atypischen stillen Gesellschafter. (T3) Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317

1 Ob 586/94OGH29.08.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/144

8 Ob 7/95OGH21.12.1995

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 39/95OGH08.02.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 2124/96bOGH24.07.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/166

7 Ob 2091/96tOGH26.02.1997

Ähnlich; nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. (T4) Beisatz: Hier: Ein Kapitalanleger ganz allgemein. (T5)

6 Ob 2100/96hOGH11.09.1997

Veröff SZ 70/179

4 Ob 233/00vOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/163

4 Ob 191/04yOGH19.10.2004

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0070OB00592_9000000_001

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