OGH 11Os118/72; 13Os58/06p; 15Os106/07p; 12Os65/18b; 14Os82/21x; 14Os43/23i (RS0099602)

OGH11Os118/72; 13Os58/06p; 15Os106/07p; 12Os65/18b; 14Os82/21x; 14Os43/23i27.6.2023

Rechtssatz

Da die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 C

11 Os 118/72OGH26.07.1972
13 Os 58/06pOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „Widerspruchs zum Akteninhalt" spricht kein unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes relevantes Kriterium an. (T1)

15 Os 106/07pOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Diskrepanz zwischen der Verantwortung der Angeklagten und darauf bezugnehmenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes stellt keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falles der Z5 dar. (T2)

12 Os 65/18bOGH05.07.2018

Auch

14 Os 82/21xOGH16.11.2021

Vgl

14 Os 43/23iOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19720726_OGH0002_0110OS00118_7200000_001

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