Normen
AVG §56
AVG §8
GewO 1994 §358 Abs1
GewO 1994 §358 Abs1 idF BGBl. I Nr. 94/2017
GewO 1994 §81
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
UVPG 2000 §3 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J00
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen lit. a und lit. c des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen lit. b des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderten Spruchs richtet, wird sie zurückgewiesen.
3. Die revisionswerbenden Parteien haben zu ungeteilter Hand der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Die mitbeteiligte Partei betreibt an einem näher bezeichneten Standort in G ein Transport- und Speditionsunternehmen, für das 1997 eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Die revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn des Betriebsgrundstückes bzw. betreiben auf einem Nachbargrundstück ihrerseits ein Unternehmen.
2 Mit Eingabe vom 23. November 2015 zeigte die mitbeteiligte Partei gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung acht näher beschriebene Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage an. Diese Änderungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg‑Umgebung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hob diesen Bescheid auf Grund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 auf. Dieses Erkenntnis wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082, aufgehoben (zur näheren Darstellung des zugrundeliegenden Verfahrensganges wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses Ra 2017/04/0082 verwiesen). Unter Berücksichtigung der GewO‑Novelle, BGBl. I Nr. 96/2017, (GewO‑Novelle 2017) und der damit erfolgten Änderung des § 81 Abs. 3 GewO 1994 hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg sodann mit Erkenntnis vom 27. November 2017 den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2016 auf und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage zurück.
3 2. Mit Eingabe vom 24. Jänner 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien daraufhin die Anträge,
„die BH Salzburg‑Umgebung möge bescheidmäßig feststellen, dass die Betriebsanlage der [mitbeteiligten Partei], in eventu wesentliche Teile der Betriebsanlage, nicht gemäß den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden [...] errichtet wurde(n) und dadurch konsenslos ist/sind und/oder
dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO 1994 erloschen sind,
in eventu hinsichtlich des bewilligten und nicht errichteten Halbportalkrans erloschen sind;
in eventu möge die BH Salzburg‑Umgebung bescheidmäßig feststellen, dass die [mitbeteiligte Partei] zur gesamten Betriebsanlage, in eventu für ‑ von der BH Salzburg‑Umgebung zu bestimmende ‑ Teile der Betriebsanlage, einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe;
die BH Salzburg‑Umgebung möge umgehend eine Stilllegung der Betriebsanlage, in eventu Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der konsenslos betriebenen Anlagenteile verfügen;
die BH Salzburg‑Umgebung möge feststellen, dass die Betriebsanlage, in eventu Teile der Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird/werden;
die BH Salzburg‑Umgebung möge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die [mitbeteiligte Partei] wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage, in eventu von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen, einleiten.“
4 3. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 stellte die belangte Behörde aufgrund dieses Antrags fest, dass die im Antrag aufgezeigten (und im Spruch des Bescheides aufgezählten) Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage nach Maßgabe der aufgelisteten Unterlagen und Ermittlungsergebnisse das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflussen. In den übrigen Punkten wurde der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
5 Die belangte Behörde verwies ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz ‑ auf den Entfall der Anzeigepflicht hinsichtlich emissionsneutraler Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, wodurch es im diesbezüglichen Verfahren zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid durch die Behörde komme. Der nunmehr vorliegende Antrag sei als Sonderfall zu werten, weil bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Da es für die Nachbarn kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem über die strittige Frage der Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen entschieden werden könne, sei ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf zulässig.
6 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
„Der gemeinsame Antrag der [revisionswerbenden Parteien] vom 22.01.2018 [...] bestehend aus
a) dem Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage (oder Teile) der [mitbeteiligten Partei] nicht konsensgemäß errichtet und nicht konsensgemäß betrieben wird/werden und/oder
b) dem Antrag auf Feststellung, dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide [...] zur Gänze (oder zum Teil), jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO erloschen ist/sind;
c) dem ‚in eventu‘-Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlageninhaberin für die gesamte Betriebsanlage (oder für Teile) einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Weiters wird
d) der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage (oder von Teilen) sowie
e) der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage (oder von Teilen)
als unzulässig zurückgewiesen.“
7 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für zulässig erklärt.
8 Das Verwaltungsgericht erachtete es als unstrittig, dass es sowohl in baulicher als auch in betrieblicher Hinsicht zu Änderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gekommen sei; strittig seien hingegen die faktischen und rechtlichen Auswirkungen dieser Änderungen im Hinblick auf die geschützten Rechte der Nachbarn. Bei der Beurteilung der hier wesentlichen Frage der Zulässigkeit der gestellten Feststellunganträge handle es sich allerdings um eine Rechtsfrage, weshalb den von den revisionswerbenden Parteien gestellten Beweisanträgen (betreffend Sachverhaltsfeststellungen zu den durchgeführten Änderungen) mangels Relevanz nicht nachzukommen gewesen sei.
9 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zu lit. d und lit. e des von ihm abgeänderten Spruchs der Entscheidung fest, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Strafverfolgung sowie auf Handhabung der in § 360 GewO 1994 normierten Zwangsmaßnahmen, weshalb die Anträge auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
10 Zum Antrag auf Feststellung der konsenswidrigen Errichtung (lit. a des abgeänderten Spruchs) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Nachbarn kein subjektives Recht auf Überprüfung einer Betriebsanlage durch die Behörde gemäß § 338 GewO 1994 zukomme. Die GewO 1994 sehe weder ein Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen oder allenfalls konsenswidrigen Errichtung bzw. Änderung einer Betriebsanlage noch ein diesbezügliches Antragsrecht von Nachbarn in einem Feststellungsverfahren vor. Aus der GewO 1994 sei auch keine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung einer Betriebsanlage abzuleiten. Daher mangle es dem diesbezüglichen Feststellungantrag an einer wesentlichen Grundlage für seine Zulässigkeit.
11 Hinsichtlich der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1994 (lit. b des abgeänderten Spruchs) habe der Verwaltungsgerichtshof zwar ein Feststellungsinteresse des Anlageninhabers bejaht; ein rechtliches Interesse des Nachbarn könne daraus ‑ so das Verwaltungsgericht ‑ jedoch nicht abgeleitet werden.
12 Ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass der Anlageninhaber einen Genehmigungsantrag einzureichen habe (lit. c des abgeänderten Spruchs), bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinesfalls, weil damit weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klargestellt werde. Selbst wenn man ‑ wie die belangte Behörde ‑ den Antrag so verstehe, dass damit die Frage der Emissionsneutralität der gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage geklärt werden solle, sei das Feststellungsbegehren als unzulässig anzusehen. So sehe § 358 Abs. 1 GewO 1994 ein diesbezügliches Antragsrecht des Konsenswerbers, nicht aber der Nachbarn vor. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses der Nachbarn würde somit die Regelung des § 358 Abs. 1 GewO 1994 konterkarieren. Auch aus der GewO‑Novelle 2017 könne kein derartiges Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Durch den Entfall des Anzeigeverfahrens trage der Anlageninhaber das Risiko, ob eine von ihm beabsichtigte Änderung genehmigungsfrei sei oder nicht. Es sei somit für die Nachbarn eine Situation eingetreten, wie es sie im Gewerberecht bereits mehrfach gebe. Die Einschränkung der Nachbarrechte sei auch als gerechtfertigt anzusehen, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen nicht berührt würden (Verweis auf VfGH 3.3.2001, G 87/00). Auch diesbezüglich sei die beantragte Feststellung nicht als notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung anzusehen.
13 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse des Nachbarn bezüglich der Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 vorliege, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf die durch die GewO‑Novelle 2017 neu geschaffene Rechtslage und den Entfall des Anzeigeverfahrens fehle es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
14 5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
15 Die revisionswerbenden Parteien verweisen zur Zulässigkeit der Revision zunächst auf die vom Verwaltungsgericht dargestellte Rechtsfrage.
16 Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die inkriminierten Änderungen der Betriebsanlage bereits vor längerer Zeit (2003/2004) erfolgt seien und die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei noch 2015 aufgefordert habe, einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen. Da die Änderungen schon vor langem ohne Genehmigung vorgenommen worden und deren Auswirkungen keinesfalls emissionsneutral seien, könne den Nachbarn ein entsprechendes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Andernfalls würde die mitbeteiligte Partei für ihr rechtswidriges Verhalten belohnt werden.
17 Der GewO‑Novelle 2017 und dem damit bewirkten Entfall des Anzeigeverfahrens könne nicht die Rechtsfolge unterstellt werden, dass damit ein Wegfall des Rechtsschutzes für die Nachbarn einhergehe. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfGH 1.3.2012, B 606/11), wonach Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen für dieses Verfahren zukomme.
18 Zusammengefasst bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob die Nachbarn einer Betriebsanlage, bei der vor Jahren ohne Genehmigung nicht emissionsneutrale Änderungen vorgenommen worden seien, ein rechtliches Interesse an der behördlichen Feststellung haben, dass konsenswidrig Änderungen vorgenommen worden seien, dass der Genehmigungsbescheid erloschen sei bzw. dass die Anlageninhaberin einen Änderungsgenehmigungsantrag zu stellen habe.
19 6. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
20 7. Die revisionswerbenden Parteien erstatteten (mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2019 sowie vom 24. Jänner 2020) weitere Urkundenvorlagen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 1. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes:
22 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht fünf ‑ einer jeweils getrennten Behandlung zugängliche ‑ Anträge der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen. Dies betrifft drei Anträge auf Feststellung (lit. a bis lit. c des abgeänderten Spruchs) sowie die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (lit. d und lit. e des abgeänderten Spruchs).
23 Wie sich den Ausführungen zum Revisionspunkt ausdrücklich entnehmen lässt, bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das angefochtene Erkenntnis insoweit, als die (drei näher dargestellten) Anträge auf Feststellung mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses zurückgewiesen worden seien. Somit ist das angefochtene Erkenntnis, soweit ‑ mit lit. d und lit. e des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs ‑ die Anträge auf (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage und auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen worden sind, nicht angefochten worden und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
24 2. Hinsichtlich der ‑ mit lit. b des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erfolgten und ebenfalls als trennbar anzusehenden ‑ Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien auf Feststellung, dass näher bezeichnete gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide zur Gänze oder zum Teil gemäß § 80 GewO 1994 erloschen seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung ohne nähere Darlegung lediglich fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt.
25 Diesbezüglich kann allerdings gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099, verwiesen werden. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags eines Nachbarn einer gewerberechtlichen Betriebsanlage auf Feststellung des Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung befasst und im Ergebnis ein rechtliches Interesse der Nachbarn an einer derartigen Feststellung verneint. Schon mangels näheren, konkret auf lit. b des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs Bezug nehmenden Vorbringens der revisionswerbenden Parteien sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
26 Da hinsichtlich der mit lit. b des abgeänderten Spruchs erfolgten Feststellung somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit zurückzuweisen.
27 3. Hinsichtlich lit. a und lit. c des vom Verwaltungsgericht abgeänderten Spruchs erweist sich die Revision hingegen aufgrund der oben dargestellten Rechtsfrage als zulässig.
28 4.1. Die §§ 338 und 358 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, lauten auszugsweise:
„§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. [...]
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und ‑ausgänge zu gewähren.
[...]
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. [...]
[...]“
29 4.2. Die §§ 81 und 345 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung vor der GewO‑Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 (GewO‑Novelle 2017), lauteten auszugsweise:
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. [...]
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[...]
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
[...]
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
[...]
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. [...]
[...]
c) Anzeigeverfahren
§ 345. [...]
(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. [...]“
30 4.3. Durch die am 18. Juli 2017 in Kraft getretene GewO‑Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 wurden ‑ soweit vorliegend von Relevanz ‑ § 81 Abs. 3 und § 345 Abs. 6 GewO 1994 geändert. Die geänderten Bestimmungen sowie die entsprechende Inkrafttretensvorschrift lauten in dieser Fassung auszugsweise:
„§ 81. [...]
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
[...]
c) Anzeigeverfahren
§ 345. [...]
(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. [...]
§ 382. [...]
(89) [...] § 81 Abs. 3, [...] § 345 Abs. 6, [...] treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.“
31 5.1. Die revisionswerbenden Parteien führen für ihre Rechtsansicht, ihnen komme ‑ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ‑ ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu, Folgendes ins Treffen:
32 Nach der (zur GewO 1994 in der Fassung vor der GewO‑Novelle 2017 ergangenen und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2012, B 606/11) komme den Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 zu. Ein Ausschluss der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien bzw. eine Aberkennung ihres Feststellungsinteresses im vorliegenden Fall würde daher gegenüber jenen Parteien, denen in Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 oder in Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 eine Parteistellung zukomme, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bedeuten.
33 Weiters vertreten die revisionswerbenden Parteien die Auffassung, dass die GewO‑Novelle 2017 keine Schlechterstellung der Nachbarn durch eine Einschränkung ihrer Rechte bezweckt habe. Durch den Entfall der Anzeigepflicht fehle den Nachbarn ein wirksames Instrument, weshalb sie ein Feststellungsverfahren benötigten. Es wäre untragbar, wenn die Nachbarn als Folge der GewO‑Novelle 2017 weder ein Feststellungsinteresse noch Parteistellung hätten. Diesfalls wären die Nachbarn einer untätigen Behörde „schutzlos ausgeliefert“.
34 Zudem sei die Zuständigkeit zur Prüfung der Emissionsneutralität nur hinsichtlich zukünftiger Änderungen auf den Betriebsanlageninhaber übertragen worden. Auch in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0115, sei es nur um künftige (und nicht wie hier um bereits erfolgte) Änderungen gegangen, weshalb der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich mit einer illegal errichteten Betriebsanlage sei ebenfalls unzulässig, weil „bei einer künftigen Änderung einer Betriebsanlage den Nachbarn zumindest der Grundkonsens bekannt“ sei.
35 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen machen die revisionswerbenden Parteien geltend, dass in der begehrten Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung liege, weil nur in diesem Verfahren ihre Stellung als Parteien geklärt und letztlich die Gefährdung des Schutzes der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Rechtsgüter beseitigt werden könnte. Ein anderes Verwaltungsverfahren stünde nicht zur Verfügung. Zudem ergebe sich eine Antragslegitimation auch aus der analogen Anwendbarkeit des § 358 Abs. 1 GewO 1994.
36 Schließlich müsse den revisionswerbenden Parteien auch deshalb ein Feststellungsinteresse zugestanden werden, weil die belangte Behörde angesichts des konsenswidrigen Betriebs der Anlage bereits viel früher hätte reagieren müssen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 sei daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige der mitbeteiligten Partei abzustellen.
37 Abschließend monieren die revisionswerbenden Parteien noch, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und nicht beurteilt, ob die aufgezeigten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage deren Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen würden. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der revisionswerbenden Parteien nicht entsprochen und damit das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
38 5.2. Die mitbeteiligte Partei hält dem entgegen, dass den Nachbarn als Folge der GewO‑Novelle 2017 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes keine Parteistellung mehr zukomme. Das von den revisionswerbenden Parteien intendierte Feststellungsverfahren würde der Zielsetzung dieser Novelle, Wirtschaft und Behörden zu entlasten, klar widersprechen. Da es kein entsprechendes Anzeigeverfahren mehr gebe, spiele der Umstand, dass die Anlagenänderung bereits vor Jahren erfolgt sei, keine Rolle.
39 Die Frage der (Un)Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen sei in einem Verwaltungsstrafverfahren zu lösen, wobei es den Nachbarn freistünde, die Einleitung eines solchen durch Anzeige anzuregen. Insofern sei die Situation mit derjenigen eines Nachbarn bei einer (vermeintlich) illegal errichteten Betriebsanlage vergleichbar.
40 Da den Nachbarn keine Möglichkeit zur Einleitung eines Änderungsgenehmigungs- oder Änderungsanzeigeverfahrens zustehe, könne ihnen auch kein diesbezügliches Feststellungsinteresse zukommen. Die GewO 1994 räume den Nachbarn kein Recht ein, in das durch die Annahme einer Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage eingegriffen werde. Es wäre paradox, wenn die das Ziel der Behördenentlastung verfolgende GewO‑Novelle 2017 daran etwas ändern würde. Eine Erweiterung der Nachbarrechte sei nicht intendiert gewesen. Die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Auffassung würde demgegenüber zu einer zusätzlichen Belastung der Behörden führen.
41 Gegen diese Auffassung bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der Verfassungsgerichtshof anerkannt habe, dass der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens Einschränkungen der Nachbarrechte rechtfertigen könne, wenn ‑ wie hier ‑ typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen nicht berührt würden.
42 6.1. Mit lit. a und lit. c des abgeänderten Spruchs hat das Verwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Feststellung, dass die Betriebsanlage (bzw. Teile davon) von der mitbeteiligten Partei nicht konsensgemäß betrieben werde (bzw. würden) und dass die mitbeteiligte Partei einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe, zurückgewiesen.
43 Hinsichtlich der mit lit. c des abgeänderten Spruchs erfolgten Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, es sei ein Änderungsgenehmigungsantrag einzubringen, kann dem Verwaltungsgericht zwar nicht entgegengetreten werden, wenn es ein Feststellungsinteresse, das seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, dass ein Dritter ‑ konkret der Anlageninhaber ‑ einen Antrag (hier auf Änderungsgenehmigung) einzubringen habe, in dieser Form verneint hat.
44 Allerdings ist das mit lit. c sowie lit. a des abgeänderten Spruchs zurückgewiesene Feststellungsbegehren der revisionswerbenden Parteien der Sache nach darauf gerichtet (und wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht dahingehend beurteilt), festzustellen, dass die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei von dieser nicht entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben werde und die erfolgten Änderungen dieser Betriebsanlage nicht als emissionsneutral im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, sondern als genehmigungspflichtig im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994 anzusehen seien.
45 6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen bzw. Feststellungsbescheiden in seiner Rechtsprechung allgemein Folgendes festgehalten:
46 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenem einer Partei, als sie für die antragstellende Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zu allem VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099, Rn. 14; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, Rn. 10; 13.12.2016, 2013/05/0047, Rn. 14; jeweils mwN). Ein (bloß) wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).
47 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser allein die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141, Rn. 23, mwN; 25.1.2011, 2007/04/0005; 17.9.2010, 2008/04/0165).
48 Im zitierten Erkenntnis Ra 2016/04/0141 hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Feststellung der UVP‑Pflicht festgehalten, dass § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nach seinem Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen trifft und eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen würde.
49 Im zitierten Erkenntnis 2007/04/0005 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausgesprochen, dass die Fragestellung, ob auf näher genannte Tätigkeiten die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind, von § 348 Abs. 1 GewO 1994 erfasst ist, der die Klärung dieser Rechtsfrage nur von Amts wegen vorsieht, und ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid daher nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist. Auch im zitierten Erkenntnis 2008/04/0165 wurde festgehalten, dass bei Vorliegen einer lex specialis (wie § 348 GewO 1994 eine sei) die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages allein nach dieser zu beurteilen ist.
50 6.3. Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
51 Die Gewerbeordnung 1994 enthält in ihrem § 358 Abs. 1 eine ausdrückliche Regelung betreffend die Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage einer Genehmigung bedürfen. Das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist auch für die Beurteilung der Frage anwendbar, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100; 29.3.2006, 2006/04/0003). § 358 Abs. 1 GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur „auf Antrag des Inhabers der Anlage“ vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn (vgl. VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.
52 Für eine ‑ von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte ‑ analoge Anwendung des § 358 Abs. 1 GewO 1994 für Nachbarn besteht daher kein Raum. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist vielmehr nach dieser lex specialis zu beurteilen, die eine abschließende Regelung über die insoweit antragslegitimierten Personen enthält. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.
53 Damit in Einklang steht auch die Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG, der zufolge eine Geltendmachung des Rechts auf Nichterteilung einer die geschützten Parteiinteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht kommt, solange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist. Da das MinroG den Nachbarn keine Möglichkeit einräumt, außerhalb des Genehmigungsverfahrens ihre Rechte geltend zu machen, wurde der ‑ auf das Nichtbestehen einer aufrechten Bewilligung gerichtete ‑ Feststellungsantrag mangels rechtlichen Interesses zu Recht zurückgewiesen (siehe zu all dem VwGH 3.9.2008, 2008/04/0088, mwN). Auch zu dem auf Antrag des Bergbauberechtigten einzuleitenden Verfahren nach § 119 Abs. 13 MinroG (betreffend die Frage, ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach § 119 Abs. 1 oder 9 MinroG bedürfe) hat der Verwaltungsgerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtslage nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 festgehalten, dass einem Nachbarn nicht das Recht zukommt, einen derartigen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/04/0188).
54 6.4. Soweit die revisionswerbenden Parteien die (Zielsetzungen der) GewO‑Novelle 2017 ins Treffen führen, ist dazu Folgendes festzuhalten:
55 Wie sich den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1475 BlgNR 25. GP 8) entnehmen lässt, dient der Entfall der Anzeigepflicht der Entlastung sowohl der Wirtschaft als auch der Behörden. Dass mit dem Wegfall eines Verfahrens auch Mitwirkungsrechte von Parteien entfallen, wird zwar nicht ausdrücklich angesprochen, ist aber eine Folge dieser Vereinfachung. Die Annahme der revisionswerbenden Parteien, an die Stelle der beschränkten Parteirechte wäre ein Feststellungsinteresse getreten, ist mit der verfolgten Zielsetzung der GewO‑Novelle 2017 nicht in Einklang zu bringen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass unter einem mit dem Wegfall von bestimmten Anzeigeverfahren den Nachbarn ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Genehmigungspflicht eingeräumt werden sollte. Insbesondere wurde § 358 Abs. 1 GewO 1994, der ein diesbezügliches Antragsrecht ausdrücklich nur dem Anlageninhaber einräumt, aus Anlass der Änderung des § 81 GewO 1994 durch die GewO‑Novelle 2017 nicht novelliert.
56 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass den Nachbarn als Folge der durch die GewO‑Novelle 2017 geänderten Rechtslage und des Entfalls der Anzeigeverpflichtung betreffend emissionsneutrale Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zukommt (siehe VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0115). Aus dem in der Revision angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2017, Ra 2015/05/0028, lässt sich diesbezüglich nichts Gegenteiliges ableiten, weil die dort anerkannte Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren dann keine Rolle spielen kann, wenn es ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ kein mit Bescheid abzuschließendes Verfahren mehr gibt, in dem die Frage einer Parteistellung zu klären wäre. Auch dem von den revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2020 vorgelegten ‑ die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags bezüglich der gegenständlichen Betriebsanlage betreffenden ‑ Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2019, Ra 2017/06/0148 bis 0149, lässt sich für die hier relevante Frage nichts entnehmen.
57 Dafür, dass die durch die GewO‑Novelle 2017 getroffene Neuregelung des § 81 GewO 1994 ‑ wie die revisionswerbenden Parteien meinen ‑ nur für zukünftige, nicht hingegen für bereits in der Vergangenheit erfolgte Änderungen gelten solle, gibt es keine Anhaltspunkte. Die GewO‑Novelle 2017 enthält in der Inkrafttretensbestimmung des § 382 Abs. 89 auch keine dahingehende Übergangsregelung, der zufolge von der allgemeinen Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzuweichen wäre. Ausgehend davon kommt es auf die von den revisionswerbenden Parteien wiederholt ins Spiel gebrachte „Besonderheit“ des vorliegenden Falls für die hier zu beantwortende Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ebenso wenig an wie darauf, dass die belangte Behörde nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien früher reagieren und (offenbar gemeint) das Verfahren nach der alten Rechtslage zum Abschluss hätte bringen müssen.
58 6.5. Schließlich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch den in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anzuschließen.
59 Nach der ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2012, B 606/11; 3.3.2001, G 87/00) ist es ‑ im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes ‑ dem einfachen Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den gegenüber einer anderen Person ergangenen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Dem vorliegenden Fall liegt aber kein Verfahren zugrunde, das mit einem ‑ die Interessen Dritter berührenden ‑ Bescheid abgeschlossen werden könnte. Aus dem Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof den Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren eine zumindest eingeschränkte Parteistellung zuerkannt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ihnen auch dann zwingend ein rechtliches Interesse zuzugestehen ist, wenn überhaupt kein Antrag und auch keine Anzeige des Anlageninhabers vorliegt und dementsprechend kein ‑ Rechtssicherheit schaffendes ‑ Verfahren durchgeführt wird (vgl. zu einer verfassungskonformen Beseitigung der Parteistellung durch Entfall des Anzeigeverfahrens auch Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016] Rz. 660). Anders als in den vom Verfassungsgerichtshof (in den eingangs zitierten Erkenntnissen) behandelten Konstellationen gibt es nämlich im Fall einer Genehmigungsfreiheit für den Anlageninhaber keine Rechtssicherheit und insbesondere keinen das Verfahren abschließenden Rechtsakt, der die tatsächlich vorgenommene Änderung in rechtlicher Hinsicht widerspiegelt und der einem Nachbarn in weiterer Folge entgegengehalten werden könnte (vgl. etwa im Zusammenhang mit Betriebsanlagen, die einer Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegen, Ennöckl/Erlacher, Jenseits des ordentlichen Genehmigungsverfahrens ‑ Bagatellanlagen und Genehmigungsfreistellung in der GewO, ÖZW 2016, 60 [65], die auf den insoweit fehlenden verwaltungsbehördlichen Rechtsschutz nach der GewO 1994 sowie auf die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage verweisen; vgl. weiters zur Unterscheidung zwischen genehmigungsfreien Betriebsanlagen und den einer Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen VfGH 16.6.2014, G 94/2013, Rn. 32).
60 Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Position insofern mit derjenigen eines Nachbarn vergleichbar ist, der eine ‑ seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte ‑ Errichtung einer Betriebsanlage ohne Genehmigung moniert.
61 Der (von der GewO‑Novelle 2017 verfolgte) Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Einschränkungen der Parteirechte rechtfertigen, wenn typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen gar nicht berührt werden (vgl. VfGH 3.3.2001, G 87/00). Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, weil sie nur Änderungen erfasst, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht (und zwar in keiner Weise) nachteilig beeinflussen.
62 6.6. Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich die ihrer Ansicht nach nicht vorliegende Emissionsneutralität der gegenständlichen Änderungen ins Treffen führen, ist dem entgegenzuhalten, dass das (potentielle) Ergebnis eines begehrten Feststellungsverfahrens nicht für die Begründung der Zulässigkeit eines darauf gerichteten Antrags herangezogen werden kann. Ausgehend davon kommt auch den in der Revision behaupteten Verfahrensfehlern der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und der unterbliebenen Beweisaufnahmen betreffend das Emissionsverhalten der gegenständlichen Änderungen keine Relevanz zu, weil es darauf für die Frage der Zulässigkeit der gestellten Feststellungsanträge nicht ankommt. Gleiches gilt für das von den revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 vorgelegte Privatsachverständigengutachten betreffend den bestehenden Genehmigungskonsens der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei.
63 7. Da das Verwaltungsgericht die unter lit. a und lit. c des abgeänderten Spruchs angeführten Feststellungsbegehren somit zu Recht zurückgewiesen hat, war die vorliegende Revision insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
64 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht ‑ ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC ‑ eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
65 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juli 2021
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