Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung.
§ 1451
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung.
§ 1451
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.