Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtete, ob - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. September 2013, G 93/2012 u.a., V 60/2012 u.a. ausgeführt hat -
vor der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 Z. 2 lit. a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 64/2011, zunächst von Amts wegen zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse die zum Aufwandersatz zu verpflichtende Person grundsätzlich gegenüber dem Hilfeempfänger unterhaltspflichtig ist.
Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründen für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/10/0086, mwN).
Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Lösung der für die Zulassung ausschlaggebenden grundsätzlichen Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht. Er macht ausschließlich - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG - geltend, dass das Verwaltungsgericht sein Nettoeinkommen unrichtig berechnet habe.
Da die Revision somit zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und auch nicht gesondert dartut,
inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhänge, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
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