Normen
7 Ob 672/86 | OGH | 15.01.1987 |
Veröff: SZ 60/6 = EvBl 1987,116 S 438 = JBl 1987,513 = RdW 1987,325 |
7 Ob 669/87 | OGH | 12.11.1987 |
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes gelten, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (Karollus) |
7 Ob 573/88 | OGH | 30.06.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Benützung des mangelhaften LKW's bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (T2) Veröff: SZ 61/162 |
1 Ob 687/90 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Ob 503/94 | OGH | 27.10.1994 |
2 Ob 586/95 | OGH | 09.11.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Nichtigkeit einer Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung haben die rechtsgrundlosen Benutzer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T3) |
4 Ob 84/97z | OGH | 22.04.1997 |
Vgl; nur: Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 70/69 |
7 Ob 69/98t | OGH | 22.04.1998 |
Vgl auch; nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rückabwicklung sind die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. (T5) |
5 Ob 231/98a | OGH | 29.09.1998 |
nur T4; Beisatz: Da es auch bei der Enteignung um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht, sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. (T6) Veröff: SZ 71/162 |
9 Ob 255/00s | OGH | 14.03.2001 |
Auch; nur T4; Beis wie T1 |
6 Ob 265/01s | OGH | 11.07.2002 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 251/02s | OGH | 13.11.2002 |
Vgl auch |
6 Ob 316/04w | OGH | 17.02.2005 |
Beis wie T1 |
6 Ob 147/05v | OGH | 01.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T7) |
4 Ob 126/12a | OGH | 28.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (§ 25 ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8) |
5 Ob 150/12p | OGH | 17.12.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T8 |
4 Ob 2/13t | OGH | 15.01.2013 |
Vgl; Beis wie T8 |
5 Ob 242/12t | OGH | 24.01.2013 |
Vgl; Beis wie T8 |
9 Ob 40/18z | OGH | 02.10.2018 |
nur T4; Veröff: SZ 2018/79 |
6 Ob 150/22k | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache – wie dies bei Kraftfahrzeugen angenommen wird – einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt. Solche Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden (T9) |
3 Ob 142/22m | OGH | 25.05.2023 |
4 Ob 61/23h | OGH | 25.01.2024 |
Beisatz wie T9: Hier: Die Bereicherung des Verkäufers kann nur so lange bestehen, als ihm der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht, mit anderen Worten nicht zurückgezahlt wurde. (T10)<br/>Beisatz: Es bedarf konkreten Vorbringens, wann die Bereicherung weggefallen ist bzw zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. (T11) |
5 Ob 96/24i | OGH | 30.08.2024 |
Beisatz: Hier: Verzinsung des nach erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Wohnung und einen Abstellplatz zurückzuerstattenden Kaufpreises. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19870115_OGH0002_0070OB00672_8600000_001
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