European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00049.18G.1010.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Nikolas M*****, Karl H*****, Jürgen K***** und Mag. Marcus T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Nachgenannten (richtig) jeweils mehrerer Verbrechen der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung schuldig erkannt, und zwar
Guglielmo D***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 zweiter und dritter Fall FinStrG (I.1, I.2 [in Ansehung des Beitrags zu VIII.1.b und teilweise VIII.2.b], II.1, II.2, II.3 [in Ansehung des Beitrags zu VII.1 und teilweise VIII.2.b]) sowie nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a und 13 FinStrG (I.2 [in Ansehung des Beitrags zu VIII.1.a und VIII.2.a]),
Nikolas M***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (IV),
Karl H***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VI),
Jürgen K***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VII) und
Mag. Marcus T***** nach §§ 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a und 13 FinStrG (VIII.1.a, VIII.2.a) sowie nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VIII.1.b, VIII.2.b, VIII.3).
Danach haben sie als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds Abgabenhinterziehungen begangen, und zwar
(I) Guglielmo D***** mit dem abgesondert verfolgten Francesco B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG)
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) als faktischer Geschäftsführer der E***** GmbH für die Monate März bis Dezember 2012 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.663.349,80 Euro;
b) als faktischer Geschäftsführer der N***** GmbH (im Folgenden N***** GmbH) für die Monate April bis Oktober 2012 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 943.176,65 Euro;
c) als faktischer Geschäftsführer der R***** GmbH (im Folgenden R********** GmbH) für die Monate November 2012 bis Juni 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.872.173,48 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung der zu VIII.1 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro) und VIII.2 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro) dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die S***** GmbH (im Folgenden S***** GmbH) und die Bü***** GmbH (im Folgenden Bü***** GmbH) lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;
(II) Guglielmo D*****
1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 4/5/10 als zunächst unternehmensrechtlicher und später faktischer Geschäftsführer der G***** GmbH (im Folgenden G***** GmbH) für die Monate März bis September 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) sowie für November 2013 (US 40) um 5.596.835,60 Euro;
b) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 1/23 als faktischer Geschäftsführer der Tr***** KG (im Folgenden Tr***** KG) für den Monat Juni 2013 um 60.000 Euro;
c) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 4/5/10 als zunächst unternehmensrechtlicher und später faktischer Geschäftsführer der D ***** GmbH (im Folgenden D ***** GmbH) für die Monate September 2013 bis Februar 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 870.416,43 Euro;
2) Nachgenannte vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen bestimmt (§ 11 zweiter Fall FinStrG), indem er sie überredete, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen, ihnen eine Beteiligung am Gewinn in Aussicht stellte und ihnen mitteilte, welche Waren sie von welchen Unternehmen ankaufen und an welche Unternehmen sie diese Waren weiterverkaufen sollten, wobei er das Bewirken der Verkürzungen für gewiss hielt, und zwar
a) Nikolas M***** zur Ausführung der zu IV.1 dargestellten Finanzvergehen;
b) Karl H***** zur Ausführung der zu VI.1.a dargestellten Finanzvergehen;
3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die jeweiligen Unternehmen lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte, und zwar
a) zur Ausführung der zu VII.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.913.545,46 Euro;
b) zur Ausführung der zu VIII.2 dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro;
(IV) Nikolas M*****
1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 1/23 als faktischer Geschäftsführer der Tr***** KG für die Monate August 2012 bis Februar 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 313.101,37 Euro;
b) im Amtsbereich des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln als faktischer Geschäftsführer der C.***** GmbH (im Folgenden C.***** GmbH) für die Monate Oktober und November 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 607.756,49 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er mit diesen vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und ihnen Waren abzunehmen sowie an ihm genannte Unternehmen weiterzuverkaufen, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.b dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 67.447,80 Euro;
b) I.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 172.157,38 Euro;
(VI) Karl H*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte sowie keine oder zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der MA*****gesmbH (im Folgenden MA***** GmbH) für die Monate November 2013 bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 989.817,05 Euro;
b) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der h***** GmbH für die Monate Jänner bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 122.962,40 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B*****, indem er ihnen die R***** GmbH und deren Bankkonto zur Tatbegehung zur Verfügung stellte und als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer fungierte;
b) II.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der G***** GmbH und der Einsetzung eines Scheingeschäftsführers unterstützte;
c) II.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der D ***** GmbH unterstützte und zum Notar begleitete;
d) VII.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro, indem er als sogenannter Missing Trader Waren an die ST***** GmbH (im Folgenden ST***** GmbH) verkaufte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;
(VII) Jürgen K*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts St. Pölten Lilienfeld als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der ST***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Juni 2013 bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 3.145.607,62 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu
a) II.1.a dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.665.399,71 Euro sowie zur Ausführung der zu II.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 248.145,75 Euro jeweils des Guglielmo D*****;
b) VI.1.b dargestellten Finanzvergehen des Karl H***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro;
(VIII) Mag. Marcus T*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als faktischer Geschäftsführer der S***** GmbH vorsätzlich
a) am 7. Oktober 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 1.382.735,58 Euro zu bewirken versucht, wobei es mangels Erlassung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids beim Versuch blieb;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar
aa) am 15. März 2013 für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2013 um 43.656,32 Euro;
bb) am 15. Juni 2013 für den Voranmeldungszeitraum April 2013 um 32.252,16 Euro;
2) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als faktischer Geschäftsführer der Bü***** GmbH vorsätzlich
a) am 29. Mai 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 59.284 Euro bewirkt;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.346.523,38 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;
3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er für die S***** GmbH und die Bü***** GmbH Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.b dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro;
b) I.l.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro;
c) II.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro.
Dagegen richten sich die von Nikolas M***** aus Z 5 und (richtig) 9 lit b, von Karl H***** aus Z 5 und 10, von Jürgen K***** aus Z 5a, 6, 9 lit a und 10 sowie von Mag. Marcus T***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Nikolas M*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Hinweis auf einzelne Sätze in den Aussagen der Zeugen Alexander F***** (ON 883a S 4 ff) und Marcus Fo***** (ON 883a S 23 ff), nach denen diese für die Steuermeldungen bei der Tr***** KG und der C.***** GmbH verantwortlich gewesen wären, eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für die abgabenrechtlichen Belange dieser beiden Unternehmen zuständig und verantwortlich war (US 14 f, 20 f). Abgesehen davon, dass die Tatrichter die Aussagen der genannten Zeugen – dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – ohnedies berücksichtigten (US 99), unterlässt der Einwand zudem prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0116504) die Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. So hatte (nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung) F***** nachfolgend ausdrücklich angegeben, für die Steuer nicht verantwortlich gewesen zu sein (ON 883a S 14 f), und Fo***** ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Wissen für die Umsatzsteuer buchhalterisch nicht ausreiche (ON 883a S 26 f).
Soweit die Rüge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung des Urteilstenors zu IV.2 (US 6) einwendet, geht sie daran vorbei, dass Bezugspunkt der Mängelrüge der Ausspruch über Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen ist (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 391). Die für die Schuldsprüche IV.2.a und b maßgebenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer jeweils mit D***** vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und den von ihm gesteuerten Gesellschaften Waren abzunehmen und diese an die von D***** genannten Unternehmen weiterzuverkaufen (US 55, US 57), folgerte das Erstgericht im Übrigen mängelfrei aus dem Agieren des in Kenntnis der Ein- und Verkaufspreise tätig werdenden Beschwerdeführers gemäß den Vorgaben des ihn belastenden D***** (US 103). Die insoweit nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 830 S 3 ff) haben die Tatrichter dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend hinreichend erörtert (US 103 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet ein, im Urteil sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass „M***** durch Bedrohungen zur Tat gezwungen war und nicht strafbar ist“. Damit lässt sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts (US 100 f) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0099853).
Mit den angebliche Bedrohungen betreffenden Aussagen der Zeugen Martin P***** (ON 970 S 6 f), Cornelia M***** (ON 932 S 53 ff) sowie Dr. Na***** (ON 932 S 40 ff) und des Beschwerdeführers selbst (ON 830 S 5, 10) haben sich die Tatrichter der Beschwerdekritik (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 100 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Karl H*****:
Die Mängelrüge (Z 5) zu den Schuldsprüchen VI.2.a, b und c vermisst die Erörterung (Z 5 zweiter Fall) des Inhalts eines abgehörten Telefonats zwischen Jürgen K***** und dem Beschwerdeführer vom 17. Jänner 2014 (ON 19 S 101 f iVm ON 987 S 36) in Ansehung der Feststellungen, wonach Letzterer wusste, dass D***** jeweils keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten und damit eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken wird (US 65 ff). Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer in diesem Telefonat angegeben, er habe nicht gewusst, was D***** mache, jedoch bereits einige Sätze später – wie auch in der Beschwerde angeführt – eingeräumt, „genau das, was ich von ihm schon jahrelang weiß, ist wieder so“ (ON 19 S 102). Weshalb die Tatrichter, die eingehend darlegten, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, von den geplanten Umsatzsteuerverkürzungen nichts geahnt zu haben, nicht folgten (US 108 ff), gehalten gewesen wären, dieses Telefonat gesondert zu erörtern, bleibt somit unverständlich.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch VI.2.a findet sich auf den US 108 f, jene zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds auf den US 132 f.
Die zum Schuldspruch VI.1.b einen Entfall der Bandenqualifikation des § 38a Abs 1 lit a FinStrG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert nicht auf Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 23 ff, insbesondere US 26 f; US 63) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jürgen K*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die
Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RIS‑Justiz RS0118780 [T11]). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Soweit sich das Vorbringen gegen die Feststellung wendet, wonach der sogenannte Missing Trader die Ware zu einem sehr billigen Preis an ein Buffer-Unternehmen, wie zum Beispiel die ST***** GmbH, weiterverhandelte (US 22), verfehlt die Beschwerde mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache ihr Ziel.
Weiters richtet sich der Beschwerdeführer gegen die tatrichterlichen Feststellungen zur Begehung der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande. Diesbezüglich beschränkt er sich – zudem unter prozessordnungswidriger Außerachtlassung (RIS-Justiz RS0118780 [T1]) der gerade dazu sehr eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 132 ff iVm US 113 ff) – mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Aussagen der anderen Angeklagten – insoweit im Übrigen ohne Aktenbezug (vgl aber RIS‑Justiz RS0117446, RS0124172 [T3]) – sowie der Zeugen Be***** und P***** (vgl US 94, US 118) auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Behauptung von Urteilsnichtigkeit aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO ist unverständlich, weil das Schöffengericht seine Unzuständigkeit (§ 261 StPO) gerade nicht ausgesprochen hat.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ein „konkretes Wissen“ des Beschwerdeführers in Ansehung der Bewirkung der Abgabenverkürzung bestreitet, übergeht die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen (US 70) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für das (ersichtlich zu den Schuldsprüchen VII.2.a und b) Feststellungen zu Beitragshandlungen des Beschwerdeführers (siehe aber US 73) bestreitende Vorbringen (Z 9 lit a).
Soweit sich die Beschwerde – formal sowohl als Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch als Subsumtionsrüge (Z 10), der Sache nach nur als Letztere – im Wesentlichen mit eigenen Auffassungen und Erwägungen gegen die Subsumtion nach § 38a Abs 1 lit a FinStrG wendet, ignoriert sie ebenfalls die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen (insbesondere US 25 ff, 70, 133 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Marcus T*****:
Die „Vorbemerkungen“ zur Beschwerdeausführung orientieren sich nicht an den Kriterien der Nichtigkeitsgründe und entziehen sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellungen der Verabredung des Zusammenschlusses zu einer Bande, der bewussten und gewollten Tatbegehung als Mitglied derselben unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Mitglieds der Verbindung und des Wissens um den Zusammenhang der urteilsgegenständlichen Warenumsätze mit Umsatzsteuerhinterziehungen (insbesondere US 24, 27, 26, 34, 49, 50, 77, 83).
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung, wonach sich der Beschwerdeführer der um D***** gebildeten Bande im Sinn des § 38a Abs 1 lit a FinStrG anschloss, übergeht prozessordnungswidrig (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS‑Justiz RS0119370, jüngst 13 Os 103/17x) die eingehende Darstellung der Tatrichter, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen sie die bezughabenden Feststellungen trafen (insbesondere US 122 ff, 132 ff).
Die unter isolierter Betrachtung eines Teils der Verantwortung des D***** erhobene Behauptung, der Genannte habe den Beschwerdeführer in der von den Tatrichtern als belastend gewerteten Aussage (ON 260, US 133) nicht als „Beteiligten“ genannt, entfernt sich bei gebotener Berücksichtigung dieses Beweismittels in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0116504) von der Aktenlage (ON 260 S 5 = ON 643 S 45). Gleiches gilt für den Einwand, die Zeugin Re***** habe in der Hauptverhandlung am 24. November 2017 (ON 970) bestätigt, dass D***** den Beschwerdeführer tatsächlich nicht als Beteiligten genannt hätte (ON 970 S 43 f).
Der Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie der auf das Schreiben des D*****, in dem dieser seine Belastung des Beschwerdeführers als sprachbedingtes Missverständnis darstellt (ON 704), bezogenen Aussage des Zeugen Harald Ai***** (ON 883a S 52 ff) keinen Glauben schenkten (US 129).
Das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die tatsächliche Abwicklung der Geschäfte zwischen D***** und dem Beschwerdeführer „gerade nicht den Charakter von Karusellgeschäften gehabt“ habe, spricht keine Kategorie des § 281 Abs 1 StPO an, sondern wendet sich unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Mit der nicht geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 127 ff). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht dazu verhalten, sich mit dem vollständigen Inhalt der Aussage auseinanderzusetzen und ihn darauf zu untersuchen, inwieweit er für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spricht (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 428).
Die Kritik (Z 5 vierter Fall), die Tatrichter hätten die den Beschwerdeführer belastenden Berichte der Steuerfahndung übernommen, ohne auf die darin angeführten Beweise konkret einzugehen, und seien daher ihrer Verpflichtung, sämtliche Beweismittel auf ihre Beweiskraft hin zu überprüfen, nicht hinreichend nachgekommen (vgl RIS‑Justiz RS0087030 [T1]; Lässig in WK 2 FinStrG § 33 Rz 55), wird bloß pauschal erhoben. Sie ist angesichts der eingehenden, auf konkrete Aktenteile verweisenden Darlegungen des Erstgerichts, warum es den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden Glauben schenkte (insbesondere US 121 ff), nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, bei Betrachtung der „nach den Feststellungen und den Verfahrensergebnissen gegebenen Gesamtsituation“ widersprächen die bekämpften Feststellungen „jeglicher Lebenserfahrung“, neuerlich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Mängelrüge zum Schuldspruch VIII.1 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung eigener Auffassungen und Erwägungen zu den Aussagen der Zeugen Re***** (ON 970 S 41 ff) und Mad***** (ON 970 S 63 ff) sowie zum Inhalt des Antwortschreibens der rumänischen Finanzbehörde (ON 654 S 453 ff) ohne einen Begründungsfehler der bekämpften Feststellungen im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.
Soweit das Vorbringen einer Anfechtungskategorie der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zuordenbar ist, sei entgegnet:
Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), weil die Zeugin Re***** entgegen der Darstellung im Urteil (US 122 f) nicht auf den Zusammenhang zwischen L***** (auch L*****) und dem Beschwerdeführer hingewiesen habe, geht daran vorbei, dass die Genannte – wie im Urteil ausdrücklich angeführt (US 122) – auf die schriftlichen Berichte verwies, in denen ein solcher Zusammenhang dargestellt wird (ON 970 S 52; beispielsweise ON 652 S 763 ff, 831).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider stellt es keinen erheblichen Widerspruch im Sinn der Z 5 fünfter Fall dar, dass die rumänischen Finanzbehörden laut ihrem Antwortschreiben vom 2. Juli 2014 (auf die Anfrage der österreichischen Behörden vom 4. Dezember 2013) der Darstellung im Urteil nach im Jahr 2013 keinen Kontakt zu den ausgewiesenen Gesellschafter-Geschäftsführern herstellen konnten, obwohl das Antwortschreiben eine derartige zeitliche Einschränkung nicht enthält (US 122; ON 654 S 453 ff, insbesondere S 467).
In Ansehung der Feststellung der Wissentlichkeit des Bewirkens der Abgabenverkürzung (US 83 f) behauptet die Beschwerde eine „als Zirkelschluss formulierte Begründung“ (Z 5 vierter Fall). Dieses Vorbringen verkennt, dass die Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Geschehensablauf (insbesondere US 131 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Mängelrüge zum Schuldspruch VIII.2 wendet eine „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen ein, wonach die R***** GmbH im urteilsgegenständlichen Zeitraum die Ware von der Te***** srl bezogen habe. Sie verkennt jedoch, dass es sich dabei angesichts der weiteren Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass die R***** GmbH (als Lieferant der Bü***** GmbH) weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abgeführt habe (US 36), nicht um eine entscheidende Tatsache handelt.
Gleiches gilt in Ansehung der bekämpften Feststellung, wonach die G***** GmbH im urteilsgegenständlichen Zeitraum ihre Waren von der Te***** srl bezog (US 78 f). Denn das Erstgericht stellte zudem fest, dass die G***** GmbH weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abgeführt hat, sodass der Beschwerdeführer für die Bü***** GmbH tatplankonform unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend machte (US 49), wobei er wusste, dass die Umsatzsteuerbeträge aus diesen Geschäften nicht als Vorsteuer erstattungsfähig waren (US 80).
Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0099431&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ). Indem die Mängelrüge zum Schuldspruch VIII.2 mit eigenen Beweiswerterwägungen betreffend Kontoauszüge der R***** GmbH und Unterlagen der G***** GmbH kein derartiges Fehlzitat behauptet, entfernt sie sich somit von der angesprochenen Anfechtungskategorie.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch VIII.2.a zuwider genügt fallaktuell die Bezugnahme auf Berechnungen der Steuerfahndung zur Begründung der Feststellungen der Verkürzungsbeträge, weil die Entscheidungsgründe konkret auf bestimmte Fundstellen im Akt verweisen und diese eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung enthalten (RIS‑Justiz RS0119301 [insbesondere T5, T7]).
Mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern gewählte Formulierung, die bewusste Tatbegehung liege „sohin auf der Hand“ (US 124), behauptet der Beschwerdeführer zum Schuldspruch VIII.2 eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Dabei übergeht er aber die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 124 f, 127 ff) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 394).
Der Erörterung des – im Übrigen von der Beschwerde sinnentstellend verkürzt und aus dem Zusammenhang gelöst dargestellten (vgl aber RIS-Justiz RS0116504) – Details der Aussage des Zeugen Fa*****, er habe den Vermerk „T*****“ auf der bei der Spedition J***** vorgefundenen Ausgangsrechnung der GO***** geschrieben (ON 883a S 76), bedurfte es der Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider mangels Widerspruchs in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch VIII.2 nicht (siehe im Übrigen die Berücksichtigung der Aussage des genannten Zeugen US 126).
Ebenso wenig bestand unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit eine Verpflichtung des Erstgerichts, das die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unter anderem auf die Darstellung einzelner auffälliger Ausgangsrechnungen der Bü***** GmbH stützte (US 124 f), auch andere, nach der Beschwerdeauffassung entlastende Rechnungen gesondert zu erörtern.
Mit dem zum Schuldspruch VIII.3 erneut erhobenen, auch diesbezüglich angesichts der eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts (US 125 ff iVm US 87 f iVm US 90) nicht nachvollziehbaren Vorwurf der kritiklosen Übernahme der Ergebnisse der Ermittlung der Steuerfahndung (Z 5 vierter Fall) ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zu den übrigen Schuldsprüchen zu verweisen. Der Beschwerdeauffassung zuwider wird eine – wie hier – logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung bloß durch die Verwendung des Wortes „offensichtlich“ (US 96) sowie der Formulierung, dass „anhand der Buchungstexte … zwanglos davon auszugehen“ war (US 88), keineswegs zur Scheinbegründung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch VIII.1.a vermisst die Konstatierung, wonach – über die Lieferungen der Te***** srl hinaus – ein Wissen des Beschwerdeführers um den Zusammenhang der An- und Weiterverkäufe mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen vorgelegen sei. Dabei argumentiert sie jedoch nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (insbesondere US 24, 76 f) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Indem die Beschwerde mit Ausführungen über das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts im Sinn des Art 25 Abs 1 UStG (BMR) zu den Schuldsprüchen VIII.1.a und b einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) behauptet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) nennt, die entsprechende Konstatierungen indizieren würden (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS‑Justiz RS0116735, RS0118580 [T7 und T8]).
Die ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch (richtig) VIII.1.a in Ansehung der zu I.2 dargestellten Rechnung der N***** GmbH an die S***** GmbH sowie zum Schuldspruch VIII.3.a bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Feststellungen (insbesondere US 21, 24 iVm 34, 36, 77).
Der Sache nach mit Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer, der Unrechtsgehalt der von den Schuldsprüchen VIII.3.a bis c umfassten Taten sei durch die Schuldsprüche VIII.1.a und 2.a abgedeckt, aus welchem Grund „Scheinkonkurrenz“ vorliege. Da die Beschwerde aber nicht erkennen lässt, aufgrund welcher dogmatischen Überlegungen welcher Scheinkonkurrenztypus (hiezu Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 32 ff) aus dem Gesetz abzuleiten sei, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (vgl RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569). Hinzugefügt sei, dass sich die Rüge insoweit mit der Argumentation, die Beitragstäterschaft (zu VIII.3.a bis c) werde „in der Bezahlung der Umsatzsteuer gesehen“, von den bezughabenden Urteilsfeststellungen entfernt. Danach lag der Beitrag des Beschwerdeführers hier nämlich darin, dass er von den von D***** beherrschten Gesellschaften näher beschriebene Waren im Wissen ankaufte, dass der Machthaber der jeweiligen Verkäuferin (tatplangemäß) weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten und dadurch eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirken wird (US 80 ff).
Im Übrigen ist das Erstgericht zutreffend nicht von Scheinkonkurrenz (vgl dazu Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 26 ff; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 ff) ausgegangen, weil Spezialität hier zufolge Vorliegens von Realkonkurrenz ausscheidet (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 25, 32; vgl auch RIS‑Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0091146&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ) und gegenständlich weder ausdrückliche oder stillschweigende Subsidiarität, noch Konsumtion (vgl Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 36–69 sowie 13 Os 115/16k, EvBl 2017/136, 925) gegeben ist.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur erforderlichen Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds an der Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sowie zur bezughabenden subjektiven Tatseite gegen die Annahme der Begehung als Mitglied einer Bande nach § 38a Abs 1 lit a FinStrG. Dabei orientiert sie sich einmal mehr nicht an den tatrichterlichen Feststellungen (insbesondere US 24, 26 f, 76 f, 80, 83 f, 96, 131 f, 133 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO wird hinzugefügt:
(A) Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat ( Lässig in WK 2 FinStrG § 4 Rz 5). Die Anwendung der jeweils mit 15. August 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen des Art 6 Abs 1 zweiter Satz UStG (BMR) idF BGBl I 2015/118 (vgl US 23, 70, 142) und des § 12 Abs 14 UStG idF BGBl I 2015/118 (vgl US 21, 22, 23, 141, 142) auf die vor diesem Zeitpunkt gelegenen urteilsgegenständlichen Taten ist daher verfehlt.
Ungeachtet dessen besteht kein Anlass für eine amtswegige Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.
Bezogen auf die hier interessierenden Tatzeitpunkte (beginnend mit I.1.a) sahen bereits der bis zum 31. Dezember 2012 geltende § 12 Abs 1 Z 1 dritter Satz UStG idF vor BGBl I 2012/112 sowie der (vom Erstgericht ebenfalls zitierte [US 33 ff, 37, 39, 42, 47, 50, 53, 60, 64, 71, 77 f, 80]) vom 1. Jänner 2013 bis zum 14. August 2015 geltende § 12 Abs 1 Z 1 vierter Satz UStG idF BGBl I 2012/112 ebenso wie die nunmehr geltende Regelung den Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug vor, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden, Finanzvergehen steht.
In diesem Sinn wiesen die Materialien zu BGBl I 2015/118 darauf hin, dass der Entfall des Vorsteuerabzugs bloß zur erleichterten Lesbarkeit und Zitierbarkeit – ohne inhaltliche Änderungen – aus Abs 1 Z 1 in den Abs 14 des § 12 UStG verschoben werden sollte (EBRV 684 BlgNR 25. GP 31; vgl im Übrigen VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172).
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Entfall der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen lediglich „aus Transparenzgründen“ in Art 6 Abs 1 UStG (BMR) aufgenommen wurde (EBRV 684 BlgNR 25. GP 31), weil diese Rechtsfolge auf Grund der Rechtsprechung des EuGH schon für davor gelegene Zeiträume zu beachten war (Ruppe/Achatz, UStG5 Art 7 Rz 19/1; Schwab in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MWSt Art 7 Rz 53/9; vgl erneut VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172).
(B) Sowohl der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG als auch jener der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind potentielle Grundtatbestände der Qualifikation nach § 38a Abs 1 lit a FinStrG (vgl Lässig in WK 2 FinStrG § 38a Rz 2).
Bei Erfüllung der Qualifikationsmerkmale des § 38a Abs 1 lit a FinStrG wird somit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zu einem Verbrechen nach §§ 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a FinStrG, ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu einem Verbrechen nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG. Die vom Erstgericht in Ansehung des Angeklagten D***** „zu I./2./ und II./3./“ vorgenommene Zusammenfassung von solcherart jeweils qualifizierten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu mehreren Verbrechen der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung nach „§§ […] 33 Abs 1 und Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a FinStrG“ (US 9) ist daher rechtlich verfehlt. Mangels eines daraus resultierenden Nachteils für den genannten Angeklagten (vgl Ratz , WK-StPO § 290 Rz 23) bestand jedoch auch insoweit kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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