OGH 7Ob672/86; 7Ob669/87; 7Ob573/88; 1Ob687/90; 6Ob503/94; 2Ob586/95; 4Ob84/97z; 7Ob69/98t; 5Ob231/98a; 9Ob255/00s; 6Ob265/01s; 7Ob251/02s; 6Ob316/04w; 6Ob147/05v; 4Ob126/12a; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 5Ob242/12t; 9Ob40/18z; 6Ob150/22k; 3Ob142/22m; 4Ob61/23h; 5Ob96/24i (RS0010214)

OGH7Ob672/86; 7Ob669/87; 7Ob573/88; 1Ob687/90; 6Ob503/94; 2Ob586/95; 4Ob84/97z; 7Ob69/98t; 5Ob231/98a; 9Ob255/00s; 6Ob265/01s; 7Ob251/02s; 6Ob316/04w; 6Ob147/05v; 4Ob126/12a; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 5Ob242/12t; 9Ob40/18z; 6Ob150/22k; 3Ob142/22m; 4Ob61/23h; 5Ob96/24i30.8.2024

Rechtssatz

Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag darf nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als äquivalent angesehenen Genuss der Kaufsache gekommen ist.

Normen

ABGB §330
ABGB §1437

7 Ob 672/86OGH15.01.1987

Veröff: SZ 60/6 = EvBl 1987,116 S 438 = JBl 1987,513 = RdW 1987,325

7 Ob 669/87OGH12.11.1987

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes gelten, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (Karollus)

7 Ob 573/88OGH30.06.1988

Auch; Beisatz: Hier: Benützung des mangelhaften LKW's bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (T2) Veröff: SZ 61/162

1 Ob 687/90OGH18.09.1991

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 503/94OGH27.10.1994
2 Ob 586/95OGH09.11.1995

Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Nichtigkeit einer Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung haben die rechtsgrundlosen Benutzer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T3)

4 Ob 84/97zOGH22.04.1997

Vgl; nur: Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 70/69

7 Ob 69/98tOGH22.04.1998

Vgl auch; nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rückabwicklung sind die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. (T5)

5 Ob 231/98aOGH29.09.1998

nur T4; Beisatz: Da es auch bei der Enteignung um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht, sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. (T6) Veröff: SZ 71/162

9 Ob 255/00sOGH14.03.2001

Auch; nur T4; Beis wie T1

6 Ob 265/01sOGH11.07.2002

Auch; Beis wie T1

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Vgl auch

6 Ob 316/04wOGH17.02.2005

Beis wie T1

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T7)

4 Ob 126/12aOGH28.11.2012

Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (§ 25 ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8)

5 Ob 150/12pOGH17.12.2012

Vgl; Auch Beis wie T8

4 Ob 2/13tOGH15.01.2013

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 242/12tOGH24.01.2013

Vgl; Beis wie T8

9 Ob 40/18zOGH02.10.2018

nur T4; Veröff: SZ 2018/79

6 Ob 150/22kOGH27.06.2023

Beisatz: Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache – wie dies bei Kraftfahrzeugen angenommen wird – einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt. Solche Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden (T9)

3 Ob 142/22mOGH25.05.2023
4 Ob 61/23hOGH25.01.2024

Beisatz wie T9: Hier: Die Bereicherung des Verkäufers kann nur so lange bestehen, als ihm der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht, mit anderen Worten nicht zurückgezahlt wurde. (T10)<br/>Beisatz: Es bedarf konkreten Vorbringens, wann die Bereicherung weggefallen ist bzw zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. (T11)

5 Ob 96/24iOGH30.08.2024

Beisatz: Hier: Verzinsung des nach erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Wohnung und einen Abstellplatz zurückzuerstattenden Kaufpreises. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19870115_OGH0002_0070OB00672_8600000_001

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