VwGH Ra 2016/07/0081

VwGHRa 2016/07/008125.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des F D in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Juli 2016, Zl. LVwG-550689/23/Wim/BZ, betreffend Abweisung einer Beschwerde in einem wasserrechtlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Freistadt; mitbeteiligte Partei: L GmbH, vertreten durch Beurle - Oberndorfer - Mitterlehner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070081.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2015, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Maßnahmen im Zuge der Errichtung einer bestimmten 110 kV-Leitung erteilt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

6 3.1. Zwar weist der Revisionswerber darin zutreffend daraufhin, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und vielmehr seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen darf und muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0038, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Das vom Revisionswerber erst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattete Vorbringen zu einer Gesundheitsgefährdung durch das gegenständliche Projekt war somit nicht aus dem Grund unbeachtlich, dass es in der Beschwerde noch nicht enthalten war.

7 Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf das wiedergegebene Vorbringen allerdings auch zugrunde, dass der Revisionswerber ausgehend von seiner durch § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründeten Parteistellung zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt sei, weil nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der in § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Dies trifft zu (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 E 20 ff zu § 102, E 11 zu § 105).

8 Da somit das angefochtene Erkenntnis mit Blick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch das beantragte Projekt auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, wird mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 2015, Zl. Ra 2015/22/0067, sowie vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0084, jeweils mwN).

9 3.2. Soweit die Zulassungsausführungen im Übrigen eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung mit Blick auf eine angeblich gebotene unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie behauptet, bleibt das diesbezügliche Vorbringen völlig unkonkret und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0057, mwN).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2016

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