Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 18.937,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin des (größten Teils des) Mondsees. Im Lastenblatt der in ihrem Eigentum stehenden Seegrundstücke ist aufgrund eines Übereinkommens vom 27./30.9.1888 zugunsten der k.k. Staatsverwaltung, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, die Dienstbarkeit des "Gemeingebrauches nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 des oö. WRG vom 28.8.1870" und "insbesondere das Recht für jedermann zur freien ungehinderten Schiff- und Floßfahrt mit allen Arten von Wasserfahrzeugen auf dem Mondsee" eingetragen. Zur Einräumung der Dienstbarkeit kam es, nachdem strittig geworden war, ob der Mondsee im Privateigentum einer Rechtsvorgängerin der Beklagten stehe oder ob der See als öffentliches Gut zu betrachten sei. Der Rechtsvertreter einer Rechtsvorgängerin der beklagten Partei unterbreitete am 14.12.1887 der Finanzprokuratur einen Vergleichsvorschlag, wonach die Schiffahrt auf dem Mondsee, das Baden, Schwimmen und die Eisgewinnung im See für immerwährende Zeiten freigegeben bleiben und die grundbücherliche Sicherstellung dieser Eigentumsbeschränkung stattfinden sollten, im Gegenzug aber das Eigentumsrecht der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei am Mondsee anerkannt werden müßte. Nach Meinung der Finanzprokuratur entsprach dieser Vergleichsvorschlag allen berechtigten Interessen, weshalb sie an die k.k. oö. Statthalterei den Antrag richtete, ihm nach Einvernehmung der k.k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Gemeinde Mondsee die Genehmigung zu erteilen. Die k.k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bezeichnete in einer im Mai 1888 abgegebenen Stellungnahme den Vergleichsvorschlag als annehmbar, weil dadurch "den wichtigsten Interessen der Staatsverwaltung an der Öffentlichkeit des Mondsees Rechnung getragen werde" und "insbesondere die ungehinderte Ausübung der Schiffahrt auf dem Mondsee und die ungehinderte Benützung desselben als freie Verkehrsstraße gewahrt und sichergestellt werde". Unbekannt war zur Zeit der Abgabe dieser Stellungnahme, ob die Gewinnung von Schlamm, Erde, Sand, Schotter und Steinen aus dem Mondsee ebenso wie das "Tränken, Waschen, Schwemmen und Schöpfen" bisher von den Uferbewohnern anstandslos und ohne vorherige Anfrage und Einholung der Zustimmung der "Herrschaft Mondsee" erfolgten. Zusätzlich erachtete es die k.k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck daher als wünschenswert, daß von der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten auch der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Mondsees zum Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen und außer der Eisgewinnung - in Analogie der für die freie Benützung öffentlicher Gewässer geltenden Bestimmung des § 15 oö. WRG - auch die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand und insbesondere Schotter und Steinen zugestanden würden, weil hiedurch sämtlichen berechtigten Wünschen der Uferbewohner Rechnung getragen wäre. In der Vereinbarung vom 27./30.9.1888 anerkannte die k.k. Staatsverwaltung das Eigentumsrecht der damaligen Rechtsvorgängerin der Beklagten an den strittigen Seegrundstücken des Mondsees, wogegen der k.k. Staatsverwaltung die anfangs wiedergegebene Dienstbarkeit eingeräumt wurde. Um der ständig steigenden Zahl von Motorbooten auf dem Mondsee Einhalt zu gebieten, verhängte die Beklagte mit Rundschreiben vom 10.5.1994 für den Mondsee ab 1.7.1994 ein generelles Fahrverbot für Fahrzeuge, die mit Maschinenantrieb ausgestattet sind, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Elektromotoren.
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß die ihr eingeräumte Servitut auch das Recht zum Befahren des Mondsees mit allen Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb umfasse, und die sofortige Unterlassung aller Ankündigungen und Maßnahmen, die auf ein Verbot des Betriebs von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit Ausnahme von Motorfahrzeugen mit Elektromotoren auf dem Mondsee abzielten sowie die Unterlassung der Durchsetzung eines solchen Verbots. Von der Dienstbarkeitsvereinbarung seien alle mit Maschinenantrieb ausgestatteten Fahrzeuge, somit auch Motorboote, umfaßt. Bereits vor Abschluß des Übereinkommens aus dem Jahre 1888 hätten Dampfschiffe auf dem Mondsee verkehrt, auch das Motorboot sei bereits erfunden gewesen. Der ausdrücklichen Vereinbarung des Rechtes des Gemeingebrauchs nach Maßgabe des § 15 oö. WRG 1870 lasse sich entnehmen, daß die Parteien den Mondsee in dessen Benützung durch die Allgemeinheit einem öffentlichen Gewässer gleichstellen wollten, weil diese Bestimmung nicht auf Privatgewässer anwendbar gewesen sei. Wäre § 15 oö. WRG heute noch in Geltung, wäre auch die Verwendung der heute üblichen Wasserfahrzeuge unter die genannte Bestimmung zu subsumieren. Dasselbe müsse gelten, wenn diese Bestimmung Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung geworden sei. Der Begriff "Schiffahrt" sei dynamisch, also von der jeweiligen technischen Entwicklung geprägt, zu betrachten. Den Vertragsparteien habe klar sein müssen, daß die Entwicklung der Schiffahrt nicht bei Dampfschiffen Halt machen, sondern weitergehen werde, sonst hätten sie die vereinbarte Dienstbarkeit auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Boote, Schiffe oder Flöße beschränkt.
Die Beklagte wendete ein, durch die Erlassung des Motorbootfahrverbots habe sie nicht die zugunsten der klagenden Partei eingetragene Dienstbarkeit beschränkt. Wären Motorboote aller Art und nicht nur die bereits 1888 bekannten Wasserfahrzeuge von der Dienstbarkeit umfaßt, würde dies zu dessen unabsehbaren Ausdehnung führen. Die Benützung des Mondsees mit Motorbooten durch Privatpersonen stelle gegenüber der Benützung mit 1888 bekannten Wasserfahrzeugen eine wesentliche zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase dar. Flora, Fauna und auch die Fischerei seien dadurch beeinträchtigt, der Umweltschutzgedanke (ein Staatsziel!) werde vernachlässigt. Den Vertragsparteien sei die Existenz von Motorbooten im Jahre 1888 überhaupt nicht bekannt gewesen, zumindest habe man an die kommerzielle Nutzung derartiger Wasserfahrzeuge damals nicht gedacht. Es sei nicht von einem "dynamischen Begriff" der Schiffahrt ausgegangen worden. Es sei darauf abzustellen, wessen Interessen und Rechte durch die Einräumung des Gemeingebrauchs mit dem Übereinkommen von 1888 hätten gesichert werden sollen. Der Schwerpunkt der damaligen Nutzung des Mondsees sei nicht in der Ausübung der Schiffahrt zu privaten Freizeitzwecken gelegen gewesen. Selbst wenn Motorboote vom Dienstbarkeitsvertrag umfaßt wären, sei die Dienstbarkeit schonend auszuüben; die gewerbliche Nutzung gehe jedenfalls über den Gemeingebrauch hinaus.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Text des Übereinkommens vom 27./30.9.1888 sei dermaßen klar, daß kein Raum für eine Vertragsauslegung oder -ergänzung bleibe. Es sei das Hauptanliegen der Vertragsparteien gewesen, den See der Öffentlichkeit und damit jedermann zur Schiffahrt, und zwar mit allen Arten von Wasserfahrzeugen, zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsbestimmung lasse klar erkennen, daß die Art des verwendeten Antriebs (Maschinenantrieb oder sonstiger) für die Parteien bedeutungslos gewesen sei. Die technische Entwicklung sei zwar nicht voraussehbar gewesen, aber auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillenn müsse davon ausgegangen werden, daß die Servitut die Benützung des Mondsees durch jedermann, auch mit Booten, die mit Maschinenkraft angetrieben seien, bezweckt habe. Die Ausweitung des Kreises der Bootsbesitzer und damit Benutzer des Mondsees stelle keine unzulässige Servitutsausweitung dar. Eine unzumutbare Mehrbelastung liege nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Formulierung des Dienstbarkeitsvertrags lasse keinen Zweifel über die Absicht der Vertragsparteien aufkommen, daß der Mondsee einem öffentlichen Gewässer gleichgestellt werden und der Gemeingebrauch gestattet sein sollte. Es stehe daher der Allgemeinheit frei, den Mondsee auch für die Schiffahrt in der üblichen Weise zu gebrauchen, wobei die Erlaubnis zur Nutzung durch die für den Gemeingebrauch zuständige Behörde und nicht durch den Eigentümer des Mondsees erteilt werden müsse. Überlegungen zu § 484 ABGB seien entbehrlich. Das Befahren eines Sees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb sei grundsätzlich dem Gemeingebrauch zu unterstellen. Damit gehe aber der Einwand der Beklagten, der stark steigende Motorbootverkehr bringe zusätzliche Belastungen und Beeinträchtigungen mit sich, ins Leere. Untersuchungen in dieser Richtung, insbesondere die Einholung eines limnologischen Gutachtens, seien nicht erforderlich. Es sei allein Aufgabe der Verwaltungsbehörden, entsprechende Maßnahmen anzuordnen und geeignete Regelungen für die Schiffahrt auf dem Mondsee zu erlassen, um ökologische Schäden durch einen ausufernden Motorbootverkehr zu verhindern. Dies sei auch geschehen, denn mit Verordnung vom 17.7.1995 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich eine ganzjährige Motorbootsperre für den Mondsee angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Erstmals in der Revision vertritt die Beklagte die Ansicht, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Prüfung der Frage, ob und inwieweit Gemeingebrauch bestehe, den Verwaltungsbehörden obliege. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs könnte vom Obersten Gerichtshof noch deshalb wahrgenommen werden, weil die Vorinstanzen weder im Spruch noch in den Gründen auf die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs eingegangen sind und eine bindende Entscheidung im Sinne des § 42 Abs 3 JN daher nicht vorliegt (SZ 63/128). Es ist daher vorweg die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 1 JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 64/57 mwN). Im vorliegenden Fall leitet die klagende Partei aus einer privatrechtlichen Vereinbarung Dienstbarkeitsrechte ab, unter anderem das Recht zum Befahren des Mondsees mit allen Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb. Diese festzustellen, ist Teil ihres Begehrens. Sie begehrt weiters die Unterlassung aller Ankündigungen und Maßnahmen, die auf ein Verbot des Betriebs von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb abzielen, womit sie auch ein aus der ihr eingeräumten Dienstbarkeit abgeleitetes Recht geltend macht. Unzweifelhaft hat die klagende Partei damit privatrechtliche Ansprüche erhoben, deren Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn das ihr eingeräumte Recht im Sinne eines Gemeingebrauchs zu verstehen ist. Wie weit dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit bestimmende Gemeingebrauch reicht, ist von den Gerichten unter Umständen als Vorfrage zu prüfen. Über den Bestand von Dienstbarkeiten sowie die daraus abgeleiteten Ansprüche entscheiden aber stets die Gerichte und nicht Verwaltungsbehörden (SZ 53/38; vgl SZ 13/216; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 287).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Streitentscheidend ist im vorliegenden Rechtsstreit die Auslegung des Übereinkommens vom 27./30.9.1888, womit der klagenden Partei die Dienstbarkeit des "Gemeingebrauches nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 des oö. WRG vom 28.8.1870" und "insbesondere das Recht für jedermann zur freien ungehinderten Schiff- und Floßfahrt mit allen Arten von Wasserfahrzeugen auf dem Mondsee" zugestanden wurde. Das Ergebnis der Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung durch die Vorinstanzen ist logisch einwandfrei und richtig. Wie bei jeder Auslegung ist auch bei der Interpretation eines Servitutsbestellungsvertrags zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluß beigelegte Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Läßt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Nun lassen die Vorgeschichte, die zum Abschluß des Servitutsbestellungsvertrags führte, und dessen Formulierung keinen Zweifel über die Absicht der Vertragsparteien aufkommen, daß der Mondsee tatsächlich einem öffentlichen Gewässer gleichgestellt werden und der Gemeingebrauch gestattet sein sollte. Der Dienstbarkeitsvertrag ist in der Tat nicht anders zu verstehen, als daß der Allgemeinheit damit das Recht eingeräumt werden sollte, den Mondsee in der üblichen Weise auch für die Schiffahrt zu benützen, wobei die Bewilligung zur Nutzung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde und nicht durch den Eigentümer des Mondsees erteilt werden sollte. Wurde im Übereinkommen vom 27./30.9.1888 "jedermann" das Recht der Schiffahrt mit allen Arten von Wasserfahrzeugen auf dem Mondsee zugestanden, dann umfaßt diese Abrede nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem aus der Entstehungsgeschichte des Vertrags hervorleuchtenden Verständnis der Vertragspartner auch das Recht, den Mondsee mit Wasserfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb ausgestattet sind, zu befahren. Das von der klagenden Partei beanspruchte Recht ist nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluß gedeckt, sodaß die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung kommen (Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, in JBl 1983, 4 ff [10]; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 914 mwN).
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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