Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückgewiesen.
Im übrigen wird den Rechtsmitteln nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 7. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau, die beklagte Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahn) schuldig zu erkennen, I.) im einzelnen nach Grundstücksnummern und EZ, zum Teil auch nach Gesamtflächen und enteigneten Grundflächen bezeichnete Grundstücke der KG Waldegg des Grundbuches Linz, die mit Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. 6. 1939, E/II-Zl 1240/5-39, dem damaligen Reichsgau Oberdonau zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofes in Linz enteignet worden seien, ihr rückzuübereignen sowie II.) die enteigneten Grundstücke an die klagende Partei zurückzugeben und in die (umfangreich beschriebene) grundbücherliche Durchführung einzuwilligen. Der Enteignungszweck, der Neubau eines Personenbahnhofes samt dazu benötigten Gleisanlagen, sei nämlich nie verwirklicht worden, was mit dem kriegsbedingten Zusammenbruch des Deutschen Reiches, letztlich aber seit dem Zeitpunkt, seitdem die Beklagte begonnen habe, Teile der Grundstücke an Dritte zu veräußern, endgültig feststehe. Der Wegfall des Enteignungszweckes begründe den Klagsanspruch. Trotz der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes weigere sich die Beklagte seit Jahren, die Grundstücke wieder rückzuübereignen. Nach mehrjährigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bzw Gerichten des öffentlichen Rechts sei es im Jahr 1984 über Antrag der klagenden Partei zur Aufhebung der Enteignungserkenntnisse durch den Landeshauptmann von Oberösterreich gekommen. Die Beschwerden gegen die betreffenden Bescheide seien letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. 9. 1992, Zl 90/03/0003-34 ab- bzw zurückgewiesen worden, sodaß die Berechtigung der beklagten Partei, die enteigneten Grundstücke weiterhin zu behalten, weggefallen sei. Im Hinblick darauf, daß für die beklagte Partei selbst klar gewesen sein müsse, daß der Enteignungszweck nicht verwirklicht werde, sie aber entgegen dem Enteignungszweck Grundstücke sogar an Dritte veräußert habe, könne die beklagte Partei auch nicht als redlicher Besitzer angesehen werden. Damit sei auch eine Ersitzung der Grundflächen ausgeschlossen. Hinsichtlich jener Grundstücke, die von der beklagten Partei an Dritte übereignet worden seien, sei eine Rückstellung unmöglich oder zumindest untunlich. Gemäß § 1323 ABGB habe die Beklagte daher als unredlicher Besitzer der klagenden Partei Ersatz zu leisten, wobei dieser Ersatz mit einem Betrag von S 2.800,-- je nicht zurückgestelltem Quadratmeter Fläche angenommen werde; eventualiter werde daher die Bezahlung von S 2.800,-- sA pro nicht zurückgestelltem Quadratmeter gefordert. Die Beklagte habe durch den Besitz der Flächen Vorteile erlangt, deren Ausmaß der klagenden Partei nicht bekannt sei. Es werde daher insoweit III.) ein Rechnungslegungs- und Herausgabebegehren gestellt. Während des Zeitraums 1. 8. 1955 bis Ende April 1993 hätte die klagende Partei, wenn sie selbst im Besitz der Grundstücke gewesen wäre, über die von der Beklagten erlangten Vorteile hinaus einen Vorteil von mindestens S 10,-- je Quadratmeter pro Jahr, also in Höhe von S 2,796.828,-- erzielen können. Dieser Betrag werde schließlich noch von der Beklagten als unredlicher Besitzerin der Grundstücke begehrt (Punkt IV. des Klagebegehrens).
In der mündlichen Streitverhandlung vom 31. 8. 1993 änderte die klagende Partei ihr Begehren auf Rückübereignung der Grundstücke insoferne, als nunmehr die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung des seinerzeitigen Enteignungsbetrages von Reichsmark 230.000,-- = S 230.000,-- gefordert wurde.
Die beklagte Partei wendete ein, nicht die nunmehr aufgehobenen Enteignungserkenntnisse, sondern über den Grundstückserwerb geschlossene Verträge seien für den Eigentumserwerb der Deutschen Reichsbahn relevant. In diesen Verträgen sei der Verkauf der Grundstücke an die Deutsche Reichsbahn ohne jegliche Zweckbindung erfolgt, da ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die Grundstücke auch für sonstige eigene Zwecke verwendet werden dürften. Daß es sich bei diesen Kaufverträgen nicht um eine Ausdehnung der Enteignung gemäß § 26 EisbEG gehandelt habe, zeige sich aus dem Umstand, daß das Flächenausmaß der durch Kaufvertrag veräußerten Grundstücke größer sei als jenes, auf welches sich die Enteignungserkenntnisse bezögen. Dem Klagebegehren komme aber auch deswegen keine Berechtigung zu, weil die Beklagte die Grundstücke, die spätestens am 1. 1. 1942 übergeben worden seien, längst ersessen habe. Allfällige im Zivilrecht begründete Anfechtungsrechte seien längst verfristet. Eine Rückstellung im Rahmen des Rückstellungsgesetzes sei bereits verfristet, der Enteignungszweck hinsichtlich einer Fläche von 60.000 m2 ohnedies verwirklicht. Die Urteilsbegehren I.) und II.) seien unschlüssig und unbestimmt, da sie sich auf Urkunden bezögen, ohne diese in das Urteilsbegehren aufzunehmen. Hinsichtlich der nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke werde ausdrücklich mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Die Rückstellung von Grundstücken, die nicht mehr im Eigentum der Beklagten stehen, sei unmöglich. Das Eventualbegehren sei unschlüssig, unbestimmt und überhöht. Ein allfälliger Ersatz müsse sich nach den Verhältnissen des Enteignungsobjekts zum Zeitpunkt der Enteignung richten. Änderungen in der rechtlichen Qualität der Grundstücke, insbesondere der Flächenwidmungen und der Marktverhältnisse (allgemeine Änderung der Grundstückspreise) seien nicht zu berücksichtigen. Die Rechnungslegung über angebliche Vorteile sowie das Begehren auf Herausgabe von Vorteilen sei weder in Artikel XLII EGZPO begründet, noch habe die Beklagte tatsächlich Vorteile gezogen, zu deren Herausgabe sie verpflichtet wäre. Hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens zu Punkt IV.) des Urteilsbegehrens fehle es an konkretem Vorbringen, wie und wodurch die klagende Partei den behaupteten Nutzen von zusätzlich S 10,--/m2 pro Jahr erwirtschaftet hätte. Ein derartiger Ersatz sei auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil der Beklagten die Stellung eines redlichen Besitzers zukomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in sämtlichen Punkten (auch hinsichtlich des Eventualbegehrens) ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 30. Juli bzw 13. August 1940 wurde "zwischen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, als Enteignerin und dem Reichsgau Oberdonau, Gauselbstverwaltung, als Enteignetem" eine Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen: Zunächst wurde auf die noch darzustellenden Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 Bezug genommen, mit welchen "für den Neubau des Personenbahnhofs Linz (Donau)" unter anderem folgende, im Grundbuch Waldegg als Eigentum des Landes Oberdonau (Erzherzogtum Österreich ob der Enns) oder des oberösterreichischen Landesfonds eingetragenen unbebauten Grundstücke enteignet wurden: Es folgen die Parzellennummern, Einlagezahlen und Quadratmeterangaben hinsichtlich der a) vollständig enteigneten, b) zum Teil enteigneten und c) als Bauparzelle enteigneten insgesamt 29 Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 50.539 m2.
Für diese Gesamtfläche von 50.539 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 102.411,60 festgehalten. Ferner wurde noch angemerkt, daß auf der Bauparzelle 513/3 das Haus Waldegg Nr 195 steht, welches auf RM 9.644,-- geschätzt wurde (§ 1).
Die Vertragsparteien brachten zum Ausdruck, darüber einig zu sein, daß die Enteignung auf folgende unbebaute Grundstücke der Katastralgemeinde Waldegg ausgedehnt werde, sodaß diese Grundstücke gleichfalls als zur Gänze enteignet gelten: a) die Restflächen der unter § 1 b angeführten Teilflächen und b) die aus der Teilung der Parzelle 539/1 hervorgegangene Parzelle 539/13 EZ 38 im Umfang von 351 m2 zur Gänze. Für diese insgesamt 2.950 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 6.948,40 festgelegt (§ 2).
Die Deutsche Reichsbahn und der Reichsgau Oberdonau trafen sodann folgende gütliche Vereinbarung (§ 3):
Die Deutsche Reichsbahn verpflichtet sich, an den Reichsgau Oberdonau binnen vier Wochen nach der amtsgerichtlichen Protokollierung dieser Vereinbarung gemäß § 11 dieser Vereinbarung die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Schätzpreise als Entschädigung für die Enteignung der Grundflächen von 5 ha 05 a 39 m2 (§ 1) zuzüglich 29 a 50 m2 (§ 2) = 5 ha 34 a 89 m2 sowie für das Haus Waldegg 195 folgende Entschädigungssummen zu bezahlen:
....
insgesamt 132.800 RM.
Die Übernahme bzw Übergabe der Flächen bzw des Hauses wurde festgelegt sowie eine 4 %ige Verzinsung der Entschädigung (§ 4).
Der Reichsgau erklärte sein "Einverständnis, daß die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Flächen ohne sein ferneres Einvernehmen von den Stammeinlagen abgeschrieben lastenfrei in bereits bestehende oder neu zu eröffnende Einlagen für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) oder in das Eisenbahnbuch zugeschrieben werden können und ermächtigte die Deutsche Reichsbahn, alle hiezu erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen" (§ 5).
Ferner wurde für die außerdem enteigneten Teilflächen von nach Parzellennummern, Einlagezahlen und Quadratmetergrößen bestimmten Grundstücken der KG Waldegg und der KG Leonding im Gesamtausmaß von
25.861 m2 ein Betrag von RM 69.425,65 als Schätzpreis festgehalten.
Da die zu ihrer Verbücherung unentbehrlichen Teilungspläne damals nicht ausgefertigt werden konnten, stellten beide Teile fest (§ 6), daß über die genannten Teilflächen "erst nach der Fertigstellung der Teilungspläne eine besondere Vereinbarung zu den angegebenen Schätzpreisen getroffen werde, die auch dann zugrundegelegt werden sollten, falls die Enteignung einvernehmlich noch weiter ausgedehnt werden müsse. Bis dahin bleiben sie Eigentum des Reichsgaues Oberdonau mit der sich aus der Anmerkung der Enteignung ergebenden Einschränkung. Der Reichsgau Oberdonau verzichtet darauf, die Aufhebung der Enteignung gemäß § 37 des EisbEG zu begehren."
Die Vertragsparteien vereinbarten, daß die Deutsche Reichsbahn, solange sie die in den §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke noch nicht benötige, sie an den Reichsgau Oberdonau gegen einen Pachtzins von jährlich 6 Reichspfennige je m2 verpachte (§ 7), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, in die Mietverträge, die die Wohnungen im Haus Nr 195, Parzelle 513/3, betrafen und die damals an die Pfleger der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Niedernhart des Reichsgaues Oberdonau vermietet waren, einzutreten (§ 8). Beide Teile verzichteten auf das Recht, diese Vereinbarung wegen Irrtums oder Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten (§ 9) und stellten fest, daß diese Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden solle (§ 10), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, sämtliche Kosten, Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren aus dieser Vereinbarung, ausgenommen eine allfällige Wertzuwachssteuer, zu übernehmen und zu tragen (§ 11).
Die Position 4 (Grundstück 540/1) laut § 1 der Vereinbarung stimmt hinsichtlich der Fläche mit der Position 7 des Enteignungsbescheides nicht überein (10.609 m2 statt 16.101 m2), ebenso nicht die Position 5 (Grundstück Nr 539/1) (675 m2 und 351 m2 statt 3.539 m2). Die Positionen 1 bis 26 laut § 1 der Vereinbarung sind vom gegenständlichen Urteilsbegehren umfaßt (Position 4, Grundstück 540/1, jedoch mit 16.101 m2, Position 5, Grundstück 539/1 mit 3.539 m2).
Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 wurde am 31. 8. 1940 vor dem Amtsgericht Linz gerichtlich protokolliert, wobei allerdings bei der Position 28 des § 1 der Vereinbarung anstelle der GrStNr 513/1 die GrStNr 513 im Punkt 1.b) des gerichtlichen Vergleiches angeführt wurde. Von diesem gerichtlichen Vergleich sind sämtliche Grundstücke, die in § 1 und 2 der Vereinbarung genannt wurden - mit der eben genannten Ausnahme 513/1 - umfaßt, auch das Flächenausmaß stimmt überein. Im Vergleich wurde auch die Aufsandungserklärung gemäß § 5 der Vereinbarung für alle in den §§ 1 und 2 der Vereinbarung genannten Grundstücke sowie die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung von RM 132.800 festgehalten.
Die vom gegenständlichen Urteilsbegehren umfaßten Grundstücke sind im gerichtlichen Vergleich vom 31. 8. 1940 mit Ausnahme von fünf im einzelnen nach Grundstücksnummern, Einlagezahlen und Gesamtflächen sowie enteigneten Flächen bezeichneten Grundstücken enthalten.
Diese Grundstücke sind von § 6 der Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 umfaßt.
In einem am 16. 12. 1940 vor dem Amtsgericht Linz geschlossenen weiteren Vergleich wird festgehalten, daß mit den Enteignungserkenntnissen I und II der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vier weitere nach Grundstücksnummern und Einlagezahlen und Teilflächen im Gesamtausmaß von 15.693 m2 im einzelnen bezeichnete Grundstücke zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet wurden. "Da der Reichsgau Oberdonau infolge der teilweisen Enteignung die Restflächen dieser Grundstücke nicht mehr dauernd nutzbringend bewirtschaften kann, sind sich die Parteien darüber einig, daß die Enteignung einvernehmlich auf die Restflächen dieser Grundstücke ausgedehnt wird, sodaß nunmehr die genannten Parzellen im Ausmaß von insgesamt 31.410 m2 als enteignet gelten sollen". Dafür wurde eine Entschädigung von insgesamt 122.086,20 RM vereinbart und die Aufsandungserklärung "aufgrund dieser Urkunde" für die gesamten genannten Parzellen abgegeben. In Punkt VI.) dieses Vergleichs erklärte sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die betreffenden Parzellen, soweit sie landwirtschaftlich genutzt werden, so lange gegen einen Jahrespachtschilling von einem Reichspfennig per Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Bau des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 20. 12. 1941 wurde festgehalten, daß durch das Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vom 21. 6. 1939 die Grundstücke Nr 522/1 im Ausmaß von
7.373 m2 und 521/1 im Ausmaß von 35 m2 der EZ 38 enteignet wurden. Beide Parteien erklärten, darüber einig zu sein, daß die Enteignung einvernehmlich auch auf die Restflächen dieser Grundstücksnummern (GrStNr 522/1: 19.217 m2 und GrStNr 521/1: 1.433 m2) ausgedehnt werden solle, sodaß diese Parzellen zur Gänze als enteignet gelten sollten. Auch hier wurde eine Abfindung festgelegt und die Aufsandungserklärung "aufgrund dieser Urkunde" hinsichtlich der gesamten Grundstücke 522/1 und 521/1 protokolliert.
Aufgrund der Enteignungserkenntnisse sowie der gerichtlichen Vergleiche wurden die genannten Grundstücke und Grundstücksteile von den bisherigen Einlagezahlen ab-, zum überwiegenden Teil der EZ 673 KG Waldegg zugeschrieben und das Eigentumsrecht für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) einverleibt.
Mit Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 waren ua die in Punkt I.) des Urteilsspruches genannten, im grundbücherlichen Eigentum des Landes Oberösterreich bzw des Erzherzogtums Österreichs ob der Enns stehenden Grundstücke zu Gunsten des Deutschen Reichsschatzes (Deutsche Reichsbahn) iSd § 3 Punkt I) des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl Nr 30, idF des Artikel 52 des V.E.G. vom 21. Juli 1925, BGBl Nr 277 bzw der Kaiserlichen Verordnung vom 16. 10. 1914, RGBl Nr 284 und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. 2. 1915, RGBl Nr 54, aufgrund des Ergebnisses der auf Ersuchen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, Zl 73 Le Pl vom 15. 5. 1939 stattgefunden habenden politischen Begehung und Enteignungsverhandlung in dem in Punkt I) des Urteilspruches dargestellten Ausmaß enteignet worden, da sie zum Bau des neuen Personenbahnhofs in Linz notwendig seien. Die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung sollte nach diesem Bescheid, sofern sie nicht durch Übereinkommen zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Enteigneten bestimmt wird, über Ansuchen gerichtlich festgestellt werden. Hinsichtlich der Positionen 24 und 25 des Punktes I) des Urteilsspruches war Grundeigentümer das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, hinsichtlich der Positionen 29 und 32 der Oberösterreichische Landesfonds, hinsichtlich aller übrigen Positionen das Land Oberösterreich.
Mit einem weiteren Enteignungserkenntnis II vom 21. 6. 1939 kam es noch zur Enteignung von 1.032 m2 aus dem Grundbuch des Landes Oberösterreich GrStNr 833/1 EZ 38, Grundbuch Waldegg (Gesamtfläche von 7.870 m2).
Auf den von den Vereinbarungen, gerichtlichen Vergleichen und Enteignungserkenntnissen betroffenen Grundstücken wurden in der Folge der geplante neue Personenbahnhof Linz und die dazugehörigen Gleisanlagen nicht errichtet. Nach kriegsbedingten Änderungen der Planung und der Gewichtung der einzelnen Projekte wurden die ursprünglichen Planvorstellungen fortlaufend zurückgenommen. Nach Übernahme deutscher Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. 8. 1945 durch die Siegermächte des zweiten Weltkrieges bestand für die Deutsche Reichsbahn keinerlei Möglichkeit mehr, den Bau eines neuen Personenbahnhofes in Linz in Angriff zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 1956 wurden vom Bund, dem mit Wirksamkeit vom 27. 7. 1955 gemäß Art 22 § 11 des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 die ehemals deutschen Vermögenswerte übertragen wurden, schrittweise Teile der betreffenden Grundstücke an Dritte veräußert. Damit wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die Grundstücke nicht dem Enteignungszweck zugeführt werden. Seit 1955 bemühte sich die klagende Partei auch im Rahmen politischer Gespräche, die enteigneten Liegenschaften zurückzuerhalten. Von der Beklagten wurde bereits in den Jahren 1955/1956 eine Rückgabe abgelehnt. Sie begann ab 1956 mit der Veräußerung von einzelnen Grundstücken bzw Grundstücksteilen.
Da die Verhandlungen mit der Beklagten zu keinem Ergebnis führten, brachte das Land OÖ am 5. 3. 1979 Klage nach Artikel 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, die mit Beschluß vom 3. 12. 1980 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß für die Rückgängigmachung der Enteignung ein Bescheid jener Behörde erforderlich wäre, die für die Erlassung eines Enteignungsbescheides zuständig sei. Für die Rückabwicklung sei dann der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Am 9. 4. 1981 stellte das Land OÖ an den Landeshauptmann für Oberösterreich in dessen Eigenschaft als Eisenbahnenteignungsbehörde erster Instanz den Antrag, die Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 zur Gänze rückwirkend aufzuheben. Mit Bescheiden vom 2., 6., 7., 8., 9., 10. und 13. August 1984 wurden die Enteignungserkenntnisse I und II rückwirkend behoben. Von diesen Aufhebungsbescheiden sind sämtliche der Klage zugrundeliegenden Grundstücke umfaßt.
Gegen diese Bescheide wurden ua vom Bund (den Österreichischen Bundesbahnen), der Republik Österreich sowie der klagenden Partei Berufungen erhoben. Mit Bescheiden des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. 6. 1986 wurden die Berufungen der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, von dem mit den Beschlüssen vom 27. Mai 1987 sämtliche Verfahren eingestellt wurden, nachdem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufungen der übrigen Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheiden vom 27. Februar 1987 und 27. Juli 1987 entschieden, diese Bescheide behoben und den Antrag der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen hatte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. 11. 1988, welches über die Beschwerde der klagenden Partei gegen die genannten Bescheide vom 27. 2. und 27. 7. 1987 erging, wurde festgestellt, daß der klagenden Partei im Verfahren Parteistellung zukomme und daher eine Sachentscheidung gefällt hätte werden müssen. In der Folge wurde diese Sachentscheidung aber nicht getroffen, sodaß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde der klagenden Partei in der Sache selbst entschied und die Berufung der Republik Österreich mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies, die Berufung der Österreichischen Bundesbahnen aber als unbegründet abwies (VwGH 30. 9. 1992, Zl 90/03/0003-34).
In seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, der geltend gemachte Klagsanspruch bestehe aus folgenden Gründen nicht zu Recht:
Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie die Vereinbarung vom 16. 12. 1940 seien aufrecht. Diese Vereinbarungen stellten keinen rechtlich zwingenden Vollzug der Enteignungserkenntnisse I und II dar, sondern seien vielmehr freiwillige Übereinkommen der Vertragsparteien, die neben den Enteignungserkenntnissen Bestand hätten und in der Sache den Vollzug der Enteignungserkenntnisse I und II überflüssig gemacht hätten. Der Eigentumserwerb des Reichsgaus Oberdonau (gemeint: der Deutschen Reichsbahn bzw des Deutschen Reiches) aus dem Jahr 1939 stütze sich auf diese Vereinbarungen (Grundbuchserklärung in den Vereinbarungen). An die Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich aus dem Jahre 1984, die die Enteignungserkenntnisse I und II beseitigten, knüpften sich keine zivilrechtlichen Wirkungen, weil die Enteignungsbescheide im Hinblick auf die Vereinbarungen ohnedies nie vollzogen worden seien. Unverkennbar sei allerdings der sachliche Zusammenhang der Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie 16. 12. 1940 mit den Enteignungserkenntnissen I und II. § 1 bzw Punkt 1. der Vereinbarungen nenne diese Bescheide ausdrücklich als Grundlage der Vereinbarungen. Es sei daher zu fragen, ob mit dem Wegfall der Enteignungsbescheide I und II den betreffenden Vereinbarungen nicht auch die Geschäftsgrundlage iSd § 901 ABGB entfallen sei. Die Geschäftsgrundlage, nämlich der Enteignungszweck, den die Vertragsparteien in den Vereinbarungen im Hinblick auf die vorliegenden Enteignungserkenntnisse I und II vorausgesetzt und gebilligt hätten, sei im Jahr 1945 entfallen. Die Klage sei mehr als 30 Jahre später eingebracht worden. Ein Anspruch der klagenden Partei, die Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. und 16. 12. 1940 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten, sei daher verjährt. Abgesehen davon legten die betreffenden Vereinbarungen zwar den Enteignungszweck der Enteignungserkenntnisse I und II (Personenbahnhof) zugrunde, gingen aber über den Enteignungszweck der Bescheide I und II hinaus. In Punkt 6.) der Vereinbarung vom 16. 12. 1940 erkläre sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die Parzellen Nr 251, 252, 289 und 527/1 der KG Waldegg, soweit sie derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, solange gegen einen Jahrespachtschilling von 1 Reichspfennig je Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Zwecke des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige. Daraus ergebe sich der übereinstimmende Parteiwille, daß die Grundstücke nicht notwendigerweise nur für den öffentlichen Enteignungszweck verwendet werden müßten. Daß die Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen (sonstigen eigenen Zwecke) entfallen wäre, sei nicht vorgebracht worden und habe sich auch aus demVerfahren nicht ergeben. Im übrigen vertrete das Gericht mit dem Obersten Gerichtshof und mit dem VwGH entgegen dem VfGH die Auffassung, daß die Rückübereignung gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechts darstelle und daß es für die Rückübereignung einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfte, ab welchem Zeitpunkt die Rückgängigmachung begehrt werden könne, in welchem Ausmaß die erhaltene Entschädigung zurückzuerstatten sei, wem die Erträgnisse der zwischenzeitigen Nutzung zufielen, inwieweit wertvermehrende oder wertvermindernde Veränderungen zu berücksichtigen seien und ob dem Rückübereignungsanspruch dingliche Wirkung gegenüber Dritten zukomme. Nach diesem Standpunkt wäre der Zivilrechtsweg unzulässig. Ob für ein entsprechendes Verwaltungsverfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz eine hinreichende Grundlage biete, könne dahingestellt bleiben. Der VwGH jedenfalls schließe dies nicht aus. Eine Zurückweisung des Klagebegehrens komme allerdings nicht in Betracht, weil die klagende Partei nach ihrem Vorbringen einen auf den Wegfall des Enteignungszwecks im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 7./13.
8. 1940 gestützten zivilrechtlichen Anspruch geltend mache, der wegen dieser zivilrechtlichen Vereinbarung nicht als contrarius actus einer bescheidmäßig festgelegten und hoheitsrechtlich vollzogenen Enteignung ausgesehen werden könne. Der geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch sei allerdings - wie dargelegt - unbegründet.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung.
Das Berufungsgericht stellte zunächst beschlußmäßig fest, daß ab 1. 1. 1994 an die die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund-Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen getreten ist, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen hat. Dieser Beschluß wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 2001/96t bestätigt.
In der Folge gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung des Punktes I. des Klagebegehrens, hob es im übrigen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des bestätigenden Teiles S 52.000,-- und auch S 260.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Hiezu führte es folgendes aus:
"Zunächst ist zu untersuchen, ob die klagende Partei wegen des - jedenfalls für den überwiegenden Teil der betreffenden Grundstücke - spätestens bereits in den 50er-Jahren anzunehmenden endgültigen Wegfalles des Enteignungszweckes ungeachtet des Umstandes, daß das für die gegenständliche Enteignung maßgebliche Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, das 1954 wiederverlautbart wurde (EisbEG 1954), zum Unterschied von einigen anderen Enteignungsgesetzen einen Rücküberweisungsanspruch auf Antrag des Enteigneten nur unter den Einschränkungen des § 37 Abs 1 leg cit vorsieht, einen Rückabwicklungsanspruch hat. Nach der erwähnten Bestimmung des EisbEG kann eine Aufhebung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nur solange und insoweit begehrt werden, als die Enteignung nicht vollzogen, dh solange der Enteigner noch nicht mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen dessen Willen in den Besitz des Enteignungsobjektes gelangt ist oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Diese Aufhebung kann außerdem gemäß § 37 Abs 2 leg cit nur von einer Partei geltend gemacht werden, die nicht um gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat. Der Aufhebungsanspruch des Enteigners ist überdies mit einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides befristet, während der Aufhebungsanspruch des Enteigneten erst mit Ablauf dieser Frist entsteht. Wie Brunner in "Die Rückübereignung wegen nachträglichen Wegfalls des Enteignungszweckes" in ZVR 1982, 353 ausführt, geht der Zweck des § 37 EisbEG offensichtlich nicht dahin, dem Enteigneten ein generelles Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlender Enteignung zu gewähren, denn dann wären die dargestellten Einschränkungen unverständlich, sondern dahin, einerseits dem Enteigner eine Art Rücktrittsrecht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides einzuräumen, sofern in dieser Zeit weder die Enteignung vollzogen, noch die Entschädigung festgestellt wird, andererseits zu verhindern, daß der für den Enteigneten ungünstige Schwebezustand in der Zeit zwischen Rechtskraft des Enteignungsbescheides und Vereinbarung oder Festsetzung der Entschädigung länger als ein Jahr dauert, sofern der Enteignete sich nicht durch seinen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung selbst für den aufrechten Bestand der Enteignung und gegen deren Aufhebung entscheidet.
Die sich daher ungeachtet dieser Bestimmung (vgl VfGH Slg 8982/1980, 387; VfGH ÖJZ 1989/35) auch im vorliegenden Fall stellende Frage, ob im Falle der Nichtverwirklichung des mit einer Enteignung verfolgten Zwecks mangels entsprechender Sondervorschriften über Antrag des Enteigneten (bzw dessen Rechtsnachfolgers) eine Rückabwicklung nach privatrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wurde von der Lehre (bejahend etwa Bydlinski, "Rückübereignungs- und Vergütungsanspruch bei zweckverfehlender Enteignung" in JBl 1972, 129; Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu § 365; aM etwa Klang Komm II 2 202 f; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 160; Pimmer in Schwimann, Rz 15 zu § 365 ABGB), aber auch von den Höchstgerichten kontroversiell beantwortet (vgl Brunner aaO; s dazu auch die diese Frage offenlassende Entscheidung 6 Ob 574/91).
Der VwGH tritt in seiner E vom 3. 11. 1978, VwSlgNF 9677A/1978 = ZfVB 1979/3/775 der Ansicht Bydlinskis (aaO), der im Fehlen von Rückübereignungsvorschriften in einzelnen Enteignungsgesetzen eine planwidrige Unvollständigkeit, also eine Gesetzeslücke erblickt, die durch analoge Anwendung des § 1435 ABGB geschlossen werden müsse, entgegen und meint, im Bereich des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Verwaltungsrechtes, welches schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, sei eine auftretende Gesetzeslücke - anders als im Bereich des Zivilrechtes, das grundsätzlich bestrebt sei, die gesamten Privatrechtsbeziehungen der Menschen untereinander zu regeln - im Zweifel als beabsichtigt anzusehen. Da einige Enteignungsgesetze Bestimmungen über die Rückübereignung bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes enthalten, stehe fest, daß sowohl dem historischen wie dem heutigen Gesetzgeber die Möglichkeit der nachträglichen Vereitelung des Enteignungszweckes vor Augen gestanden habe. Wenn er dennoch in bestimmten Gesetzen einen Rückübereignungsanspruch nicht vorgesehen habe, könne daher nicht auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen werden, die durch Analogie auszufüllen sei. Ein echter Bereicherungstatbestand liege nicht vor, da eine Enteignung gegen angemessene Entschädigung keine Vermögensminderung des Enteigneten, sondern lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen Sachwerten und Geldwerten bewirke; dadurch unterscheide sich die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung von den bisher positiv entschiedenen Fällen einer Rückübereignung bei zweckverfehlender unentgeltlicher Grundabtretung nach der Bauordnung. Das Fehlen von Rückübereignungsansprüchen sei auch mit der Verfassung vereinbar, weil das aus der Verfassung ableitbare Verbot einer "Enteignung auf Vorrat" nicht notwendigerweise den Ausschluß der Bestandsgarantie der Enteignung für die Fälle einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bedinge. Vielmehr sei die Frage, ob in einem solchen Fall die durch das Enteignungserkenntnis herbeigeführte Veränderung beibehalten oder ein Rückübereignungsanspruch eingeräumt werden solle, eine rechtspolitische; das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichte den Gesetzgeber nicht zu einer einheitlichen Lösung für alle Fälle.
Auch der Oberste Gerichtshof hat wiederholt (SZ 39/216 mwN; SZ 47/152 = JBl 1975, 321) die Ansicht vertreten, daß ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübertragung der enteigneten Sache bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes nur dort bestehe, wo ihn das Gesetz ausdrücklich erwähne. Vom Obersten Gerichtshof wurde zwar eingeräumt, daß der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums, der eine Enteignung zur Errichtung bestimmter im Interesse der Allgemeinheit gelegener Zwecke zuläßt, für eine Rückübereignung der entzogenen Sache spreche, wenn der Enteignungszweck nachträglich wegfällt. Einer analogen Anwendung des Grundsatzes, daß ein Anspruch auf Rückübereignung auf jeden Fall - also auch dann, wenn Enteignungsvorschriften keine Regelung hinsichtlich einer Rückübertragung des enteigneten Vermögens enthielten - gegeben sei, stehe aber schon entgegen, daß jene Enteignungsgesetze, die einen solchen Anspruch einräumen, nicht nur die jeweilige Person des Anspruchsberechtigten, sondern auch Fristen enthielten, innerhalb welcher der Anspruch geltend gemacht werden müsse. Dazu komme, daß auch die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens zur Behebung des Enteignungserkenntnisses vorgesehen sei. Daraus ergebe sich aber, daß ein Anspruch auf Rückerwerb nur aufgrund einer positiven Gesetzesbestimmung anerkannt werden könne und für eine analoge Gesetzesanwendung, die im Widerspruch zur Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses stehen würde, kein Raum bestehe. Dies umso mehr, als auch der Wiedererwerb in der Regel kein Privatrechtsgeschäft sei, sondern gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechts darstelle (s hiezu Klang in Klang2 II 203).
Dem gegenüber hat der VfGH seit 1980 (VfSlg 8981/1980 = JBl 1981, 304
= ÖJZ 1981, 358 = ZfVB 1981/4/1167; VfSlg 8982/1980) in stRsp (s hiezu Mayer in B-VG Kurzkommentar, 383) die Rückgängigmachung zweckverfehlender Enteignungen als dem Rechtsinstitut der Enteignung immanenten Anspruch des Enteigneten sowie als Pflicht des Enteigners gegen Austausch der Entschädigung anerkannt, auch wenn das entsprechende Enteignungsgesetz eine solche Rückgängigmachung nicht vorsieht. Die Argumente des VfGH lassen sich mit Brunner (aaO) wie folgt zusammenfassen: Das Fehlen ausdrücklicher Rückerwerbsvorschriften in verschiedenen Enteignungsgesetzen sei zwar nicht als planwidrige Unvollständigkeit, also als Gesetzeslücke anzusehen, die durch analoge Heranziehung des § 1435 ABGB zu schließen sei. Jedoch ergebe sich bereits aus der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgarantie des Art 5 StGG, daß die Enteignung rückgängig zu machen sei, wenn die enteignete Sache dem vom Gesetz genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird. Aus den vom VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art 5 StGG herausgearbeiteten Merkmalen einer verfassungsrechtlich zulässigen Enteignung, insbesondere deren Notwendigkeit im öffentlichen Interesse zur unmittelbaren Deckung eines bereits gegebenen, konkreten, nicht anders zu deckenden Bedarfes, folge, daß auch die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig sei, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Bei verfassungskonformer Auslegung der Enteignungsgesetze hafte sohin jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam sei, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen sei, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG könne sich allerdings nur solange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt wurde; sei der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so sei die Enteigung unter dem Gesichtspunkt des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird. Im Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes müsse bei Fehlen einer besonderen Regelung die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, daß der Enteignungsbescheid aufgehoben wird, wobei in diesem Verfahren nicht nur die seinerzeitigen Parteien des Enteignungsverfahrens bzw deren Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch alle etwaigen Einzelrechtsnachfolger hinsichtlich des (bzw von Teilen des) Enteignungsgegenstandes Parteien seien. Die Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses stehe einer solchen Aufhebung nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt sei. Eine solche Aufhebung könne nur rückwirkend ex tunc erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgehe. Zuständig für die Aufhebung sei diejenige Behörde, der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheids zukäme. Ein eigener Rückübertragungsakt sei für den Eigentumserwerb des Enteigneten entgegen der vom Obersten Gerichtshof in SZ 47/152 = JBl 1975, 321 vertretenen Auffassung nicht erforderlich, sondern der Enteignete werde mit Rechtskraft des Aufhebungsbescheides ipso jure wieder Eigentümer der enteigneten Sache.
Dem Berufungsgericht erscheinen diese Ausführungen des VfGH im Hinblick auf das Postulat der verfassungskonformen Gesetzesauslegung (vgl etwa JBl 1978, 438) überzeugend und wird daher diesen Rechtsauffassungen (denen ua auch Morscher in JBl 1981, 314 ff und Pernthaler in ÖZW 1981, 27 zugestimmt haben), beigetreten.
Das Erstgericht hat eine Auseinandersetzung mit diesem Problemkreis im vorliegenden Fall nicht für erforderlich und die die Enteignungserkenntnisse aufhebenden Bescheide des Landeshauptmanns für Oberösterreich für unbeachtlich gehalten, weil es sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen hat, daß es auf die Enteignungserkenntnisse gar nicht ankomme, sondern allein die Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. 1940 und 16. 12. 1940 maßgeblich seien. Die Rechtsvorgänger der Streitteile seien in den genannten Vereinbarungen privatrechtlich im Sinne einer Abtretung (eigentlich eines Verkaufs) nicht nur der von der Landeshauptmannschaft Oberdonau enteigneten, sondern auch weiterer Liegenschaften übereingekommen.
Der vom Erstgericht festgestellte, hier wiedergegebene wesentliche Inhalt dieser Vereinbarungen kann aber eine solche Interpretation nicht rechtfertigen; vielmehr muß eine solche Vertragsauslegung als rechtsirrig bezeichnet werden. Schon eingangs der Vereinbarung vom 30. Juli/13. August 1940 wird ausdrücklich auf die Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 hingewiesen bzw darauf Bezug genommen. Die Vereinbarung stellt sich zunächst eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als ein im EisbEG ja ausdrücklich vorgesehenes Übereinkommen zwischen der Eisenbahnunternehmung und dem Enteigneten über die zu leistende Entschädigung dar (§§ 22 ff leg cit). Auch der Umstand, daß die Rechtsvorgänger der Streitteile sich darüber geeinigt haben, die Enteignung auf weitere Grundstücke auszudehnen, die "gleichfalls als zur Gänze enteignet gelten" sollten, vermag die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu stützen. Stellt doch dies ein Vorgehen dar, das das EisbEG ausdrücklich vorsieht. Dort heißt es in § 26, daß auf Begehren beider Parteien die Feststellung der Entschädigung auf solche Objekte ausgedehnt werden kann, welche nicht den Gegenstand eines Enteignungserkenntnisses bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. Die an die "Ausweitung" der Enteignung geknüpften Argumente des Erstgerichts gehen daher ins Leere. Verfehlt ist auch der Hinweis der Berufungsgegnerin auf die in § 6 der genannten Vereinbarung sich findende Passage, wonach der Reichsgau Oberdonau darauf verzichtet, die Aufhebung der Enteignung gemäß § 37 EisbEG zu begehren. Im Hinblick auf den oben bereits wiedergegebenen Inhalt der genannten Bestimmung kann keine Rede davon sein, daß der Rechtsvorgänger der klagenden Partei damit generell - also auch für den Fall einer Zweckverfehlung der Enteigung - auf einen Rückübereignungsanspruch verzichtet hätte. Auch der Hinweis des Erstgerichts darauf, daß in Punkt 6. des Vertrages vom 16. Dezember 1940 die Deutsche Reichsbahn erklärte, dem Reichsgau Oberdonau landwirtschaftlich genutzte Parzellen solange zu verpachten, bis sie die Flächen selbst zum Bau des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeitslagern oder als Ersatz für andere Enteignete) benötige, verfängt nicht. Der Klammerausdruck stellt klar, daß "sonstige eigene Zwecke" ebenfalls im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Enteignungszweck, nämlich der Neuerrichtung eines Personenbahnhofs in Linz gesehen werden müssen. Auch daraus läßt sich keineswegs ein Rückübereignungsverzicht des Rechtsvorgängers der klagenden Partei für den Fall des Wegfalls des Enteignungszweckes bzw die Einräumung der Befugnis an die Beklagte ableiten, die enteigneten Grundstücke nach eigenem Gutdünken auch anderen "eigenen Zwecken" zuzuführen.
Damit ist die betreffende Tatsachenrüge der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, die die Feststellung vermißt, die streitgegenständlichen Grundstücksflächen seien von der beklagten Partei - soweit sie nicht ohnehin bereits für (Gleis)Baumaßnahmen verwendet worden seien -, für sonstige eigene Zwecke verwendet worden, irrelevant. Abgesehen davon ist die Tatsachenrüge der Berufungsgegnerin in diesem wie auch in allen anderen Punkten nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die beklagte Partei vermißt eine Reihe von Feststellungen, ohne aber anzugeben, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (vgl Kodek in Rechberger Komm ZPO Rz 8 zu § 471 mwH). Auf die betreffenden Ausführungen der Berufungsbeantwortung kann daher nicht weiter eingegangen werden. Da den betreffenden von der Berufungsgegnerin angesprochenen Umständen allerdings zum Teil sehr wohl Entscheidungsrelevanz zukommt, wird sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren, wie noch auszuführen sein wird, damit auseinanderzusetzen haben.
Erweist sich die rechtliche Qualifizierung der betreffenden Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie 16. und 20. 12. 1940 durch das Erstgericht wie eben dargelegt als unrichtig, müssen aber auch die an die Vereinbarungen anknüpfenden Überlegungen die Verjährung betreffend ins Leere gehen.
Die Berufungsgegnerin räumt selbst ein, daß dem öffentlichen Recht eine allgemeine Regel über die Verjährung fehlt (vgl dazu etwa Schubert in Rummel2 Rz 3 zu § 1451 ABGB). Grundsätzlich zutreffend wird daher von der berufungswerbenden Partei bemerkt, daß lediglich ihr Anspruch auf Rückabwicklung nach rechtskräftiger Aufhebung der Enteignungserkenntnisse einer Verjährung unterliegen könnte. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die (da die klagende Partei zu den nach § 1472 ABGB begünstigten Personen zählt) gemäß § 1485 Abs 1 ABGB 40-jährige Verjährungsfrist erst mit dem in JBl 1993, 410 veröffentlichten Erkenntnis des VwGH vom 30. 9. 1992 begonnen haben könnte. Der Berufungssenat übersieht die etwa auch von Brunner aaO angesprochene Problematik nicht, daß demnach der Enteignete jahrzehntelang zusehen könnte, wie der Enteigner über das enteignete Grundstück verfügt, es umgestaltet, veräußert etc und für praktisch immerwährende Zeit die Möglichkeit hätte, die Aufhebung des Entscheidungsbescheides zu verlangen und dann die Rückübereignung durchzusetzen. Im vorliegenden Fall muß auf dieses Problem allerdings nicht weiter eingegangen werden, weil unbekämpft feststeht, daß die klagende Partei sich schon seit 1955 bemüht hat, die enteigneten Liegenschaften zurückzuerhalten. Auch wenn man erst die Einbringung der Klage nach Art 137 B-VG oder den Antrag an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 9. 4. 1981 als taugliche Schritte ansieht, eine damals bereits laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, müßte sich der Verjährungseinwand der beklagten Partei als unberechtigt erweisen. Einer von der berufungswerbenden Partei offenbar im Hinblick auf die Verjährungsproblematik vermißten Feststellung, die Beklagte habe jahrelang hartnäckig an der unrichtigen Ansicht festgehalten, daß die nunmehr klagende Partei nicht Rechtsnachfolger des Gaues Oberdonau sei, bedarf es nicht; es ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser Feststellung rechtliche Relevanz zukommen könnte. Da die betreffende Rüge im Rahmen der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, daß die klagende Partei unter diesem Berufungsgrund ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel behauptet, die mit Rechtsrüge geltend zu machen gewesen wären.
Rechtsirrig ist die Ansicht der Berufungsgegnerin, aus Art 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. 5. 1955, BGBl Nr 152/1955 sei etwas für ihren Standpunkt zu gewinnen, da nach § 11 dieses Artikels sämtliche Vermögenschaften "frei von allen Lasten oder Ansprüchen" auf die Republik Österreich übergegangen seien. Bezieht sich doch die Bestimmung auf Lasten und Ansprüche, "die sich aus der Ausübung der Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 durch das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreich ergeben haben". Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Berufungsgegnerin auf § 7 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, dessen Abs 1 wie folgt lautet:
"Für Verbindlichkeiten, die zu den aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (§ 1 Abs 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als Sondervermögen anzusehen." Die Argumentation der beklagten Partei, aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß die streitgegenständlichen Grundstücke ohne jegliche öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung und einer allenfalls daraus resultierenden Rückstellungspflicht auf die beklagte Partei übergegangen seien, vermag das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen.
Es wurde bereits erwähnt, daß nach der vom VfGH vertretenen Rechtsmeinung, der sich der Berufungssenat anschließt, die Aufhebung des Enteignungsbescheides den Erwerbstitel ex tunc, also rückwirkend beseitigt, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht werden muß. Die Aufhebung des Enteignungsbescheides bezweckt als der contrarius actus die Rückverschaffung des Eigentums und macht daher - sofern das Gesetz nicht etwa eine Wiedereinweisung in den Besitz oder dgl vorsieht (was aber beim EisbEG nicht der Fall ist) - den Enteigneten oder seinen Rechtsnachfolger mit Rechtskraft wieder zum Eigentümer (Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu § 365 ABGB). Der gegenteiligen vom Obersten Gerichtshof in Ansehung des EisbEG in JBl 1975, 321 vertretenen Auffassung ist der VfGH in seiner Entscheidung vom 3. 12. 1980, B 206/75, ausdrücklich entgegengetreten: Der OGH hat allerdings in Fällen der Aufhebung des maßgeblichen Enteignungsgesetzes als verfassungswidrig judiziert (SZ 38/104; EvBl 1966/397), daß dann, wenn der Akt, durch den die Eigentumsübertragung erfolgte, aufgehoben wird, dies nicht nur für die Zukunft Wirkungen habe, sondern der Übertragungsakt wegfalle. Das habe zur Folge, daß die Eigentumsübertragung nicht erfolgt sei und der Enteigner die seinerzeit enteignete Liegenschaft jetzt ohne Titel innehabe. Er müsse sie daher dem Enteigneten als dem früheren Eigentümer, der den besseren Titel habe, herausgeben.
Ausgehend von diesen Überlegungen erscheint aber das unter Punkt I.) des Klagebegehrens gestellte Begehren nach einer (wie zu bewerkstelligenden ?) Rückübereignung der gegenständlichen Liegenschaften unnötig bzw verfehlt und ist die Abweisung dieses Begehrens daher zu bestätigen, zumal sein Ziel ohnehin bei Stattgebung des Klagebegehrens Punkt II.) erreicht werden konnte.
Die klagende Partei hat vielmehr - Zug um Zug gegen Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung - neben einem allfälligen Anspruch auf Herausgabe bzw auf Rückerstattung der zwischenweiligen Nutzungen etc (lediglich) einen Anspruch auf bücherliche Rückübertragung iSd Punktes II.) des Klagebegehrens, wobei diese gegenseitige Rückabwicklung mangels Sondervorschrift wohl nach privatrechtlichen Grundsätzen (§§ 877, 1435 f ABGB) stattzufinden hat (Spielbüchler aaO; Bachmann in AnwBl 1991, 612; VfGH JBl 1981, 304 ua). Die Aussagen des OGH in SZ 39/216, wonach der Wiedererwerb in der Regel kein Privatrechtsgeschäft sei, sondern gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechts darstelle, gehen von der vom VfGH nicht angenommenen Prämisse aus, daß der Anspruch auf Rückerwerb nur aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung anerkannt werden könne und sich somit auch danach richte (JBl 1981, 304). Dieser Rechtsansicht des OGH kann sich aber auch das Berufungsgericht, wie bereits gesagt, nicht anschließen.
Der erkennende Berufungssenat hält daher den von der beklagten Partei erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges für unberechtigt. Dieser Einwand wurde vom Erstgericht, wie der Vollständigkeit halber noch zu bemerken ist, nur im Ergebnis zutreffend verworfen. Nach stRsp (vgl zuletzt etwa 1 Ob 29/97i, 1 Ob 143/97d; 4 Ob 2/98t) ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüberhinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Soweit das Erstgericht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ausführt, die klagende Partei habe nach ihrem Vorbringen einen auf den Wegfall des Enteignungszweckes in Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 gestützten zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht, wird dies von der klagenden Partei unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung gerügt und zu Recht als geradezu aktenwidrig bezeichnet. Die klagende Partei hat sich nämlich gerade nicht auf die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 als maßgebliches Ereignis für die Übereignung der betreffenden Liegenschaften bezogen, sondern erklärt, in dieser Vereinbarung lediglich ein Übereinkommen hinsichtlich der Höhe der Enteignungsentschädigung zu erblicken.
Während sich der Punkt I.) des Spruches des angefochtenen Urteils (die Abweisung des Begehrens, die mit Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft Oberdonau zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofes in Linz enteigneten Grundstücke rückzuübereignen) als zutreffend erweist, erscheint das Begehren nach bücherlicher Rückübertragung, allerdings Zug um Zug gegen Rückzahlung des seinerzeitigen Enteignungsbetrages, grundsätzlich berechtigt, sofern die betreffenden enteigneten Liegenschaften nicht von gutgläubigen Dritten bücherlich erworben wurden (zum rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Liegenschaft vom eingetragenen Nichtberechtigten vgl etwa Spielbüchler aaO Rz 10 zu § 431 ABGB). Daß die beklagte Partei nicht in der Lage sein kann, der klagenden Partei an von Dritten gutgläubig bücherlich erworbenen Liegenschaften bücherliches Eigentum zu verschaffen, hat die klagende Partei ohnehin bedacht und ein Eventualbegehren nach Zahlung einer Entschädigung von S 2.800,-- je Quadratmeter eines jeden Grundstückes, dessen Rückübereignung nicht möglich oder auch nur nicht tunlich sei, gestellt. Weiters hat die klagende Partei ein auf die Herausgabe von Vorteilen, die die beklagte Partei aus dem Besitz der klagsgegenständlichen Liegenschaften erlangt habe, zielendes Rechnungslegungsbegehren erhoben. Schließlich wird mit der Behauptung, die klagende Partei hätte über diese von der Beklagten lukrierten Vorteile hinaus selbst jedenfalls noch weitere Vorteile im Ausmaß von 10,-- S/m2 erzielen können, noch die Bezahlung des Betrages von S 2,796.828,-- gefordert. Im Zusammenhang mit diesen Begehren hat die klagende Partei behauptet, die Beklagte sei als unredlicher Besitzer anzusehen, weil ihr schon längst (seit Ende des zweiten Weltkrieges, spätestens aber mit der Veräußerung enteigneter Grundstücke) klar gewesen sein müsse, daß der Enteignungszweck nicht mehr verwirklicht werde.
Dieses Bewußtsein allein ist aber für die Frage der Redlichkeit des Besitzes der Beklagten nicht ausschlaggebend. Auch der von der klagenden Partei ins Treffen geführte Umstand, daß die klagende Partei bereits 1955 der Beklagten gegenüber ihre Rückübereignungsansprüche mitgeteilt hat und die Beklagte dessen ungeachtet ab 1956 Grundstücke verkaufte, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, wie lange die Beklagte die klagsgegenständlichen Liegenschaften für die ihrigen halten durfte bzw aus den Umständen vermuten mußte, daß die Grundstücke tatsächlich der klagenden Partei gehörten (§ 326 ABGB). Nach derzeit überwiegender Ansicht besitzt redlich (gutgläubig, bonae fidei), wer sich ohne Fahrlässigkeit für berechtigt hält; ein Irrtum über die abweichende Rechtslage muß demnach entschuldbar sein (Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 326 ABGB mwH). Hinsichtlich der Fortdauer des Besitzes wird Unredlichkeit (mala fides superveniens) erst dann anzunehmen sein, wenn der Besitzer positive Kenntnis vom Fehlen seines Rechtes erhält. Allerdings beseitigen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit den guten Glauben (GlUNF 1.600; SZ 27/284; EvBl 1962/265; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 = JBl 1978, 144; SZ 57/44).
Vorliegend mußte die beklagte Partei wohl solange an der Rechtmäßigkeit ihres Besitzes nicht zweifeln, als sie an ihrer Rechtsmeinung, die klagende Partei (oder ein sonstiger Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau) habe ungeachtet des Wegfalls des Enteignungszweckes mangels einer entsprechenden Bestimmung im EisbEG keinen Rückübereignungsanspruch, keine ernsthaften Zweifel hegen mußte. Bedenkt man, daß diese Rechtsmeinung ja die Judikatur des OGH und des VwGH für sich hat bzw hatte, kann der Zeitpunkt, zu dem der Beklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Besitzes kommen mußten, jedenfalls erst nach den grundlegenden Erkenntnissen des VfGH im Jahre 1980 angesetzt werden, zumal im Zweifel gemäß § 328 ABGB 2. Satz die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes spricht.
Der Umstand, daß die beklagte Partei demnach wohl bis etwa 1980 als redliche Besitzerin anzusehen und bis zu diesem Zeitpunkt daher nach Maßgabe der §§ 329 ff zu behandeln ist, muß bei der Beurteilung sowohl des Eventualbegehrens zu Punkt II.) des Klagebegehrens, als auch der Punkte III.) und IV.) des Klagebegehrens Beachtung finden. Ist doch der redliche Besitzer, der die Sache vor Einbringung der Eigentumsklage veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgelts verpflichtet (Ehrenzweig2, I/2, 291; RZ 1992/70). Hinsichtlich jener Grundstücke, die die Beklagte vor 1980 im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes an gutgläubige Dritte veräußert hat, steht der klagenden Partei der eventualiter begehrte Ersatzanspruch daher nicht zu. Daß sie dafür auch die für die betreffenden Grundstücke erhaltene Enteignungsentschädigung nicht zurückzugeben braucht, ist selbstverständlich.
Wie bereits betont, ist der Umstand, daß die beklagte Partei wohl erst ab 1980 als unredliche Besitzerin betrachtet werden kann, auch für die Begehren III.) und IV.) maßgebend. Erst danach ist die Beklagte als unredliche Besitzerin gemäß § 335 ABGB verbunden, nicht nur alle durch den Besitz der gegenständlichen Liegenschaften erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch diejenigen, welche sie selbst erlangt haben würde.
Das Erstgericht hat sich aufgrund seiner verfehlten Rechtsansichten nicht veranlaßt gesehen, all diese Überlegungen anzustellen. Es hat die Erörterung und allfällige Untersuchung entscheidungserheblicher Tatfragen hinsichtlich der Punkte II.), III.) und IV.) des Klagebegehrens unterlassen, weshalb das vorliegende Verfahren noch in einem erheblichen Maße ergänzungsbedürftig ist und sich die Berufung im Sinne ihres Aufhebungsantrages im wesentlichen als berechtigt erweist.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zunächst zu prüfen haben, ob die in Punkt II.) des Klagebegehrens beschriebenen Grundstücke und Grundstücksteile tatsächlich jenen, Liegenschaften entsprechen, die mit den genannten nunmehr wiederum aufgehobenen Erkenntnissen enteignet wurden. Es scheint lediglich festzustehen, daß die in Punkt I.) des Spruches des angefochtenen Urteils genannten Liegenschaften mit den durch das Enteignungserkenntnis Nr I der Landeshauptmannschaft Oberdonau enteigneten ident sind. Daß hingegen auch die in Punkt II.) des Klagebegehrens (bzw Punkt II.) des Urteilsspruches) genannten, zum Teil erst zu bildenden Grundstücke tatsächlich die enteigneten Liegenschaften repräsentieren, wurde von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung und auch noch in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich bestritten, allerdings ohne daß dazu Näheres ausgeführt worden wäre. Das Erstgericht wird auch diesen Umstand mit den Parteien noch zu erörtern und allenfalls wohl unter Beiziehung eines Sachverständigen (wohl aus dem Vermessungswesen) zu klären haben. Zu erörtern und zu untersuchen wird auch der Einwand der Beklagten sein, im Hinblick darauf, daß auf den klagsgegenständlichen Grundstücken zum Teil Gleisanlagen (des geplanten neuen Bahnhofs?) errichtet worden seien, sei der Enteignungszweck ohnehin zum Teil erfüllt.
Weiters wird zu untersuchen sein, für welche der klagsgegenständlichen enteigneten Grundstücke es zutrifft, daß eine Rückübertragung durch die beklagte Partei an die klagende Partei wegen bücherlichen Eigentumserwerb Dritter nicht möglich oder nicht tunlich wäre. Sollte die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Grundstücke nicht redliche Besitzerin gewesen sein, wird sodann zu klären sein, ob der von der klagenden Partei dafür begehrte Entschädigungsbetrag von S 2.800,--/m2 angemessen ist oder - etwa weil es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt - eine entsprechend geringere Entschädigung zu leisten sein wird.
Ferner wird das Erstgericht auch noch im Sinne der Klagebegehren III.) und IV.) zu untersuchen haben, inwiefern die beklagte Partei ab 1981 als unredliche Besitzerin der Liegenschaften daraus Vorteile gezogen hat, die sie der klagenden Partei herauszugeben verpflichtet wäre. Es liegt auf der Hand, daß es der klagenden Partei ohne diesbezügliche nähere Information durch die Beklagte in Form einer Rechnungslegung nicht möglich sein kann, den betreffenden Anspruch zu beziffern. Warum der von der klagenden Partei daher gewählte Weg einer Stufenklage iSd Art XLII EGZPO hier nicht möglich sein soll, wie die beklagte Partei eingewendet hat, ist nicht ersichtlich. Ob schließlich der klagenden Partei im Sinne ihres Begehrens IV.) über solche Vorteile hinaus noch S 10,--/m2 zu ersetzen ist, weil die klagende Partei jedenfalls in der Lage gewesen wäre, selbst einen größeren Vorteil in diesem Ausmaß zu erzielen, stellt eine im fortzusetzenden Verfahren vom Erstgericht noch zu klärende Tatfrage dar.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sowie des Rekurses an den OGH im Sinne eines Rechtskraftvorbehaltes sind schon im Hinblick auf die dargestellte Divergenz der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zur Frage des Rückübereignungsanspruches bei Zweckverfehlung der Enteignung gegeben."
Gegen den bestätigenden Teil dieser Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei, gegen den aufhebenden Teil richten sich die Rekurse beider Parteien. In allen Rechtsmitteln wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, von der beklagten Partei auch Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die klagende Partei beantragt, das Teilurteil über Punkt I.) des Klagebegehren im stattgebenden Sinne abzuändern, in eventu aufzuheben, und den Aufhebungsbeschluß mit teilweise geänderter Begründung zu bestätigen. Die beklagte Partei beantragt, die Berufungsentscheidung dahin abzuändern, daß das gesamte bisherige Verfahren wegen Nichtigkeit infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben und die Klage zur Gänze zurückgewiesen werde, hilfsweise, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
In ihren Rechtmittelbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, der Gegenseite einen Rechtsmittelerfolg zu versagen. Die klagende Partei beantragt überdies, den Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtsmittel sind - mit der aus dem Spruch ersichtlichen Ausnahme - zulässig. Der wegen Teilen der Begründung des Aufhebungsbeschlusses erhobene Rekurs der klagenden Partei ist teilweise berechtigt. Im übrigen sind die Rechtsmittel nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Trotz den offenbar irrtümlichen (inzwischen berichtigten; AS 154) Angaben im Rubrum besteht kein Zweifel daran, daß das Rechtsmittel von der (nunmehr) beklagten Partei erhoben wurde.
Die beklagte Partei behauptet Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Im übrigen macht sie zusammengefaßt geltend, ein Rückübertragungsanspruch der klagenden Partei bestehe schon mangels einer entsprechenden positiven Gesetzesbestimmung nicht; die für den Eigentumserwerb maßgeblichen Rechtsakte seien nicht die Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau, sondern ausschließlich die darauf folgenden zivilrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 22 und § 26 EisbEG; bei Aufhebung des Enteignungsbescheides falle das Eigentum nicht eo ipso zurück; in Hinblick auf die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nach wie vor von der Redlichkeit des Besitzes der beklagten Partei auszugehen, weshalb sie weder zur Herausgabe von Veräußerungserlösen noch allfälliger sonstiger Vorteile verpflichtet sei; für das Rechnungslegungsbegehren gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Soweit die beklagte Partei Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, war ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil der Nichtigkeitsgrund schon vom Berufungsgericht verneint wurde; insoweit liegt ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger § 503 ZPO Rz 2, § 519 ZPO Rz 2 mwN).
Im übrigen wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß auch der erkennende Senat in der Frage zweckverfehlender Enteignungen von dem Modell ausgeht, das der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. 12. 1980, B 206/75 = VfSlg 8981 = JBl 1981, 304 (zust Morscher) = ÖZW 1981, 26 (zust Pernthaler) = ZfRV 1981, 287 (zust Baur) = ÖJZ 1981, 358 entwickelt hat (zum Personenbahnhof Linz vgl im besonderen VfSlg 8980 und 8982; hiezu nunmehr auch 6 Ob 574/91) und das bereits vom Berufungsgericht ausführlich dargestellt wurde (vgl weiters Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 365 Rz 7). Danach ist mit der Rechtkraft des den Enteignungsbescheid rückwirkend (ex tunc) aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache. In ähnlicher Weise hat der Oberste Gerichtshof schon in EvBl 1966/397 (vgl auch SZ 38/104) im Fall der Aufhebung eines Enteignungsgesetzes als verfassungswidrig ausgesprochen, werde der Akt, durch den die Eigentumsübertragung erfolgte, aufgehoben, so habe dies nicht nur für die Zukunft Wirkungen, sondern es falle der Übertragungsakt weg. Das habe zur Folge, daß die Eigentumsübertragung nicht erfolgt sei und der Enteigner die seinerzeit enteignete Liegenschaft jetzt ohne Titel innehabe. Er müsse sie daher demjenigen herausgeben, der den besseren Titel habe, das sei der frühere Eigentümer. Wenn hingegen in SZ 47/152 = JBl 1975, 321 die Ansicht vertreten wurde, mit der Aufhebung des Enteignungsbescheides lebe das Eigentum des Enteigneten an der enteigneten Grundfläche nicht ohne weiteres wieder auf, sondern es bedürfe zum Wiedererwerb des Eigentums an dieser Grundfläche noch einer dem Vollzug der Enteignung entsprechenden Wiedereinführung in den Besitz der seinerzeit enteigneten Grundfläche durch die Verwaltungsbehörde, so kann dies (sofern ein Gesetz solches nicht vorsieht) nicht aufrechterhalten werden. Auf die in SZ 39/216 enthaltene - im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls überholte - Aussage, ein Anspruch auf Rückerwerb könne nur aufgrund einer positiven Gesetzesbestimmung anerkannt werden (so noch Klicka in Schwimann, ABGB2 § 365 Rz 15; unentschieden 6 Ob 574/91), kommt es im vorliegenden Fall insoweit nicht an, als die klagende Partei ihre privatrechtlichen Ansprüche nicht unmittelbar aus der Nichtverwirklichung des mit der Enteignung verfolgten Zwecks ableitet (was Bydlinski, JBl 1972, 129 wohl für möglich hielt), sondern hier bereits der Enteignungsbescheid (wegen Zweckverfehlung) aufgehoben wurde (vgl SZ 69/39). Dieser - und nicht, wie die Rechtsmittelwerberin meint, die gemäß § 22 und § 26 EisbEG getroffenen Vereinbarungen - bildet den Titel für den Erwerb der klagsgegenständlichen Liegenschaften; das Übereinkommen gemäß § 22 EisbEG betrifft lediglich die Enteignungsentschädigung, die einverständliche Erweiterung der Enteignung gemäß § 26 EisbEG andere, von der Klage nicht erfaßte Objekte. Zum von der Rechtsmittelwerberin zitierten ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetz wird auf VfSlg 8981 verwiesen.
Auf einen sonstigen Erwerbsgrund hat sich die beklagte Partei im Rekurs nicht berufen. Insbesondere hat sie den Einwand der Ersitzung nicht weiter verfolgt. Diese müßte schon am Mangel vierzigjähriger (§ 1472 ABGB) Redlichkeit (dazu später) scheitern (vgl Schubert in Rummel2 § 1463 Rz 1, § 1477 Rz 2 mwN; Mader in Schwimann2 § 1463 Rz 3 mwN).
Der maßgebliche Enteignungsbescheid gehört dem Rechtsbestand also nicht mehr an. Die ex-tunc-Wirkung der Aufhebung des Enteignungsbescheides hat zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl SZ 69/39). Die Rückübertragung hat nun nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (VfSlg 8980 f; Spielbüchler aaO § 365 Rz 7). Da für die beklagte Partei der rechtliche Grund, die enteigneten Liegenschaften zu behalten, weggefallen ist, ergibt sich die Berechtigung der klagenden Partei, sie zurückzufordern, aus § 1435 ABGB (condictio causa finita; vgl Rummel in Rummel2 § 1435 Rz 3 aE). Ob die Herausgabe (Räumung) der Grundstücke Zug um Zug gegen Rückzahlung der Enteignungsentschädigung zu erfolgen hat (Rummel aaO § 1435 Rz 10 aE; vgl SZ 69/39) kann hier auf sich beruhen, weil sich die klagende Partei ohnehin zur Zug-um-Zug-Leistung bereit erklärt hat. Was die bücherliche Durchführung (die zahlreicher Teilungen und Abschreibungen bedarf) anlangt, so kann diese im vorliegenden Fall nicht einfach durch Löschung der Eigentumseintragung der beklagten Partei erfolgen; vielmehr erfordert schon die Veränderung der Grundstücksnummern seit der Enteignung die vom Berufungsgericht angeordnete Prüfung im streitigen Verfahren, ob die zurückgeforderten Liegenschaften mit den enteigneten identisch sind.
Sollte sich die Rückstellung in natura als unmöglich erweisen, weil Dritte gutgläubig Rechte an den Grundstücken erworben haben und zur Rückgabe nicht bereit sind, sodaß die beklagte Partei nicht in der Lage ist, die Grundstücke zurückzuerlangen, so wird sie den von der klagenden Partei eventualiter begehrten Geldersatz zu leisten haben (vgl Rummel aaO § 1435 Rz 10). Schon hiefür kommt es auf die Redlichkeit der beklagten Partei an, weil der für Bereicherungsansprüche allgemein geltende § 1437 ABGB (vgl Rummel aaO § 1437 Rz 1) auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers abstellt. Die Unredlichkeit der beklagten Partei (bzw ihres in diesem Rechtsstreit zunächst beklagten Rechtsvorgänger, der im folgenden nicht eigens angeführt wird) beginnt im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt, ab dem sie mit einer künftigen Rückstellungspflicht rechnen mußte (SZ 25/167; SZ 60/6; Rummel aaO § 1437 Rz 2; Honsell/Mader in Schwimann2 § 1437 Rz 7; vgl Spielbüchler aaO § 326 Rz 3 und 4 mwN). Der erkennende Senat billigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hiefür den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 3. 12. 1980 Bedeutung zukommt. Die vorher über eine Rückgabe geführten politischen Gespräche, über die nichts näheres festgestellt wurde, machten die beklagte Partei noch nicht unredlich, zumal gemäß § 328 ABGB im Zweifel Redlichkeit des Besitzes zu vermuten ist. Im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes durfte sie zunächst annehmen, ohne gesetzliche Anordnung müßten die enteigneten Grundstücke trotz Zweckverfehlung nicht zurückgegeben werden, nach den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 3. 12. 1980 (insbesondere VfSlg 8980) durfte sie sich hierauf keinesfalls mehr verlassen. Anders als das Berufungsgericht ist der erkennende Senat aber der Ansicht, daß der Beginn der Unredlichkeit nicht erst mit 1981, sondern bereits mit der Zustellung der am 5. 3. 1979 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Klage gemäß Art 137 B-VG an die beklagte Partei anzunehmen ist. Schon damit mußte sie Zweifel haben, ob sie die enteigneten Grundstücke trotz Zweckverfehlung werde behalten dürfen. Daß der Verfassungsgerichtshof die Klage schließlich zurückgewiesen und einen anderen Weg der Rückstellung aufgezeigt hat, ändert hieran nichts. Diese Lösung entspricht im übrigen auch dem Grundgedanken des § 338 ABGB, mag diese Bestimmung auch nicht unmittelbar zur Anwendung kommen.
Die Abgrenzung zwischen Zeiten redlichen und unredlichen Besitzes bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber keineswegs, daß die beklagte Partei für zwischen 1955 und 1979 verkaufte und nicht wieder beschaffbare Liegenschaften keinen Ersatz zu leisten hätte. Wenn das Berufungsgericht hiezu auf die §§ 329 ff ABGB verwiesen hat, ist ihm offenbar entgangen, daß Lehre und Rechtsprechung die sich aus der Verweisung des § 1437 ABGB an sich ergebenden Privilegien des gutgläubigen Bereicherungsschuldners weitgehend eingeschränkt haben, weil sich die Ordnung des Eigentümer-Besitzerverhältnisses für das Bereicherungsrecht nur bedingt als brauchbar erweist; § 1437 ABGB ist daher nur als Hinweis darauf zu verstehen, daß der redliche Kondiktionsschuldner bessergestellt werden soll als der unredliche (Honsell/Mader aaO § 1437 ABGB Rz 2 f; Spielbüchler aaO § 329 Rz 2; vgl Rummel aaO § 1437 Rz 3). Auch der redliche Bereicherungsschuldner hat bei Veräußerung der Sache den Verkaufserlös als erlangten Vorteil herauszugeben (SZ 25/167; SZ 70/69; Honsell/Mader aaO § 1437 Rz 9, 10; Rummel aaO § 1437 Rz 3, 6). Der von ihm zu leistende Wertersatz ist aber mit dem Veräußerungserlös begrenzt, während der Unredliche auch einen übersteigenden gemeinen Wert der Sache zu ersetzen hat (SZ 57/44; SZ 65/5; vgl auch SZ 70/48 zum Fall eines besonderen Beitrages des Bereicherungsschuldners zur Vermögensvermehrung; Honsell/Mader aaO § 1437 Rz 30; Apathy in Schwimann2 § 1041 Rz 29; Koziol/Welser I10 423, 437). Bei der Behandlung des Eventualbegehrens der klagenden Partei ist daher eine entsprechende Differenzierung erforderlich.
Was sonstige aus dem Besitz der Liegenschaften gezogene Vorteile anlangt, wurde in SZ 60/6 = JBl 1987, 513 ausgesprochen, bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgingen, sei eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des von den Parteien beabsichtigten Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, gemäß dem in § 1437 ABGB bezogenen § 330 ABGB zu verneinen (RIS-Justiz RS0010214; vgl Honsell/Mader aaO § 1437 Rz 14; Rummel aaO § 1437 Rz 9). Da es auch bei der Enteignung, wie beim Kauf, um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht (Bydlinski, JBl 1972, 134), sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. Solange die beklagte Partei daher redlich war, können Nutzungen von Leistung und Gegenleistung als gegeneinander aufgehoben angesehen werden. Ab Beginn der Unredlichkeit (1979) wird die beklagte Partei der klagenden Partei hingegen gemäß § 335 ABGB nicht nur alle aus dem Besitz der enteigneten Grundstücke erlangten Vorteile herauszugeben, sondern auch diejenigen Vorteile zu ersetzen haben, die die klagenden Partei hätte erzielen können (vgl Honsell/Mader aaO § 1437 Rz 30 ff mwN).
Mit den Punkten III.) und IV.) ihres Klagebegehrens will die klagende Partei solche, sich aus § 335 ABGB ergebende Ansprüche geltend machen. Soweit die beklagte Partei meint, für eine Stufenklage, wie sie in Punkt III.) des Klagebegehrens erhoben werde, gebe es keine Rechtsgrundlage, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine solche Klage gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO dann zulässig ist, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen anzugeben ist. Eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1039 ABGB, dessen analoge Anwendung in Betracht kommt, wenn ohne Geschäftsführungsabsicht fremde Vermögenswerte genutzt werden (Koziol/Welser I10 224 mwN). So wurde das Bestehen einer Rechnungslegungspflicht bei Verwendungsansprüchen nach § 1041 ABGB schon bejaht (SZ 49/63; NZ 1984, 107; Apathy aaO § 1036 ff Rz 7 und 17, § 1041 Rz 33; Rummel aaO § 1039 Rz 7). Nach Auffassung des erkennenden Senates besteht kein Grund, einem Bereicherungsgläubiger, der die condictio causa finita erhebt und Ansprüche gemäß § 335 ABGB geltend macht, einen Rechnungslegungsanspruch zu versagen, zumal der unredliche Besitzer als unechter Geschäftsführer ohne Auftrag (vgl § 336 ABGB) angesehen werden kann (Spielbüchler aaO § 335 Rz 1 aE).
Insgesamt ergibt sich somit, daß der Rekurs der beklagten Partei gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung nicht berechtigt ist, weshalb ihm ein Erfolg zu versagen war.
Zu den Rechtsmitteln der klagenden Partei:
Die klagende Partei macht in ihrer Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung geltend, für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Lehre folgen sollte, wonach die Aufhebung der Enteignung sachenrechtlich ex tunc wirke, wäre auch der auf "Rückübereignung" gerichtete Punkt I.) des Klagebegehrens berechtigt.
Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist diese Sorge des Rechtsmittelwerbers unbegründet. Es bleibt daher dabei, daß Punkt I.) des Klagebegehrens (insbesondere neben dessen Punkt II.) entbehrlich ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Dessen Teilurteil war somit zu bestätigen.
In ihrem Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wendet sich die klagende Partei gegen Teile der Begründung des Berufungsgerichtes. Sie meint, die beklagte Partei müsse selbst im Fall der Redlichkeit den Veräußerungserlös und aus der zwischenzeitigen Nutzung erzielte Vorteile herausgeben. Weiters sei die beklagte Partei bereits seit 1. 8. 1955 (also auch vor 1981) als unredlicher Besitzer zu behandeln.
Eine Beschwer durch die Begründung (und nicht durch den Spruch) wird von der Rechtsprechung zwar grundsätzlich abgelehnt, bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse aber ausnahmsweise bejaht (Kodek in Rechberger, vor § 461 ZPO Rz 10 mwN).
Inhaltlich wurden die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen bereits bei der Behandlung des Rekurses der Gegenseite beantwortet. Im Recht ist die klagende Partei nach den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, hiebei nur insoweit, als die beklagte Partei bereits ab Zustellung der Klage gemäß Art 137 B-VG wie ein unredlicher Besitzer zu behandeln ist und als sie Wertersatz auch für in der Zeit ihrer Redlichkeit (1955 bis 1979) verkaufte und nicht wiederbeschaffbare Grundstücke zu leisten haben wird, für diese Zeit begrenzt mit der Höhe des Veräußerungserlöses. Insoweit sind die vom Berufungsgericht dem Erstgericht für das weitere Verfahren erteilten Aufträge zu modifizieren.
Dieser Rekurserfolg kann sich aber im Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht ausdrücken, weil es gleichwohl bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung zu bleiben hat (EFSlg 23.187 ua).
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 52 ZPO.
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