Normen
GewO 1994 §358 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
GewO 1994 §358 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
Spruch:
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der
H GmbH, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch die Revisionswerberin als Insolvenzverwalterin, auf Feststellung, dass der Betrieb der Betriebsanlage der Antragstellerin an einem näher bezeichneten Standort mit einer für die genehmigte Maximalkapazität der Anlage erforderlichen Anzahl von LKW-Transporten, in eventu mit einer Tagesfrequenz von 38 LKW-Transporten (76 Fahrtbewegungen) keiner Genehmigungspflicht nach § 81 GewO 1994 unterliege, zurückgewiesen und der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht behoben (I.). Die Revision gegen diesen Beschluss wurde für unzulässig erklärt (II.)
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, § 358 GewO 1994 sehe ein Feststellungsverfahren vor, in dem im Zweifel, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, auf Antrag des Inhabers der Anlage ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, da es bei ungeklärter Lage der Partei nicht zugemutet werden könne, sich einer Bestrafung auszusetzen. Dieses Feststellungsverfahren sei auch für die Frage anwendbar, ob eine Änderung genehmigungspflichtig sei. Vorliegend ergebe sich der genehmigte Konsens aus den Akten. Es sei (mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Juli 2011, Zl. KUVS-760/7/2011) bereits ein Auftrag nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangen, wonach die Frequenz des Betriebsverkehrs für den Materialan- und abtransport auf das genehmigte und in den Projektunterlagen angeführte Ausmaß zu reduzieren sei. Daher bestünden keinerlei Zweifel über das Ausmaß der genehmigten Anzahl von LKW-Transporten. Die Anwendung des § 358 GewO 1994 sei daher verfehlt. Eine mündliche Verhandlung habe im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht sei von (nicht näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Hiezu genügt es auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG hinzuweisen, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht behoben und sodann den Feststellungsantrag der Revisionswerberin zurückgewiesen habe, ohne die Zurückweisung zu begründen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 2015, Ra 2015/04/0070, mwN).
Was die behauptete fehlende Begründung anlangt, so hat das Verwaltungsgericht die Zurückweisung damit begründet, dass der Feststellungsantrag gemäß § 358 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 wegen der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückzuweisen war. Diese Begründung erweist sich vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung vertretbar:
So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, 2007/04/0114, darauf hingewiesen, dass die Gewerbebehörde, wenn sie von der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht ausgeht, zufolge § 358 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 keinen Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern den Feststellungsantrag zurückzuweisen hat. Zu den Voraussetzungen und zur Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, anwendbar ist. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof auf § 81 Abs. 1 GewO 1994 verwiesen und festgehalten, dass danach nur eine solche Änderung einer Genehmigung bedarf, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (vgl. zu allem das Erkenntnis 2000/04/0203).
4. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
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