Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
GewO 1994 §358;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
GewO 1994 §358;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Dezember 2004 wurde der vormaligen Inhaberin des nunmehr von der Beschwerdeführerin betriebenen Schlachthofes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche untersagt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Berufung insofern Folge gegeben, als im Spruch die Wortfolge "und 300 Rindern" entfällt.
Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 28. November 2005, B 1268/05, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 gab die Beschwerdeführerin über Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass ihr der erstinstanzliche Bescheid am 10. Dezember 2004 zugestellt worden sei. Trotz des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid somit bereits am 10. Dezember 2005 außer Kraft getreten sei, werde die Beschwerdeführerin weiterhin "massiv beschwert". Auf einem Nachbargrundstück des gegenständlichen Betriebes sei nämlich die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant. Die Gewerbeinhaberin habe im Bauverfahren Einwendungen gegen diese heranrückende Bebauung gemäß § 31 Abs. 5 OÖ. Bauordnung erhoben. Im Rahmen dieser Einwendungen könnten nur solche Immissionen von benachbarten Betriebsanlagen geltend gemacht werden, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Baubehörde den angefochtenen Bescheid als bindende Vorfragenentscheidung im Sinn des § 38 AVG heranziehe. Eine inhaltliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sei auch geboten, um das unzulässige Verhalten der Gewerbebehörde erster Instanz hintanzuhalten, durch stets neue einstweilige Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO einen rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten. Hilfsweise möge der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zur Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides und des angefochtenen Bescheides Stellung nehmen.
§ 360 Abs. 5 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:
"(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im den gegenständlichen Schlachthof betreffenden Beschluss vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0155, ausgeführt hat, beginnt die Jahresfrist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am 10. Dezember 2004 erlassen worden ist, ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 am 10. Dezember 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkungen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche vom Konsens umfasst ist, oder ob in diesem Umfang eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0103). Somit entfaltet der angefochtene Bescheid auch keine bindende Wirkung für die Beurteilung, ob es sich bei den auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen um solche handelt, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind und daher gemäß § 31 Abs. 5 OÖ. Bauordnung gegen die heranrückende Bebauung eingewendet werden können.
Hinzugefügt sei, dass zur Lösung der Frage, ob es sich bei der Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung handelt, das Feststellungsverfahren gemäß § 358 GewO 1994 offen steht (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003) 1235, Rz 4 zu § 358, zitierte hg. Judikatur).
Infolge des somit nachträglich eingetretenen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu etwa den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2000/04/0103).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 29. März 2006
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