VwGH Ra 2014/01/0010

VwGHRa 2014/01/001024.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014, GZ G309 1433959-1/5E, betreffend §§ 3, 8 und 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011; und vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

Davon ausgehend erweist sich die außerordenliche Revision als unzulässig. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision nämlich schon deshalb nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage, ob im Falle der unrichtigen Verneinung der Asylrelevanz eines als wahr unterstellten Vorbringens eine "ordentliche Prüfung der Beweiswürdigung" unterbleiben könne, ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit stützt, hinsichtlich derer Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerberber nicht vorgebracht werden.

In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2014

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