VwGH Ra 2015/07/0084

VwGHRa 2015/07/008429.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. April 2015, Zl. LVwG-1/240/23-2015, betreffend Abweisung eines Antrags auf Elementarholzbezug (belangte Behörde: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Partei: Republik Ö) den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde - in Abänderung eines Bescheides der Agrarbehörde Salzburg - der Antrag des Revisionswerbers auf Abgabe von Elementarholz nach einem durch Heuselbstentzündung verursachten Brandereignis gemäß § 45 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes und Punkt IX der Regulierungsurkunde Nr. 1175/GAC vom 21. Oktober 1886 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das LVwG hatte eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in diesem Rahmen Parteien, Zeugen und Sachverständige einvernommen.

Als insofern unstrittigen Sachverhalt stellte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis fest, dass das Brandereignis durch Heuselbstentzündung verursacht worden sei. Beweiswürdigend legte es u.a. dar, auf Grund welcher sachverständig unterstützten Ausführungen es seine Annahmen zur Brandursache sowie zur Notwendigkeit und den Meßabständen der unterlassenen Heumessungen gewonnen hatte.

In rechtlicher Hinsicht befasste sich das Gericht mit dem Verhalten des Revisionswerbers und berief sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hätte der Revisionswerber die unterlassenen Heumessungen in den laut Heumesskalender geforderten zeitlichen Abständen und in den von der Landwirtschaftskammer als geboten angesehenen räumlichen Distanzen durchgeführt, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit Anzeichen des Brandes rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen setzen können. Das Verhalten des Revisionswerbers sei aber auch deshalb rechtswidrig und vorwerfbar, weil er gegen zwei Schutzgesetze nach § 1311 ABGB (die Salzburger Feuerpolizeiordnung und das Salzburger Baupolizeigesetz bzw. näher genannte Bestimmungen dieser Gesetze) verstoßen habe und zudem das Gebäude selbst baukonsenswidrig errichtet worden sei. Der Revisionswerber habe - aus näher dargestellten Gründen - zumindest leichte Fahrlässigkeit zu vertreten, weshalb ihm insgesamt Verschulden vorzuwerfen sei. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen, weil es sich nicht um ein unverschuldetes Brandereignis gehandelt habe.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das LVwG wies darauf hin, dass es zur hier maßgeblichen Frage, ob die Nichtvornahme von Heumessungen in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Elementarholzanspruches schuldhaft im Sinne der Bestimmungen des § 1294 ABGB sei, bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof fehle. Jedoch sei die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Verstöße gegen die zitierten Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung und des Salzburger Baupolizeigesetzes eindeutig aus dem Gesetzestext ableitbar. Ausgehend von der wegen der Bejahung von Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 ABGB bloß obiter geprüften Kausalität der Unterlassung sei insoweit keine Revisionszulassungsbeurteilung vorzunehmen. Ebenso klar aus dem Gesetzestext des § 1311 ABGB ergebe sich, dass bei Zuwiderhandeln gegen ein solches Schutzgesetz jedenfalls eine Haftung gegeben sei (vgl. zur Revisionszulassung bei klarer Rechtslage auch VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

In den Zulässigkeitsgründen heißt es, die Revision wäre bereits deshalb zulässig, weil das LVwG das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Nichtvornahme von Heumessungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Elementarholzbezugs schuldhaft sei, ausdrücklich zugestehe. Das zitierte Erkenntnis Ro 2014/07/0053 sei nicht einschlägig. Das angefochtene Erkenntnis setze sich mit den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zur Unterstellung fahrlässigen Verhaltens nicht ausreichend auseinander. Voraussetzungen für objektiv sorgfaltswidriges Verhalten seien die objektive Vorhersehbarkeit, die sozial adäquate Gefährlichkeit, das Abweichen von der differenzierten Maßfigur sowie die Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten. Damit habe sich das angefochtene Erkenntnis nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zumal die Geltendmachung von Elementarholzbezügen nach Vorliegen von Brandereignissen keinen Einzelfall, sondern ein wiederholt vorkommendes Ereignis darstellte, sei von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision hat nach § 28 Abs. 3 VwGG dann, wenn - wie hier -

das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).

Das LVwG hat zwar in der Begründung der Zulassungsentscheidung das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage der Relevanz der Nichtvornahme von Heumessungen in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Elementarholzanspruches festgestellt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um eine "obiter" vorgenommene Prüfung gehandelt habe. Die das Ergebnis tragende rechtliche Beurteilung lag nach Ansicht des LVwG in seiner ausführlich dargestellten Annahme, der Revisionswerber habe gegen näher dargestellte Bestimmungen der als Schutzgesetze nach § 1311 ABGB anzusehenden Salzburger Feuerpolizeiordnung bzw. des Salzburger Baupolizeigesetzes verstoßen. In Bezug auf die aus diesem Verstoß ableitbare Haftung liege aber eine klare Rechtslage vor.

Der Revisionswerber übersieht mit seinem Vorbringen, wonach bereits das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Relevanz der Nichtvornahme von Heumessungen in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Elementarholzanspruches die Zulässigkeit der Revision aufzeige, dass sich die rechtliche Argumentation im angefochtenen Erkenntnis nicht allein auf diesen Aspekt stützt, sondern - ebenso tragend - die Verletzung von Bestimmungen der genannten Schutzgesetze nach § 1311 ABGB als haftungsbegründend ansieht.

Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. zu einem ähnlichen Fall einer "Doppelbegründung" den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, und in diesem Sinne auch den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095).

Zur rechtlichen Argumentation des LVwG im Zusammenhang mit der Schutzgesetzverletzung erstattete der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsgründe des § 28 Abs. 3 VwGG kein inhaltliches Vorbringen. Insoweit er - offenbar damit im Zusammenhang - auf den seitens des LVwG zitierten hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0053, verweist und meint, dort gehe es gar nicht um die Frage einer Schutzgesetzverletzung, übersieht er, dass das LVwG diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend (nur) als Beleg dafür zitiert hat, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist.

Der Revisionswerber hat es aber unterlassen, in der Darstellung der Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG darzutun, aus welchen Gründen die vom LVwG (alternativ) vertretene Rechtsansicht nicht zutrifft und bei welchem rechtlichen Aspekt es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die außerordentliche Revision hängt daher nicht von der Lösung der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage der Schuldhaftigkeit der Nichtvornahme von Heumessungen ab.

Ergänzend ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass die zu lösende Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirkte (vgl. den hg. Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2015

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