OGH 15Os115/13w

OGH15Os115/13w11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. April 2013, GZ 39 Hv 97/11f-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z (richtig:) 2 WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in K*****, S*****, B***** und anderen Orten

A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden und Beweismittel zu Handlungen verleitet, die diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt rund 42.000 Euro an ihrem Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrugshandlungen jeweils unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden und Beweismittel und mit einem Schadensbetrag von jeweils mehr als 3.000 Euro durch einen längeren Zeitraum hindurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I./ am 16. September 2010 Peter S***** und Claudia S***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW der Marke Audi A4, 3.0 TDI S-Line Quattro und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 23.000 Euro, obwohl der objektive Marktwert nur 13.770 Euro betrug, indem er im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber den Genannten unter dem Falschnamen „Herbert Ma*****“ auftrat, den Kaufvertrag mit diesem Namen unterfertigte, fälschlicherweise zusicherte, Erstbesitzer des PKWs zu sein, an Stelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von zumindest 193.000 km eine durch Tachometer-Manipulation reduzierte Laufleistung von 97.000 km zusicherte, wobei er zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung den Käufern verfälschte, an die manipulierte Laufleistung angepasste Servicebücher sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG der T*****, übergab und indem er weiters verschwieg, dass für das Fahrzeug noch keine NoVA (Normverbrauchsabgabe) entrichtet worden war, wodurch Peter S***** mit einem Betrag von 9.230 Euro (Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Marktwert) und von 1.269,20 Euro (nicht abgeführte NoVA), insgesamt sohin 10.499,20 Euro an seinem Vermögen geschädigt wurde;

II./ am 27. August 2010 Björn Sc***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW der Marke Audi Avant 3.0 TDI S-Line Quattro und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 21.500 Euro, obwohl der objektive Marktwert nur 14.058 Euro betrug, indem er unter dem Falschnamen „Markus B*****“ auftrat, den Kaufvertrag mit diesem Falschnamen unterfertigte, im Zuge der Verkaufsgespräche und bei Abschluss des Kaufvertrags eine (US 9: durch Tachometer-Manipulation reduzierte) Laufleistung von 106.000 km an Stelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung von 208.000 km zusicherte, wobei er zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung eine inhaltlich unrichtige Servicebestätigung des Unternehmens „t*****“ sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten der T*****, übergab und indem er weiters verschwieg, dass für das Fahrzeug noch keine NoVA entrichtet worden war, wodurch Björn Sc***** mit einem Betrag von 7.442 Euro (Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Marktwert) und 1.981,67 Euro (nicht abgeführte NoVA), gesamt 9.423,67 Euro, an seinem Vermögen geschädigt wurde;

III./ am 4. oder 5. Mai 2010 Christoph D***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW der Marke Audi A4 3.0 TDI Quattro S-Line und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 21.100 Euro, obwohl der objektive Marktwert nur 12.580 Euro betrug, indem er gegenüber Christoph D***** unter dem Falschnamen „Mich Bi*****“ auftrat, den Kaufvertrag mit diesem Namen unterfertigte, im Zuge der Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags gegenüber Christoph D***** an Stelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung von 225.000 km eine durch Tachometer-Manipulation reduzierte Laufleistung von 129.600 km zusicherte, wobei er zur Untermauerung der behaupteten geringeren Kilometerlaufleistung angepasste verfälschte Servicebücher sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten der T***** präsentierte und übergab, wodurch Christoph D***** mit einem Betrag von 8.520 Euro (Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Marktwert) an seinem Vermögen geschädigt wurde;

IV./ zwischen 10. und 18. Mai 2010 Alexander W***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW der Marke Audi A4 3.0 TDI Quattro und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 21.200 Euro, obwohl der objektive Marktwert nur 12.590 Euro betrug, indem er gegenüber Alexander W***** mit dem Falschnamen „Sebastian Mü*****“ auftrat, den Kaufvertrag mit diesem Namen unterfertigte, im Zuge der Verkaufsgespräche und bei Abschluss des Kaufvertrags an Stelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung von 232.000 km eine durch Tachometer-Manipulation reduzierte Laufleistung von 130.150 km zusicherte, wobei er zur Untermauerung der behaupteten geringeren Laufleistung angepasste und verfälschte Servicebücher sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten der T***** präsentierte und übergab, wodurch Alexander W***** mit einem Betrag von 8.610 Euro (Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Marktwert) an seinem Vermögen geschädigt wurde;

V./ am 13. März 2010 Hannes St***** zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend einen PKW der Marke VW Golf Sportline 1.9 TDI und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 10.100 Euro, obwohl der objektive Marktwert nur 4.959 Euro betrug, indem er gegenüber Hannes St***** unter dem Falschnamen „Sebastian Mai*****“ auftrat, den Kaufvertrag mit diesem Falschnamen unterfertigte, an Stelle der tatsächlichen Gesamtlaufleistung von 239.000 km eine durch Tachometer-Manipulation reduzierte Laufleistung von 131.673 km zusicherte, wobei er zur Untermauerung dieser behaupteten geringeren Laufleistung ein verfälschtes Serviceheft sowie ein inhaltlich unrichtiges Prüfgutachten der T***** präsentierte und übergab, wodurch Hannes St***** mit einem Betrag von 5.141 Euro (Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Marktwert) an seinem Vermögen geschädigt wurde;

B./ am 5. November 2010, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Undeutlichkeit der Feststellungen zu Schuldspruch B behauptenden Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ergibt sich aus den erstgerichtlichen Ausführungen, es sei nicht feststellbar, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, mit dem Schlagring eine verbotene Waffe zu besitzen, er hätte jedoch bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, erkennen können, eine solche zu besitzen (US 14), eindeutig, dass der Beschwerdeführer zwar nicht vorsätzlich gehandelt hat, für ihn beim Besitz eines Schlagrings in subjektiver Hinsicht jedoch der Verstoß gegen das Besitzverbot erkennbar war (vgl § 6 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0089104).

Die von den Tatrichtern aus der Verantwortung des Angeklagten erfolgte Ableitung (US 15) der Feststellungen zu Schuldspruch B ist entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 erster und vierter Fall) weder unter dem Aspekt der Undeutlichkeit noch jenem der Begründungstauglichkeit zu beanstanden, weil der hier anzuwendende Sorgfaltsmaßstab eine Rechtsfrage betrifft (RIS-Justiz RS0089407; Burgstaller in WK2 § 6 Rz 91; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 572), der objektive - vom Beschwerdeführer zugestandene - Sorgfaltsverstoß grundsätzlich auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (RIS-Justiz RS0088909; Burgstaller in WK2 § 6 Rz 91) und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können, aus seiner Verantwortung gerade nicht abzuleiten sind.

Der auf beweiswürdigende Urteilserwägungen zu A/I Bezug nehmende Einwand widersprüchlicher „Tatsachenfeststellungen“ zur vom Erstgericht verneinten Frage eines der Tatbegehung allenfalls entgegenstehenden (durchgehenden) Aufenthalts des Angeklagten in Genf im Zeitraum von 10. bis 16. September 2010 (Z 5 dritter Fall) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), wonach dafür nicht bloß die (einer solchen Annahme für sich nicht widersprechende) Angabe des Zeugen Mo***** (US 16; ON 57 S 41), er selbst sei am 9. September 2010 gar nicht in Genf gewesen, den Ausschlag gegeben hat, sondern insbesondere auch dessen Deposition, der Beschwerdeführer habe sich im oben genannten Zeitraum für die Lieferung (im Sinn von Überstellung) von insgesamt zwei Fahrzeugen in Genf aufgehalten (US 17).

Die in der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) aufgezeigten Divergenzen zwischen dem Erkenntnis (A/III: Schadensbetrag von 8.520 Euro; Schuldspruch A/IV: zugesicherte Laufleistung von 130.150 km) und Teilen der Bezug habenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen (US 11: Schaden zu A/III „8.420“ Euro; US 12: vorgetäuschte Kilometerlaufleistung zu A/IV „130.950“ km) beruhen auf offenbaren Schreibfehlern. Denn die für die Schadensberechnung relevante Differenz zwischen dem - im Urteil jeweils angegebenen (US 3 und 11) - verlangten Kaufpreis und dem objektiven Marktwert ergibt bei richtiger Berechnung 8.520 Euro (A/III). Kurz vor den von der Rüge angesprochenen Passagen der Entscheidungsgründe zu A/IV wiederum ist unter Verweis auf konkrete Belegstellen aktenkonform ohnehin von einer vor Durchführung der Einzelgenehmigung erfolgten Manipulation der Kilometerlaufleistung auf 130.150 km (ON 28 S 187) die Rede (US 12), sodass sich die anschließende (mehrfache) Bezugnahme auf eine vorgetäuschte Laufleistung von „130.950“ km erkennbar auf Schreib- oder Übertragungsfehler zurückführen lässt. Im Übrigen beziehen sich die angesprochenen Ungenauigkeiten auch nicht auf entscheidende Tatsachen, weil einer Abweichung von 100 Euro beim Betrugsschaden (A/III) oder angesichts der Manipulation von rund 100.000 km einer solchen von weniger als 1.000 km bei der Laufleistung (A/IV) keine schuld- oder subsumtionsrelevante Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0099497 [T16]; RIS-Justiz RS0106268 [T4]).

Der auch ohne Referat der einzelnen Protokollinhalte erfolgte Verweis auf Belegstellen für Aussagen jener im Urteil namentlich angeführten Zeugen, die den leugnenden Angeklagten im Zusammenhang mit den Betrugshandlungen identifiziert haben (US 15 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0119301).

Der als „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) kritisierte Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen (US 17 f) stellt keine „unstatthafte Vermutung“ zu Lasten des Angeklagten dar, sondern ist methodisch gerechtfertigt, rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882) und mit Blick auf die von den Tatrichtern detailliert angeführten Umstände des Einzelfalles auch keine „inhaltsleere Floskel“.

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig referiert wird (RIS-Justiz RS0099602; RS0099547). Das vom Beschwerdeführer zu IV angesprochene Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 (ON 28 S 189) wurde vom Erstgericht zunächst aktenkonform mit einem Kilometerstand von 129.591 km (US 12 zweiter Absatz) und erst in der Folge unter neuerlichem Hinweis auf die bereits zitierte Belegstelle - offenkundig irrtümlich - mit einem unrichtig beurkundeten Kilometerstand von „130.950“ km wiedergegeben (US 12 dritter Absatz). Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer auch hier, ebenso wie bei seiner Kritik an der Bezugnahme auf ein „in diesem Sinne“ manipuliertes Serviceheft - aus dessen im Urteil zitierter Fundstelle (US 12 iVm ON 28 S 201; vgl auch US 17 dritter Absatz) sich bloß ein Kilometerstand von 129.490 km ergibt - keine entscheidende Tatsache an, weil diese relativ geringen Abweichungen angesichts des beim Ankauf des Fahrzeugs durch den Angeklagten (kurz vor der Manipulation und dem Weiterverkauf) belegten Kilometerstands von immerhin 232.000 km (US 12 und US 17 dritter Absatz iVm ON 28 S 179) keinen Einfluss auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auch nur auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes haben (vgl RIS-Justiz RS0099497 [T15, T16]; RS0106268 [T3, T4]).

Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof mit eigenständigen Erwägungen zu den Umständen der Identifizierung des Angeklagten durch die Geschädigten und zahlreiche weitere Zeugen, zu Angaben einzelner dieser Zeugen bezüglich zwischenzeitig veränderter Äußerlichkeiten (wie Frisur, Kleidung oder Brille), zur Unsicherheit einzelner in der Hauptverhandlung befragter Zeugen bei der (neuerlichen) Identifizierung des Angeklagten oder bei der (neuerlichen) Zuordnung konkreter Geschäftsfälle an ihn, zum Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit im Kraftfahrzeughandel regelmäßig „in NoVA-Angelegenheiten beim Finanzamt“ war und auch „beim T***** bekannt ist“, zum Kurzbericht des Bundeskriminalamts über die graphologische Verwertbarkeit der vorhandenen Originalunterschriften (US 18) sowie zu von den Tatrichtern mit nachvollziehbarer Begründung für nicht entlastend befundenen Angaben der Zeugen Gabriel Mo***** und Nico Bu***** (US 16 f) nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdeargumentation im Versuch der Bekämpfung getroffener Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Soweit die Beschwerde zu A einen Rechtsfehler mangels „ausreichender“ Feststellungen zur „gewerbsmäßigen Absicht“ infolge „Verwendung von verba legalia“ und Fehlens von Aussagen zur „Willenskomponente“ des Angeklagten behauptet (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), erklärt sie nicht, welcher Urteilskonstatierungen es über die getroffenen hinaus (US 14) zur Subsumtion nach § 148 zweiter Fall StGB bedurft hätte, obwohl das Erstgericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei den über einen Zeitraum von rund sechs Monaten gesetzten (zuvor ausführlich beschriebenen) Tathandlungen darauf ankam (vgl § 5 Abs 2 StGB), sich durch die Begehung „solcher“ schwerer Betrugshandlungen jeweils unter Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden und Beweismitteln mit einem Schaden von jeweils über 3.000 Euro durch einen längeren Zeitraum hindurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit wird sie den Erfordernissen gesetzmäßiger Ausführung des angesprochenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht (RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen reicht die Wiedergabe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut als Sachverhaltsgrundlage aus, wenn - wie hier - der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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