Normen
AVG §13 Abs1
AVG §59 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §2
UVPG 2000 §2 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020060011.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Am 25. Juni 2014 beantragte die Stadt Wien (Mitbeteiligte) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der „Stadtstraße Aspern“ im konzentrierten Verfahren nach dem zweiten Abschnitt Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000). Mit dem persönlich am 21. April 2016 überreichten Schriftsatz modifizierte sie ihren Antrag dahin gehend, dass dieser auch die „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ umfasse.
5 Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung einer mehrtägigen Verhandlung zwischen November 2017 und Jänner 2018 erteilte die Wiener Landesregierung (Behörde) mit Bescheid vom 12. Juni 2018 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des beantragten Vorhabens nach Maßgabe zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß § 17 iVm Anhang 1 Z 9 lit. a UVP‑G 2000 unter Mitanwendung des Immissionsschutzgesetzes‑Luft (IG‑L), des Forstgesetzes (ForstG), des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), des Bundesstraßengesetzes (BStG), des Wiener Baumschutzgesetzes (Wr. BaumschutzG), des Wiener Naturschutzgesetzes (Wr. NatSchG) und der Bauordnung für Wien (BO).
6 Zwei Bürgerinitiativen im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP‑G 2000 (BI), eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 UVP‑G 2000 (UO) und 90 weitere Parteien erhoben Beschwerde gegen den oben genannten Genehmigungsbescheid.
7 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag der Zweitrevisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurück (Spruchpunkt A.I.1.), die Beschwerden der Fünfunddreißigstrevisionswerberin und einer weiteren Person zurück (Spruchpunkt A.I.2.) und stellte das Verfahren über die Beschwerde einer Beschwerdeführerin ein (Spruchpunkt A.I.3.); den übrigen Beschwerden gab das BVwG teilweise Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides insofern ab, als die Behörde nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie für das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ unter Vorschreibung näher genannter Auflagen und Bedingungen erteile (Spruchpunkte A.II.1. und A.II.2. bis 20.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A.I.1. und A.II. für zulässig, hinsichtlich der Spruchpunkte A.I.2. und A.I.3. für nicht zulässig erklärt.
8 Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, begründete das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst die Zurückweisung des Antrages der Zweitrevisionswerberin auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einholung von Gegengutachten (Spruchpunkt A.I.1.) im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung von Privatgutachten in § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG, der auf § 64 Abs. 1 ZPO verweise, keine Deckung finde. Die letztgenannte Norm regle abschließend, wofür die Gewährung von Verfahrenshilfe möglich sei, nämlich für die Befreiung von der Eingabegebühr, der Kommissionsgebühr oder von Barauslagen, für die notwendigen Reisekosten und erforderlichenfalls die Beigabe eines Rechtsanwaltes. Angesichts des eindeutig auf die Übernahme der Kosten für die Einholung von Privatgutachten gerichteten Antrages der Zweitrevisionswerberin habe keine Veranlassung für eine Klarstellung in Form eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend bestanden, ob nicht auch die Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragt worden wäre. Ein Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einholung von Gegengutachten lasse sich auch nicht aus Art. 47 Abs. 3 GRC ableiten; nach Ansicht des EuGH obliege es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellten, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigte, ob die Beschränkungen einem legitimen Zweck dienten und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stünden (Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C‑156/12, GREP GmbH/Freistaat Bayern, Rz. 40, mwN). Im Rahmen dieser Prüfung gelangte das BVwG zu dem Ergebnis, dass die oben dargestellten, vom EuGH formulierten Vorgaben einerseits durch das umfassende Beschwerderecht der Zweitrevisionswerberin als BI, die amtswegige Ermittlungspflicht des BVwG unter Heranziehung unabhängiger Sachverständiger aufgrund von Beweisanträgen der Parteien, der Möglichkeit von Parteien, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken sowie deren Stellungnahmemöglichkeiten zu den Beweisergebnissen erfüllt seien. Auch das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC oder der Art. 9 Abs. 5 sowie Art. 11 Abs. 4 Aarhus Konvention verlange nicht, dass ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten oder sonstiges Beweisergebnis durch „Gegengutachten“ überprüft werden müsse.
9 Das BVwG begründete mit Hinweis auf § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP‑G 2000, aus welchem Grund das von der Zweitrevisionswerberin erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgebrachte umfassende Tatsachenvorbringen samt dazugehörigen Anträgen auf weitere Ermittlungstätigkeiten (teilweise) unbehandelt bleibe. Nach dieser Bestimmung seien erstmals in einer Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet werde, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft mache, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe; könne dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen seien, sei die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
Der Gesetzgeber verfolge ‑ so das BVwG ‑ in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C‑137/14, Kommission/Deutschland, wonach die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden könne, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht worden seien, weiterhin das Ziel eines umfassenden und lückenlosen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde; eine „über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ berücksichtige, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die zitierte EuGH‑Entscheidung neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein könnten (Hinweis auf ErläutRV 1456 BlgNR, 21 f). Angesichts dieser gesetzgeberischen Motive könne aus Sicht des BVwG § 40 Abs. 1 zweiter und dritter [gemeint wohl: dritter und vierter] Satz UVP‑G 2000 in einem Größenschluss nur so verstanden werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandelnden Einwendungen oder Gründe abschließend in der jeweiligen Beschwerde selbst auszuführen seien. Dafür sprächen auch die in § 39 Abs. 2a AVG normierte ‑ wenn auch sanktionslose ‑ Verfahrensförderungspflicht sowie § 16 Abs. 3 UVP‑G 2000, wonach neue Tatsachen und Beweismittel spätestens in der mündlichen Verhandlung [Anmerkung: vor der Behörde] vorzubringen seien. Zwar müssten auch die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip beachten, doch könnte aufgrund eines Parteienvorbringens ein anderer Sachverhalt festzustellen sein.
Die Zweitrevisionswerberin habe erst in der Verhandlung vor dem BVwG ein umfangreiches Tatsachenvorbringen samt dazugehörigen Anträgen auf weitere Ermittlungen erstattet. Auf Vorhalt, warum sie dieses Vorbringen so spät erstatte, habe der Vertreter der BI ausgeführt, dass er sich zuerst mit jenen Themen beschäftigt hätte, die ihn persönlich bzw. die Gesundheit der Menschen beträfen; erst Zug um Zug hätte er sich ‑ aufgrund seiner beschränkten Ressourcen ‑ in weitere Themen eingearbeitet, die nicht durch die Sachverständigen geklärt worden wären.
Da die Zweitrevisionswerberin ‑ so das BVwG weiter ‑ im Beschwerdeverfahren durchgehend durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei, werde mit dem Argument der begrenzten zeitlichen Ressource des Vertreters der BI nicht aufgezeigt, dass die BI iSd § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP‑G 2000 kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens am späten Vorbringen treffe. Daher habe sich das BVwG nur insoweit zur Auseinandersetzung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Sachverhaltsebene hinsichtlich des erst in der Verhandlung erstatteten Vorbringens verpflichtet gesehen, als dieses zumindest grundsätzlich den in der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin enthaltenen Prozessgegenständen habe zugeordnet werden können. Einige Aspekte (etwa die Ausführungen zur Anpassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens an den von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitfaden „Guidance on the Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment“, zu den Fachbereichen Wildökologie, Jagd und Waldsowie Grund- und Oberflächengewässer betreffend die Auswirkungen von Chlorid, zum fortschreitenden Klimawandel, zu den Fachbereichen Biodiversität, Naturschutz, Artenschutz und Invasionsbiologie uvm.) seien unbeachtlich geblieben. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen. Diesem Vorgehen stünden auch die hg. Entscheidungen VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081, und VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, nicht entgegen. Dem erstgenannten Erkenntnis liege kein UVP-Verfahren, sondern ein solches nach dem WRG 1959 zugrunde; das zweitgenannte Erkenntnis sei noch vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 1 [dritter und vierter Satz] UVP‑G 2000 und der in § 39 Abs. 2a VwGVG enthaltenen und im gegenständlichen Verfahren beachtlichen Verfahrensförderungspflicht ergangen und sei deshalb auch nicht einschlägig.
10 In weiterer Folge setzte sich das BVwG ausführlich mit dem Verfahrensgegenstand und der Abgrenzung der „Stadtstraße Aspern“ von der „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ sowie beider Vorhaben von dem mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 7. Juni 2018 nach dem dritten Abschnitt UVP‑G 2000 genehmigten Vorhaben „S1 Spange Seestadt Aspern“ (Neubau des Bundesstraßenabschnittes S1 Wiener Außenring Schnellstraße Knoten bei Raasdorf ‑ Wien/Donaustadt) auseinander.
Zusammengefasst kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die „Stadtstraße Aspern“ und die „S1 Spange Aspern“ keinem „zusammenhängenden Zweck“ dienten (die „S1 Spange Aspern“ diene dem Durchzugsverkehr, während die „Stadtstraße Aspern“ der Verkehrsberuhigung der Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling diene); auch aus verfassungsrechtlicher Sicht könnten sie nicht als einheitliches Vorhaben genehmigt werden. Während die „S1 Spange Seestadt Aspern“ eine Bundesstraße darstelle, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG iVm § 24 Abs. 1 UVP‑G 2000 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zu beurteilen sei, sei die „Stadtstraße Aspern“ eine Landesstraße, für die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG iVm § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 die Wiener Landesregierung zuständig sei. Aus Sicht des EuGH sei eine Aufteilung der Genehmigung auf mehrere Stellen zulässig, wenn die UVP vollständig und rechtzeitig, d.h. vor der Erteilung der Genehmigung, durchgeführt werde (Hinweis auf EuGH 3.3.2011, C‑50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 und 77). Eine „Stückelung“ eines Infrastrukturvorhabens wäre nach nationaler Rechtslage ebenfalls zulässig, wenn die Abgrenzung der jeweiligen Vorhabensabschnitte im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 sachlich gerechtfertigt sei und nicht der Umgehung der UVP‑Pflicht diene (Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 110 und 111). Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Die „Anschlussstelle Seestadt Ost“ erfülle als Anschlussstellenbauwerk an eine Schnellstraße ‑ konkret: an die „S1 Spange Aspern“ ‑ den Tatbestand des Anhang 1 Z 9 lit. d UVP‑G 2000; die prognostizierte Verkehrsbelastung werde erreicht. Sie habe eine klar unterschiedliche Konzeption als die „Stadtstraße Aspern“, nämlich die Anbindung des Stadtentwicklungsgebietes „Seestadt Aspern“ an das hochrangige Straßennetz der S1. Die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb der „Anschlussstelle Seestadt Ost“ seien im Rahmen der UVP für die „S1 Spange Aspern“ untersucht worden, sodass keine Umgehung einer UVP vorliege. Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes des § 59 Abs. 1 AVG sei jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte A.II.1. und A.II.2. anzupassen gewesen, um klarzustellen, dass zwei eigenständige ‑ d.h. trennbare ‑ Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000, nämlich das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“, gemäß § 17 leg. cit. genehmigt würden (Hinweis zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid auf VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN).
11 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision hinsichtlich des Spruchpunktes A.I.1. begründete das BVwG damit, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH zu der Frage gebe, ob aufgrund des Art. 47 Abs. 3 GRC Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten zu gewähren wäre.
Gegen Spruchpunkt A.II. wurde eine ordentliche Revision hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ (Unterstreichung im Original) aufgrund einer Rechtsfrage (nämlich betreffend die Betriebspflicht einer Apotheke versus § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP‑G 2000; diesbezüglich wurde die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2971/2020‑11, abgelehnt) zugelassen, die in der Revision nicht aufgegriffen wurde und auf die auch nicht näher einzugehen war. Hinsichtlich der erteilten Genehmigung für das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (Unterstreichung im Original) wurde die ordentliche Revision in Zusammenhang mit der Auslegung der §§ 37, 39 Abs. 1 und 2a und 60 AVG sowie § 40 Abs. 1 UVP‑G 2000, betreffend erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgetragenen Tatsachenbehauptungen samt Beweisanboten und ‑anträgen, zu welchen jeweils in der Beschwerde oder den bis dahin erstatteten beschwerdeergänzenden Ausführungen keine Einwendungen oder Gründe erstattet worden waren, zugelassen.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende, ohne weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Revisionswerbern ausgeführte Revision, in welcher unter der Überschrift „1.2 Berechtigung zur Erhebung“ ausgeführt wird, die Revisionswerber seien in ihrem „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ verletzt. Sie seien daher nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG berechtigt, Revision zu erheben.
Zur Zurückweisung der Revision der viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien:
13 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, mwN).
Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich ausgeführt, sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH Ra 2020/06/0083, Rn. 4, mwN).
14 Die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien können als Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 als subjektiv‑öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen.
Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ legen die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien nicht dar, in welchem konkreten subjektiv‑öffentlichen Recht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 sie sich als verletzt erachten (vgl. in diesem Sinn VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, Rn. 6, mwN; betreffend den Umfang der Parteienrechte gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7 f; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2.).
Die Revision war in Bezug auf die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Zur Zurückweisung der Revision der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien:
15 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revisionspunkte im Hinblick auf die den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien gemäß § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP‑G 2000 eingeräumten Parteienrechte gesetzeskonform ausgeführt wurden, weil die Revision bereits aus folgenden Gründen zurückzuweisen ist:
Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags der Zweitrevisionswerberin:
16 Die vom BVwG formulierte Frage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Zulässigkeit der Beantragung von Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten greift die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf. In den Revisionsausführungen wird zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe ausgeführt, das BVwG sei seiner Manuduktionspflicht gegenüber der zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages unvertretenen Zweitrevisionswerberin nicht nachgekommen. Der Verfahrenshilfeantrag habe sich nicht nur auf die Einholung von Gegengutachten bezogen, sondern sei „viel weiter zu verstehen“ gewesen. Darüber hinaus bestehe ohne Vorlage von Privatgutachten keine Waffengleichheit; zahlreiche Vorbringen der Zweitrevisionswerberin seien‑ zumal den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei ‑ nicht näher behandelt worden.
Die Revision enthält somit zu diesem Spruchpunkt zu der vom BVwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen und legt auch nicht gesondert dar, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen Rechtsfrage abhängt. Daher war sie ‑ soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I.1. richtet ‑ gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0099; 9.9.2020, Ro 2020/07/0008, Rn. 16).
Zum Zulässigkeitsvorbringen iZm der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen, das nicht bereits in der Beschwerde enthalten war:
17 Der vom BVwG zu § 40 Abs. 1 UVP‑G 2000 betreffend das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ formulierten grundsätzlichen Rechtsfrage schließen sich die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung zunächst dahingehend an, als sie die Revision für zulässig erachten. In den Revisionsgründen kommen sie auf diese Rechtsfrage nur in Zusammenhang mit dem „Ersuchen um Vorabentscheidung ob § 40 Abs. 1 UVP‑G mit Unionsrecht vereinbar ist“ zurück. An den EuGH sei die Frage heranzutragen, ob es mit der UVP‑Richtlinie vereinbar sei, wenn in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht würden, diese nur zulässig seien, wenn in der Beschwerde begründet werde, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft mache, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Dabei lässt die Revision unberücksichtigt, dass das BVwG das bereits in den Beschwerden erstattete Vorbringen keineswegs einer Prüfung dahingehend unterzog, ob es bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurde oder aus welchen Gründen es im Behördenverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Lediglich mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstatteten Vorbringen setzte sich das BVwG nur insoweit auseinander, als sich dieses „in den der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin enthaltenen Prozessgegenständen (Einwendungen oder Gründen) zumindest grundsätzlich zuordnen lässt“ oder es sich als (reines) Rechtsvorbringen darstellte. Nur das nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Sachverhaltsvorbringen und die Beweisanträge, soweit es bzw. sie über die bisher vorgebrachten Prozessgegenstände hinausgingen, wurden dahingehend geprüft, ob ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens betreffend den späten Zeitpunkt des Vorbringens vorliege. Die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wenden sich aber nicht gegen die Begründung des BVwG betreffend die Nichtberücksichtigung des erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Tatsachenvorbringens und der Beweisanträge. Da sich das Revisionsvorbringen demgegenüber nur auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und Gründe bezieht und auf die Ausführungen des BVwG betreffend das erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Tatsachenvorbringen und die Beweisanträge nicht eingeht, ist es ‑ im Hinblick auf den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt ‑ nicht entscheidungsrelevant. Daher ist auf die vom BVwG in diesem Zusammenhang formulierte Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht einzugehen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang ‑ im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen ‑ in der Revision nicht aufgezeigt wird.
18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ‑ ergänzend zu jener des BVwG ‑ vorgebracht, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage vor, ob im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG ein bereits durch die belangte Behörde genehmigtes Vorhaben einfach in zwei Vorhaben geteilt werden dürfe; dadurch entstehe „auch bei dem herausgelösten, bereits ursprünglich genehmigten Vorhaben ein aliud.“ Die Vorhabenstrennung bedinge, dass „für das ursprüngliche Vorhaben ein Beurteilungsgegenstand vorliegt, der vorher Genehmigungsgegenstand war.“ Das UVP‑G 2000 sehe zwar Regelungen für Vorhabensmodifikationen, nicht aber für die Schaffung neuer Vorhaben/einer Vorhabenssplittung vor. Selbst wenn die „Herauslösung der Anschlussstelle Seestadt Ost“ aus dem Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ zulässig wäre, hätte dies dazu führen müssen, dass die Anschlussstelle im Zuge des Genehmigungsverfahrens „S1 Spange Aspern“ hätte mitbehandelt werden müssen, weil diese beiden Vorhaben im sachlichen Zusammenhang zueinander stünden. Diesbezüglich werde auf die von der Zweitrevisionswerberin im Verfahren vor dem BVwG eingebrachte Stellungnahme vom 6. März 2019 und auf eine Entscheidung des BVwG mit ähnlicher Fallkonstellation (betreffend die S 34 Spange Wörth, W104 2227635‑1/6Z) verwiesen.
Mit diesem Vorbringen wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Änderung des Spruchpunktes A. II. 1. des Bescheides vom 12. Juni 2018 durch das BVwG dahingehend, dass dieser lautet: „Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ sowie für das Straßenbauvorhaben ‚Anschlussstraße Seestadt Aspern‘ unter Vorschreibung der unter II. und IIa. genannten Auflagen und Bedingungen.“ Damit werde ‑ so die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Erkenntnis ‑ klargestellt, „dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige ‑ d.h. trennbare ‑ Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 ‑ das Vorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ und das Vorhaben ‚Anschlussstelle Seestadt Ost‘ ‑ gemäß § 17 UVP‑G 2000 genehmigt wurden“.
Dazu wird zunächst angemerkt, dass das BVwG hinsichtlich der Frage, ob der von der Mitbeteiligten im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung zur Anwendung kommt).
Im modifizierten Genehmigungsantrag vom 21. April 2016 wird zur Anschlussstelle Seestadt ausgeführt, die nach Westen gerichteten Rampen, das Brückenobjekt und der Zubringer zur Seestadt seien nicht Teil des hochrangigen Straßennetzes, sondern des Projekts „Stadtstraße Aspern“; für den Zubringer zur Seestadt, der ebenfalls nicht Teil des hochrangigen Straßennetzes sei, werde eine eigene Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ausgearbeitet, weil dieses Projekt für sich UVP‑pflichtig sei; für die Anschlusstelle Seestadt Ost sei daher ein eigenes Einreichoperat ausgearbeitet worden. In weiterer Folge werden sowohl die Ziele, die Trassenbeschreibung, die (mit)anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen sowie die Einreichunterlagen für die Vorhabensteile „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ jeweils getrennt dargestellt. Die Einreichunterlagen gliedern sich daher ‑ laut modifiziertem Antrag ‑ in zwei Teile, nämlich das „EP 2014 Stadtstraße Aspern inkl. Ast. Seestadt West“ und das „EP 2016 Ast. Seestadt Ost“.
Wenn das BVwG angesichts dieser Formulierungen im modifizierten Genehmigungsantrag von zwei Vorhabensteilen ausging, kann dies nicht als unvertretbar angesehen werden. Eine vertretbare Auslegung eines Antrags stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, Rn. 20, mwN).
19 Darüber hinaus ist die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des § 2 UVP‑G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199 bis 0239, Rn. 9, betreffend das Vorhaben „S1 Spange Aspern“; 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP‑G 2000).
In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass sich durch die Beurteilung des BVwG, wonach das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ zwei voneinander trennbare Vorhaben darstellen, der durch den verfahrenseinleitenden Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand oder der Umfang der Prüfung der Umweltauswirkungen geändert hätte. Es ist nicht zu erkennen und wurde von den revisionswerbenden Parteien auch nicht dargelegt, inwiefern vom BVwG ein gegenüber dem Antrag als aliud zu beurteilender Verfahrensgegenstand genehmigt worden wäre. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung änderte sich der Verfahrensgegenstand nicht. Die vom BVwG vorgenommene Änderung des Bescheidspruches beschränkt sich auf die rechtliche Beurteilung der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes in zwei Vorhabensteile, ohne dass dies einen Einfluss auf den Umfang der Prüfung der Umweltauswirkungen gehabt hätte. Es liegt auch keine Absicht zur Umgehung der UVP-Pflicht vor, zumal beide Vorhaben ohnehin nach dem zweiten Abschnitt des UVP‑G 2000 geprüft und uno actu genehmigt wurden. Der Revision gelang es somit nicht, darzulegen, dass die im Einzelfall erfolgte Beurteilung des BVwG, wonach das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ zwei voneinander trennbare Vorhaben darstellen, im Sinn der oben dargestellten hg. Rechtsprechung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde.
20 Der Verweis auf die Stellungnahme der Zweitrevisionswerberin vom 6. März 2019 zur behaupteten Einheitlichkeit der Vorhaben „S1 Spange Aspern“ und der „Stadtstraße Aspern“ vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/06/0199 bis 0239, Rn. 9, mwN). Mit dem Hinweis auf ein Erkenntnis des BVwG kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt werden, weil eine solche gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur vorliegt, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. nochmals VwGH 2020/06/0199 bis 239, Rn. 11).
21 Die Revision war daher zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf §§ 51 und 53 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2021
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