OGH 13Os78/04; 15Os33/08d; 13Os117/08t; 13Os105/08b; 13Os33/09s; 15Os16/10g; 11Os75/10d (RS0119301)

OGH13Os78/04; 15Os33/08d; 13Os117/08t; 13Os105/08b; 13Os33/09s; 15Os16/10g; 11Os75/10d9.10.2024

Rechtssatz

Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden. Erfolgt die Begründung einer aus Z 5 vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund vor.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10

13 Os 78/04OGH14.07.2004
15 Os 33/08dOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung ist mängelfrei (vgl WK-StPO § 281 Rz 396). (T1); Beisatz: Hier: Mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Sachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. (T2)

13 Os 117/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Die erforderlichen Feststellungen können auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden, deren wörtliche Übernahme sich die Urteilsausfertigung solcherart erspart. Ungenügend wäre es, bloß auf Beweisergebnisse zu verweisen, ohne eine Feststellung zu treffen (WK-StPO § 281 Rz 579 mwN). (T3)

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Vgl auch

13 Os 33/09sOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T1

15 Os 16/10gOGH10.03.2010

Auch; Beis wie T3 nur: Die erforderlichen Feststellungen können auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden, deren wörtliche Übernahme sich die Urteilsausfertigung solcherart erspart. (T4)

11 Os 75/10dOGH28.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2

13 Os 145/10pOGH10.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

15 Os 34/11fOGH04.05.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

14 Os 36/11tOGH24.05.2011

Vgl auch; Beis wie T2

12 Os 146/11dOGH15.11.2011

Vgl; Beis wie T1

13 Os 18/12iOGH05.04.2012

Vgl; Beisatz: Der (konkrete) Verweis auf Berechnungen des Finanzamts oder des Sachverständigen reicht zur Fundierung der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag unter dem Aspekt mängelfreier Begründung nur dann, wenn die bezughabenden Fundstellen im Akt ihrerseits eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung enthalten. (T5)

13 Os 158/11aOGH10.05.2012

Auch; Beisatz: Hier: Verweis auf das als schlüssig beurteilte Gutachten, ohne sich mit in entgegen gesetzte Richtungen weisenden Ausführungen des Sachverständigen zu befassen. (T6)

13 Os 161/11tOGH10.05.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T5

15 Os 113/12zOGH27.02.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T4

12 Os 84/13iOGH05.09.2013

Vgl auch

15 Os 115/13wOGH11.12.2013

Auch; Beis wie T4

13 Os 114/13hOGH14.03.2014

Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf Berechnungen des Finanzamts (oder eines Sachverständigen) genügt zur Begründung der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag, wenn die Entscheidungsgründe konkret auf eine bestimmte Fundstelle im Akt verweisen und diese eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung enthält. (T7)

13 Os 78/13iOGH30.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Es ist zulässig, Konstatierungen mittels Verweises auf bestimmte Aktenteile zu treffen. Auch diesfalls muss aber der Wille der Tatrichter, konkrete (entscheidende) Tatsachen festzustellen, klar erkennbar sein. Diesem Erfordernis werden der pauschale Verweis auf drei schriftliche Sachverständigengutachten und deren Erörterung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die Erklärung, sich „die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen“ zu machen, in keiner Weise gerecht. (T8)

13 Os 21/14hOGH25.02.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

12 Os 20/15fOGH09.04.2015

Vgl; Beisatz: Die behauptete Unschlüssigkeit des Gutachtens ist vom Beschwerdeführer konkret aufzuzeigen. (T9)

12 Os 60/15pOGH09.07.2015

Auch; Beisatz: Der Verweis auf konkrete Aktenseiten in der Begründung ist nach Z 5 vierter Fall nicht zu beanstanden. (T10)

13 Os 20/15pOGH25.11.2015

Auch

12 Os 78/15kOGH19.11.2015

Auch

11 Os 49/16iOGH12.05.2016

Beis wie T10

11 Os 65/16tOGH13.12.2016

Auch

12 Os 65/16zOGH21.03.2017

Vgl

13 Os 137/16wOGH06.09.2017

Auch

13 Os 49/18gOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Dg 3/18mOGH10.12.2018

Auch; Beis wie T1

15 Os 40/20aOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 29/21bOGH29.06.2021

Vgl; Beis wie T10

15 Os 64/21gOGH15.09.2021

Vgl; Beis wie T9

12 Os 147/21sOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T4

28 Ds 11/21pOGH27.06.2022

Vgl

13 Os 17/24kOGH11.09.2024

vgl

13 Os 72/24yOGH09.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00078_0400000_001

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