VwGH 2011/07/0132

VwGH2011/07/013222.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden

1.) der K AG, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1 (Zl. 2011/07/0132) gegen Spruchteil II des Bescheides des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. März 2011, Zl. UW.4.1.6/0068‑I/5/2011, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. T K, 2. J K und 3. Gemeinde O, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf‑Straßengel, Gratweinerstraße 21), und

2.) 1. des H P, 2. des K M, 3. der M M, 4. der L G und 5. des W G, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf‑Straßengel, Gratweinerstraße 21 (Zl. 2011/07/0137) gegen Spruchteil I des obgenannten Bescheides (mitbeteiligte Partei: K AG, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1
AVG §6
AVG §66 Abs4
AVG §8
VwRallg
WRG 1934
WRG 1934 §10 Abs1
WRG 1934 §10 Abs2
WRG 1934 §125
WRG 1934 §125 Abs1
WRG 1934 §125 Abs2
WRG 1934 §125 Abs3
WRG 1959 §102 Abs1 litd
WRG 1959 §124 idF 1990/252
WRG 1959 §125
WRG 1959 §142 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2011070132.X00

 

Spruch:

1. Die zu Zl. 2011/07/0137 gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der zu Zl. 2011/07/0132 erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 3. November 1988 wurde der K AG (in weiterer Folge: Konsenswerberin) in Spruchteil I die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von maximal 15 l/s des auf den Grundstücken Nr. 1819 und Nr. 1822 KG B erschlossenen Thermalwassers sowie die Ableitung desselben über eine Pumpstation und einen Tiefbehälter mittels Rohrleitung zum Kurzentrum erteilt (Thermal 1).

Mit Bescheid des LH vom 22. Mai 2006 wurde der Konsenswerberin eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Errichtung der Tiefbohrung Thermal 3 auf dem Grundstück Nr. 5037 KG O (erstellt vom projekttechnischen Büro G) nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und genehmigten Projektsunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter einem wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Pumpversuchen erteilt; die Erkundung von vier verschiedenen Horizonten wurde genehmigt. Diese wasserrechtliche Bewilligung war bis 31. Dezember 2007 befristet.

Gemäß Auflage 16 dieses Bescheides waren bei den artesischen Brunnen der Eigentümer T und J K (in weiterer Folge: K.), H P (P.), M und K M (M.) und L und W G (G.) ‑in weiterer Folge auch gemeinsam als Brunnenbesitzer bezeichnet ‑ Beweissicherungsmessungen durchzuführen. (Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass es sich beim Brunnen K. um keinen artesischen Brunnen handelt.)

Aus einer Niederschrift über eine Überprüfungsverhandlung des LH vom 14. November 2007 geht hervor, dass der 168‑stündige Pumpversuch I, ein achtwöchiger Pumpversuch II sowie die in der Folge durchzuführenden hydrochemischen Analysen nicht bis zum Ende der Bewilligungsdauer am 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden konnten. Die Konsenswerberin ersuchte daher mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 um die Verlängerung der Bewilligung bis 31. Juli 2008. Eine Entscheidung über dieses Ansuchen ist nicht aktenkundig.

Aus den Ergebnissen der Pumpversuche ergab sich weiters, dass der angesprochene "Test 4 Horizont" nicht wie erwartet zwischen 380 und 410 m unter Geländeoberkante sondern etwas tiefer, zwischen 425 und 455 m unter GOK angetroffen wurde.

Mit Schreiben vom 29. November 2007 wandte sich J Sch (in weiterer Folge: J.Sch.), Eigentümer eines weiteren artesischen Brunnens an die Behörde und teilte mit, er habe offenbar nach Beginn des Pumpversuches einen rasanten Druckabfall seines Brunnens feststellen müssen und seitdem sei die Nutzung stark eingeschränkt. Er ersuchte, den Pumpversuch bei der Bohrung Thermal 3 unverzüglich zu stoppen und mit den Messungen im Zustand des stabilen Niveaus zu beginnen.

Der Brunnen von J.Sch. wurde zusätzlich in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Konsenswerberin die Überprüfung der fertiggestellten Tiefbohrung, der Ergebnisse der Pumpversuche und anderen bewilligten Anlagenteilen des Bescheides vom 22. Mai 2006. Gleichzeitig ersuchte sie unter Vorlage der Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser aus einer Tiefe von 425,6 bis 455,6 m unter GOK im Ausmaß von maximal 4,5 l/s (388,8 m3/Tag, 141.912 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag ‑ Spitzenkonsens) über die fertiggestellte Anlage auf Grundstück Nr. 5037 KG O.

Aus einem in diesem Zusammenhang vorgelegten Bericht von G ergibt sich, dass anhand der über ein Jahr durchgeführten Messungen das natürliche Schwankungsverhalten der beobachteten Brunnen dokumentiert worden sei. Ein Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Konsenswerberin, insbesondere mit der Wasserentnahme im Zeitraum von 15. November 2007 bis 11. Jänner 2008, habe aber nicht erkannt werden können.

In der darüber durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung vom 5. März 2008 brachte der Bürgermeister der Gemeinde O (in weiterer Folge: Gemeinde) vor, die vorliegenden Messergebnisse zeigten, dass sich im verfahrensgegenständlichen Gebiet in einer Bohrtiefe von ca. 310 m vermutete Trinkwasserreserven befänden. Eine Förderung von Thermalwasser aus in der Nähe liegenden Horizonten erscheine daher im Interesse der Trinkwasserversorgung bedenklich.

Die Brunnenbesitzer gaben bei der mündlichen Verhandlung an, die Beweissicherung sei bis zum 20. September 2007 nicht fachgerecht vorgenommen worden und die Ergebnisse würden daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht anerkannt. Die Feststellung von G, wonach es zu keiner Beeinträchtigung der Brunnen gekommen sei, teilten sie nicht. Aus der graphischen Darstellung der Schüttmengen ergebe sich vielmehr eine Beeinflussung ihrer Brunnen (wird näher dargestellt). Ihre Brunnen wiesen Trinkwasserqualität auf.

Die Brunnenbesitzer und die Gemeinde beauftragten Prof. Dr. Sch (in weiterer Folge: Prof. Sch.) mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Frage, ob sich die Dauerentnahme der Thermal 3 auf die Druckhöhen bzw. Schüttungsmengen der artesischen Brunnen auswirkten. Das Gutachten vom 20. Juni 2008 kam zum Ergebnis, dass bei einer längeren oder überproportionalen Thermalwasserentnahme aus dem oberen Baden das Druckniveau der aus dem tieferen Sarmat fördernden artesischen Hausbrunnen beeinflusst werde. Eine schlüssige Aussage hinsichtlich einer hydraulischen Trennung der Grundwasserleiter ausschließlich aufgrund des geophysikalischen Untergrundmodells sei nicht möglich. Alle Brunnen wiesen eine Beeinflussung während der Langzeitauslaufversuchsphase auf.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 befasste sich der wasserbautechnische Amtssachverständigen mit dem Gutachten Prof. Sch. und legte näher begründet dar, dass sich im Rahmen des Langzeitauslaufversuches keine signifikante Beeinflussung der Schüttungen der Arteser (von dreien der Brunnenbesitzer) ergeben hätte, deren Amplitude größer als die natürlichen periodischen Schwankungen sei.

Der Brunnen K., der kein artesischer Brunnen sei, hätte schließlich über die gesamte Zeit eine fast konstante Druckhöhe aufgewiesen, lediglich der höchstgelegene Brunnen J.Sch. hätte Schüttungsrückgänge gezeigt, welche im Zusammenhang mit der Sonde Thermal 3 zu sehen seien. Allerdings hätte der Brunnen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Entnahme aus Thermal 3 innerhalb der zu erwartenden Zeit keine Reaktion auf die Aufspiegelungsphase gezeigt. Festzustellen sei, dass die Ergiebigkeit des Brunnens J.Sch. seit 1955 auf ein Fünftel zurückgegangen sei, was ein Indiz dafür sein könne, dass die Druckhöhen in den Grundwasserleitern durch den freien Auslauf der letzten Jahrzehnte abnähmen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte, dem Projekt unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen (darunter neben der Beweissicherung auch ein Monitoringprogramm zum Schutz der vorhandenen Tiefengrundwässer zur Trinkwasser(not)versorgung, um bei nicht nachhaltiger Nutzung mit einer Verringerung des Konsenses reagieren zu können) zuzustimmen.

Die Brunnenbesitzer, deren rechtsfreundliche Vertretung zur Verhandlung irrtümlich nicht geladen worden war, erteilten damals grundsätzlich keine Zustimmung zur beantragten wasserrechtlichen Genehmigung. Der Wasserverband B, O und M (in weiterer Folge: Wasserverband) erklärte, der Wasserverbrauch zeige eine kontinuierlich steigende Tendenz, sodass für den Wasserverband in Zukunft die Notwendigkeit der Erschließung weiterer Wässer, eventuell im Naheberich der Thermal 3, bestehe. Eine Wasserbedarfsermittlung werde vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2009 übermittelte die Konsenswerberin Angaben zum Bedarf der gegenständlich beantragten Wasserbenutzung.

Mit Schreiben vom 10. März 2009 übermittelte der Wasserverband eine Wasserbedarfsermittlung.

Der LH führte am 22. April 2009 eine weitere mündliche Bewilligungsverhandlung durch, in deren Rahmen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Wesentlichen vorbrachte, dass unter dem Aspekt der Trinkwasserversorgungsvorsorge die Festsetzung der Höhe des Konsenses überdacht werden sollte. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Wasserverband die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens ca. 600 m vom Standort der Thermalbohrung 3 entfernt plane.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung modifizierte die Konsenswerberin ihren Konsensantrag, abgestimmt auf ihre Rechte an der Sonde Thermal 1, dahingehend, dass ihr bei Nutzung der Thermal 1 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser aus der genannten Tiefe im Ausmaß von maximal 2,5 l/s (216 m3/Tag, 78.840 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag ‑ Spitzenkonsens) aus Thermal 3 erteilt werde. Wenn aber Thermal 1 nicht genutzt werde, so solle ihr ein Konsens im Ausmaß von maximal 4,5 l/s (388,80 m3/Tag, 141.912 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag ‑ Spitzenkonsens) zur Verfügung stehen. Sie brachte ‑ bezugnehmend auf die Wasserbedarfsermittlung durch den Wasserverband ‑ weiters vor, dass das Wasser aus dem Horizont, aus dem es entnommen werden solle, für Zwecke der Trinkwasserversorgung nicht tauglich sei. Aus hydrogeologischer Sicht würden durch die Entnahme von Thermalwasser andere Horizonte, aus denen Trinkwasser entnommen werde, nicht beeinflusst. Die Zustimmung zu weiteren Beweissicherungsmaßnahmen an den Brunnen der Brunnenbesitzer verstehe sich unter der Prämisse, dass es sich bei den Brunnen um rechtmäßig bestehende Brunnen handle.

Ein Teil der Brunnenbesitzer und die Gemeinde brachten rechtsfreundlich vertreten vor, dass aufgrund der bestehenden Bewilligung (Thermal 1) ein Bedarf an einer zusätzlichen Entnahmemenge nicht gegeben sei. Prof. Sch. habe ein ergänzendes Gutachten vom 7. April 2009 erstellt. Aufgrund der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens und dem sich nunmehr aus den seismischen Studien ergebenden Untergrundmodell sei davon auszugehen, dass im Falle der Bewilligung eine Beeinträchtigung der bestehenden Wasserrechte mit höchster Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Untergrundmodell zeige, dass die Horizonte korrespondierten und eine Bruchstruktur im sogenannten O Verwurf bestehe. Dies zeige sich insbesondere am Verhalten des Brunnens J.Sch., der nicht von Anfang an in das Beweissicherungsprogramm eingebunden gewesen sei. Für die Gemeinde als öffentlicher Wasserversorger ergebe sich die Notwendigkeit, die bestehenden Ressourcen zu schützen. Es sollte auch in Zukunft die Möglichkeit bestehen, Trinkwasserhorizonte zu erschließen und dabei nicht auf Grund eventueller Druckabsenkungen letztendlich höhere Aufwendungen tragen zu müssen. Schließlich hätten die Brunnenbesitzer innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist die "Fortsetzung ihres bestehenden Wasserrechtes" beantragt und verfügten daher über Wasserrechte, die ihnen die Parteistellung vermittelten. In Bezug auf den Brunnen K. liege eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1991 vor.

J K. (wie auch andere Brunnenbesitzer) ließ sich bei der mündlichen Verhandlung auch von H P. vertreten, der u.a. Einwendungen dahingehend erstattete, dass eine Beeinflussung der Brunnen aufgrund der Ergebnisse der Gutachten von Prof. Sch. deutlich gegeben sei.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete ein ergänzendes Gutachten, in dem er sich mit den vorgebrachten Argumenten befasste, eine Ausweitung des Beweissicherungsprogrammes vorschlug und abschließend die Ansicht vertrat, dem Projekt könne aus wasserfachlicher Sicht unter Vorschreibung von Auflagen zugestimmt werden.

Mit Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 wurde der Konsenswerberin die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser mittels der auf Grundstück Nr. 5037 errichteten Sonde (Thermal 3) aus einer Tiefe von 425,6 bis 455,6 m unter GOK in dem von ihr bei der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 modifizierten Ausmaß, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen (Projekt G 4. Juni 2008) bzw. der in Abschnitt A festgelegten Beschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt C angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Bewilligung der Wasserentnahme wurde bis 31. Dezember 2020 befristet. Die Bewilligung enthält eine Auflage Nr. 18, die das Beweissicherungsprogramm der Brunnen näher regelt.

Der Begründung des Erstbescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass durch den geänderten eingeschränkten Konsensantrag die Bewilligung bedarfsgerecht (wird näher erläutert) erteilt worden sei. In Bezug auf die Beweissicherung wurde dargestellt, dass das Programm über 15 Monate durchzuführen sei. Das Ersuchen von Brunnenbesitzern, die Pumpversuche vor Konsenserteilung "mit voller Kraft zu fahren", wäre im öffentlichen Interesse nicht vertretbar. Hinsichtlich des beabsichtigten Standortes für eine Wasserentnahme des Wasserverbandes wäre ein Übereinkommen mit der Konsenswerberin nicht zustande gekommen; diese Interessen des Wasserverbandes würden in einem eigenen Verfahren (wasserrechtliche Bewilligung zur Trinkwassererschließung) behandelt werden. Die Brunnenbesitzer seien jedenfalls Grundwasserparteien im Sinne von § 5 Abs. 2 WRG 1959, sodass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wasserentnahme durch die Brunnen erübrige. Selbst dann, wenn sich die Wasserrechte gemäß § 142 WRG 1959 als rechtmäßig herausstellen sollten, würden ihre Rechte aber solange nicht verletzt, als sich die Schüttungsrückgänge rechnerisch "im Bereich des Überlaufs" der artesischen Brunnen bewegten, der nach einer näher genannten Studie in den Jahren 1991 bis 1995 rund 1,4 l/s betragen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Berufung und machte geltend, der Bedarf der Konsenswerberin an einer zusätzlichen Konsensmenge unter Berücksichtigung des bestehenden Konsenses für Thermal 1 mit 15 l/s bei einer derzeitigen tatsächlich genutzten Menge im Ausmaß von 2,2 l/s sei nicht gegeben. Das Projekt Thermal 3 sei als reines Sicherheitsprojekt eingereicht worden. Die Erstbehörde hätte sich die Frage stellen müssen, aus welchen Gründen eine weitere zusätzliche Fördermenge erforderlich sei. Ein allfälliger Förderentfall bei Thermal 1 sei keinesfalls kurzfristig zu erwarten, sodass ein Parallelbetrieb nicht erforderlich sei. Für die Gemeinde als Mitglied des Wasserverbandes sei das öffentliche Interesse an der Wasserversorgung langfristig bedroht. Beim nunmehrigen Projekt sei der Abstand zwischen den Grundwasserhorizonten gering und die Einzelhorizonte verliefen nicht durchgehend. Deshalb fände eine Kommunikation der wasserführenden Horizonte statt und es würden bestehende Rechte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt. Schließlich seien auch die Auflagen unzureichend.

Die Brunnenbesitzer erhoben ebenfalls Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass es am Bedarf der Konsenswerberin fehle und dass auf Grund der Untergrundverhältnisse eine Beeinflussung ihrer Brunnen gegeben sei. Sie seien die Rechtsnachfolger jener Personen, die in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts auf ihren Bauernhöfen artesische Hausbrunnen errichtet hätten; diese dienten nach wie vor der Wasserversorgung dieser Liegenschaften. Schließlich bestehe die absolute Notwendigkeit, die vorhandenen Trinkwasserreserven in der Region zu schützen. Durch die Bewilligung würden die Trinkwasserhorizonte beeinflusst und der von Gutachtern, insbesondere Prof. Sch., prognostizierte Druckabfall eintreten, was dazu führen werde, dass in der Folge ein oder mehrere artesische Brunnen ausfielen. Es fehle daher im Falle einer Bewilligung ein von der Behörde festzulegendes Maßnahmenprogramm für den Fall massiver Beeinflussung der Trinkwasserhorizonte; schließlich seien auch einige näher genannte Auflagen unbestimmt bzw. unzureichend.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Juni 2010 mit folgendem Inhalt ein (Hervorhebungen im Original):

"…

Die Rechtsabteilung richtete an die ho Fachabteilung das Ersuchen zu nachstehenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. ob eine Berührung der Wasserrechte des Brunnens K. durch die projektsgemäße Ausübung der Sachlage nicht auszuschließen ist und somit die Parteistellung der Brunnenbesitzer vorliegt.

wenn ja:

Ist eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Brunnenbesitzer konkret zu erwarten?

2. ob eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung (Brunnen des Wasserverbandes und Einzelbrunnen P., G., M.) der Bewohner der Gemeinde O durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.

Wenn ja:

Ist eine Beeinträchtigung für die Wasserversorgung zum Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarf ihrer Bewohner oder für die Abwendung von Feuergefahren und sonstige öffentliche Zwecke konkret zu erwarten?

Anmerkung:

Zu klären wären die widersprüchlichen Aussagen in den Gutachten bezüglich des Einflusses der Bohrung auf die wasserrechtlich bewilligten Brunnen.

Die Berufungswerber behaupten, durch das gegenständliche Projekt komme es zu einem Eingriff in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte.

(Zur Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Bohrung und der behaupteten Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte der Berufungswerber besteht, gibt es Gutachten und Stellungnahmen, von denen ein Teil einen solchen Kausalzusammenhang bejaht, während ein Teil ihn verneint.)

Aus fachlicher Sicht wird zu den Fragen wie folgt Stellung genommen:

ad 1)

Parteistellung:

Mit Ausnahme von Herrn K. betreiben alle Berufungswerber artesische Brunnen. Gemäß § 10 WRG 1959 bedürfen artesische Brunnen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Zu klären wäre auch, welche Berufungswerber ihr Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz beziehen. Es wird Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein, diese Frage abschließend zu klären.

Den Akten kann entnommen werden, dass Herrn K. mit Bescheid der BH O vom 28.3.2002 die wasserrechtliche Bewilligung für einen Nutzwasserbrunnen auf Grundstück Nr. 56 in der KG U erteilt wurde. Dieser Brunnen wurde bereits 1940 errichtet und weist eine Tiefe von ca. 300 m auf. Das Maß der wasserrechtlichen Bewilligung wurde mit 1,2 L/s bzw. max. 1.300 m3/a festgelegt. Das Brunnenwasser darf nicht für Trinkwasserzwecke verwendet werden. Das lokale Leitungssystem ist von dem der öffentlichen Wasserversorgung dauerhaft und vollständig getrennt zu halten. (Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass Herr K. an die örtliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist).

Eine Parteistellung ist nach ho Kenntnis dann gegeben, wenn durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung bestehender Rechte möglich bzw. nach der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Die Beurteilung der Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte kann nur auf Grund einer Prognose erfolgen. Wegen der im geg. Bereich gegebenen komplexen hydrogeologischen Verhältnisse werden derartige Prognosen immer gewisse Unsicherheiten aufweisen. Es liegt in der Natur der Sache, dass konkrete Daten, die Aufschluss über den tatsächlichen Grad einer Beeinflussung geben, erst nach einer längeren Beobachtungsdauer vorliegen werden.

Da aus fachlicher Sicht eine Berührung fremder Rechte aus og. Gründen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird empfohlen, vorbehaltlich der noch durchzuführenden rechtlichen Prüfung und unvorgreiflich der Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte auch tatsächlich stattfindet, den Berufungswerbern vorsorglich Parteistellung zuzuerkennen.

ad Beeinträchtigung:

Die Ergebnisse der gemäß Auflage 16 des Bescheides aus 2009, einschließlich der Messergebnisse beim Brunnen J.Sch durchgeführten Beweissicherung wurden u.a. im Operat: G 'Tiefbohrung B Thermal 3 - Ansuchen um wasserrechtliche Nutzungsbewilligung, G 04.06.2008' dargestellt.

An Hand der Ergebnisse der Auswertung des Druckspiegelverlaufes (Brunnen K.) bzw. der Schüttungsmessungen (Brunnen P., M., G. und J.Sch. und an Hand von Messungen der Temperatur und Leitfähigkeit sowie an Hand der Ergebnisse von Wasseranalysen kommt G zu dem Schluss, dass ein Zusammenhang mit den Tätigkeiten an der Bohrung Thermal 3 und insbesondere des im Rahmen des Auslaufversuches ausgeleiteten Wassermenge an Hand des Verlaufes der dargestellten Ganglinien nicht erkannt werden kann.

Da Ergebnisse von Beweissicherungen an dem oder den Brunnen der Gemeinde U und des Wasserverbandes nicht vorliegen (es liegt lediglich eine Bedarfsermittlung vor), kann eine Beurteilung möglicher Auswirkungen der geplanten Entnahme aus Therme 3 auf das Druckspiegel- bzw. Schüttungsverhalten dieser Brunnen nicht vorgenommen werden.

Die Berufungswerber stützen ihre Vorbringen im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Sch.vom 20.06.2008. Prof. Sch. stützt seine Aussagen vor allem auf die vorliegenden Beweissicherungsergebnisse an den genannten Hausbrunnen, auf die in seinem Gutachten genannten Unterlagen, dabei insbesondere die Dissertation M. (dem Akt nicht angeschlossen) und auf die Ergebnisse des Forschungsprojekts "N". Auf Basis eines, auf diesen Angaben aufbauenden hydrogeologischen Modells gelangt Prof. Sch. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der hydrogeologischen Situation in der unmittelbaren Umgebung der Bohrung Thermal 3 ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer längeren oder überproportionalen (nähere Angaben was unter dem Begriff 'überproportional' zu verstehen wäre, fehlen) Thermalwasserentnahme aus dem oberen Baden das Druckniveau der aus dem tieferen Sarmat fördernden artesischen Hausbrunnen beeinflusst wird.

Diese Aussage steht zu der o.g. Aussage des Projektanten (G) im Widerspruch, der zu Folge die geplante Förderung aus Thermal 3 keine Verletzung fremder Rechte nach sich ziehen wird.

Wie im Votum der Rechtsabteilung angemerkt, bedarf die Frage des Einflusses von Thermal 3 auf fremde Rechte und des Grades der Wahrscheinlichkeit mit der von einer Beeinträchtigung fremder Rechte auszugehen ist, einer Klärung.

Wiewohl das Votum keine näheren Vorgaben nennt, unter welchen Voraussetzungen eine Klärung dieser Frage erfolgen soll, ist aus der langjährigen Erfahrung des Sachbearbeiters davon auszugehen, dass die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten ausreicht. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nur dann wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Aus fachlicher Sicht war daher zu prüfen, ob sich aus den vorliegenden Unterlagen insbesondere aus den von den Berufungswerbern (Gutachten Prof. Sch.) vorgebrachten Argumenten nachvollziehbar ein entsprechend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung fremder Rechte ableiten lässt.

Die wesentlichen im Gutachten Prof. Sch. enthaltenen Argumente können aus Sicht des Sachbearbeiters wie folgt zusammengefasst werden:

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Hausbrunnen P. und G. nur Teilanalysen vorliegen, stellt Prof. Sch. fest, dass sich die Inhaltsstoffe der beiden Tiefenwässer signifikant unterscheiden. Auf Grund der Art, wie das Bohrloch ausgebaut wurde, geht Prof. Sch. davon aus, dass die beiden Tiefengrundwasserleiter im unmittelbaren Bereich der Bohrung nicht miteinander verbunden sind.

Die maximale Teufendifferenz zwischen dem Arteser M. und der Oberkante der Perforation beträgt 89,6 m.

Im Teufenabschnitt zwischen 336 und 425 m (unter GOK) wurden mehrfach gering- bzw. minderdurchlässige Sedimentpakete mit unterschiedlichen Mächtigkeiten erbohrt. Es ist laut Aussage von Prof. Sch. unklar, inwieweit diese relativ mächtigen 'Geringleiter' flächenhaft vorhanden sind.

Die Frage, ob eine Trennung der beiden Grundwasserleiter gegeben ist, kann aus den Unterlagen nicht schlüssig befundet werden.

An Hand der von J vereinfacht dargestellten hydrogeologischen Situation des weiteren Projektsgebietes, die auf dem Ergebnis reflexionsseismischer Untersuchungen basiert, geht Prof. Sch. davon aus, dass die im Projektsbereich anstehenden Sedimente (Buliminenzone und darüber anstehende) im Bereich des 'O Verwurfs' an das Grundgebirge anlagern. In diesem Bereich scheinen die genannten Sedimente in geringen Mächtigkeiten anzustehen.

Unter der Annahme, dass die Bruchstruktur nicht vollkommen abdichtend ist (Vorhandensein von Wegigkeiten bzw. entsprechenden Durchlässigkeiten) geht Prof. Sch. davon aus, dass entlang dieser Bruchstruktur einer Kommunikation zwischen den an sich getrennten Grundwasserleitern des Sarmat und Baden stattfindet.

Aus der o.g. Reflexionsseismik wären noch zahlreiche weitere jüngere Bruchstellen, sowie eine Diskordante im weiten Bereich um den Bohransatzpunkt zu erkennen ‑ an diesen auch eine Kommunikation der beiden Grundwasserleiter möglich wäre.

Aus Sicht des Sachbearbeiters ist diese Aussage nicht überprüfbar, da die entsprechenden Unterlagen nicht dem Akt angeschlossen sind. Auch steht der Hinweis auf die an sich (voneinander) getrennten Grundwasserleiter nicht in Übereinstimmung mit der o.g. Aussage, dass die, die Grundwasserstockwerke trennende Deckschicht nicht die erforderliche Homogenität und Dichtheit aufweisen könnte.

Prof. Sch. führt als Mangel an, dass im Rahmen des Beweissicherungsprogramms Messungen der Schließdrücke nicht vorgenommen wurden, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass im Hinblick auf den Weiterbestand der alten Brunnenanlagen von derartigen Messungen abzuraten wäre.

Für Prof. Sch. ergibt sich aus der Betrachtung des Verlaufes der Schüttung bzw. des Druckspiegels der einzelnen Hausbrunnen der Eindruck, dass eine Tendenz der Schüttungsabnahme über den Beobachtungszeitraum vorliegt.

Die Beweissicherungsergebnisse bei den Brunnen G. und M. (oben) und allenfalls P. lassen Auswirkungen der Entnahme während des Pumpversuches erkennen. Die Beweissicherungsergebnisse beim Brunnen K. zeigen, dass es seit Mitte Dezember zu einem tendenziellen Schüttungsrückgang (wohl Absenkung des Druckspiegels) gekommen ist.

Aus Sicht des Sachbearbeiters wird dazu festgestellt: Vergleicht man den Verlauf der entsprechenden Ganglinien im Zeitraum des Auslaufversuches mit jenen im Zeitraum der Bohr- und Testtätigkeiten (wenig bis nicht beeinflusster Abschnitt) aufgezeichneten, so lassen diese ähnlich große Schwankungsbereiche erkennen. Es ist somit nicht eindeutig erkennbar, ob die Schwankungen auf ein natürliches oder durch den Auslaufversuch verursachtes Schwankungsverhalten zurückzuführen sind. Aussagen, die über Abschätzungen hinausgehen, können, wie Prof. Sch. ausführt, nur nach Vorliegen entsprechend langer Messreihen getroffen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Schüttungsmessungen mittels 'Auslitterung' durchgeführt wurden, was bedeutet, dass sich die sekündliche Schüttung (Auslaufmenge) aus der Dauer bis ein Gefäß definierten Inhalts gefüllt ist, errechnet. Darüber hinaus wurden die Messungen nicht mehrfach (Mittelung), sondern jeweils nur einmal durchgeführt. Die Messergebnisse sind daher mit Unsicherheiten behaftet.

Prof. Sch. führte weiters aus, dass es mit Beginn des Förderversuches beim Brunnen J.Sch. zu einem Rückgang der Schüttung kam, während nach Beendigung des Versuches eine signifikante Zunahme der Schüttung zu erkennen war. Aus diesem Umstand könne, so Prof. Sch., eine Beeinträchtigung des Brunnens durch den Betrieb der Therme 3 abgeleitet werden. Die Aussage wäre aber auf Grund der kurzen Beobachtungsdauer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Prof. Sch. geht davon aus, dass eine allfällige Beeinflussung des Druckregimes der Tiefenwasserhorizonte durch die Entnahme Thermal 3 als erstes an dem am höchsten gelegenen Brunnen J.Sch festzustellen sein wird.

Prof. Sch. nennt als Mangel, dass die Sonde Thermal 1 infolge eines technischen Gebrechens zur Zeit des Langzeitpumpversuches nicht beobachtet wurde.

Weitergehende Aussagen hinsichtlich einer Beeinflussung der artesischen Hausbrunnen können, so Prof. Sch., erst nach einem längeren Entnahmezeitraum erwartet werden.

Dieser Ansicht Prof. Sch. ist aus fachlicher Sicht zuzustimmen, wenngleich damit aus Sicht des Sachbearbeiters indirekt auch zum Ausdruck gebracht wird, dass auf Grund der vorliegenden Daten allein keine abschließende Beurteilung des Grades an Wahrscheinlichkeit einer möglichen Beeinträchtigung getroffen werden kann. Auch wenn derzeit eine Wechselwirkung zwischen dem Schüttungsverhalten/Druckverhalten der einzelnen Brunnen und der Entnahme aus Bohrung Thermal 3 nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (Zuerkennung der Parteistellung), kann aber aus Sicht des Sachbearbeiters der Beurteilung, dass eine Beeinträchtigung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit (Grund für die Abweisung eines Antrags) gegeben ist, nicht gefolgt werden. Weder erschließt sich ein derart enger Zusammenhang aus dem Verlauf der beweisgesicherten Beobachtungsdaten, noch basiert das dem Gutachten Prof. Sch. zugrunde liegende hydrogeologische Modell auf derart abgesicherten Daten, um mit dem geforderten erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit von einer Verbindung der beiden tiefliegenden Grundwasserhorizonte ausgehen zu können. Auch lässt sich an Hand der von Prof. Sch. entwickelten Modellvorstellung nicht erklären, warum trotz vermuteter Verbindung der beiden Grundwasser führenden Horizonte diese so unterschiedliche Gehalte an gelösten Stoffen und insbesondere Kohlendioxid aufweisen.

Genaueren Aufschluss über Art und Umfang eines möglichen Zusammenhanges zwischen den beiden Grundwasserhorizonten und Aussagen über den Grad einer möglichen Beeinträchtigung werden auch im Hinblick auf die komplexen geologischen Verhältnisse aus Sicht des Sachbearbeiters realistisch erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum erwartet werden können.

Es hat sich daher in der Vergangenheit vielfach als sinnvoll und Ziel führend erwiesen, wenn die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Daten im Rahmen eines wasserrechtlich zeitlich eng befristeten Probebetriebes erhoben werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die 'Erprobungszeit' dazu genützt wird, die für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Daten und Informationen zu erheben.

Die von der erstinstanzlichen Behörde gewählte Vorgangsweise, der Bewilligungswerberin vorerst den Konsens nur auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu erteilen, entspricht vollinhaltlich dieser Intention. Eine derartige Vorgangsweise sollte unter Beachtung entsprechender Gesichtspunkte (siehe unten) auch im Interesse der Berufungswerber gelegen sein.

An Hand der nach Ablauf der Befristung vorliegenden Daten kann eine entsprechend besser abgesicherte Prognose darüber erstellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Entnahme aus Thermal 3 das Druck- bzw. Schüttungsverhalten der einzelnen Hausbrunnen beeinträchtigt.

Es liegt allein im Ermessen der Bewilligungswerberin, ob sie bereit ist das Risiko, dass nach Ablauf der Bewilligungsdauer und nach Vorliegen entsprechender Beurteilungsgrundlagen das Wasserrecht dann nicht mehr oder nicht mehr im bisher gewährten Umfang wiederverliehen werden kann und sich die getätigten Investitionen als verloren erweisen sollten, zu tragen. (Berufungsvorbringen in diese Richtung gehen aus Sicht des Sachbearbeiters daher ins Leere.)

Sollte sich die Behörde der Meinung des Sachbearbeiters anschließen können, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der berufungsgegenständlichen Hausbrunnen durch den Betrieb von Thermal 3 nicht ausreicht den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen und den Vorbringen der Berufungswerber vollinhaltlich zu entsprechen, wird folgende Vorgangsweise bzw. Änderungen bzw. Ergänzungen des Bewilligungsbescheides vorgeschlagen:

Die Bewilligungsdauer für die Entnahme aus Thermal 3 ist vorerst auf 5 Jahre zu befristen.

Auflage 18 und 19 des Bewilligungsbescheides aus 2009 wären wie folgt zu ergänzen bzw. zu präzisieren:

Die Konsenswerberin ist zu verpflichten, ein umfassendes quantitatives und qualitatives Beobachtungs- und Untersuchungsprogramm auszuarbeiten und der Behörde zur Zustimmung vorzulegen.

In das Programm sind jedenfalls die berufungsgegenständlichen Hausbrunnen und die Sonde Thermal 1 aufzunehmen.

Für die einzelnen Hausbrunnen sind für Schüttung bzw. Druckspiegel Abbruchkriterien festzulegen, bei deren Unterschreitung die Entnahme aus Thermal 3 zu reduzieren bzw. gänzlich einzustellen wäre. ….

Die Modalitäten wie im Falle des vom Erreichen oder Überschreiten eines Abbruchkriteriums vorzugehen ist, sind in einer Art 'Betriebsordnung' darzustellen. ….

Über die im Votum gestellten Fragen wird festgestellt:

ad Bedarf:

Unklarheit besteht aus Sicht des Sachbearbeiters hinsichtlich des Bedarfes an Thermalwasser, in welcher Form dieser Bedarf zukünftig gedeckt werden soll und hinsichtlich des Zusammenwirkens der beiden Bohrungen bei der Bedarfsdeckung. Die vorliegenden Unterlagen geben darüber nur unzureichend Auskunft.

Fest steht, dass mit Bescheid des LH aus 1988 eine Entnahme aus Therme 1 im Ausmaß von 15 L/s erteilt wurde. Mit dem berufungsgeg. Bescheid aus 2009 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Entnahme aus Therme 3 im Ausmaß von 2,5 L/s, 216 m3/d oder 78.840 m3/a erteilt. Für den Fall eines Ausfalls der Sonde Thermal 1 wurde ein höherer Konsens festgelegt. Hinweise auf den Bedarf der Konsenswerberin ergeben sich lediglich aus dem, dem Bescheid aus 2009 angeschlossenen Gutachten des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Dementsprechend ist derzeit von einem Bedarf von 2,2 L/s auszugehen, einer Menge, die über die bestehende Bohrung Thermal 1 allein abgedeckt werden könnte. Die Konsensmenge (15 L/s) liegt nach vorliegenden Angaben weit über dem gegenwärtigen Bedarf.

Die Konsenswerberin wäre zu ersuchen, konkrete Angaben über den tatsächlichen Bedarf vorzulegen und darzulegen in welcher Form ihrerseits beabsichtigt ist, diesen zu decken. Dabei wäre insbesondere bekannt zu geben, ob beabsichtigt ist, den Bedarf über Entnahme aus beiden Thermen (gleichzeitig oder alternierend) zu decken (vgl. Ausführungen G vom 16.9.2010) oder ob Thermal 3 erst dann in Betrieb genommen werden soll, wenn Thermal 1 ausfällt oder in Revision genommen wird und wie man gedenkt nach erfolgter Sanierung von Thermal 1 weiter vorzugehen. Sollte zukünftig daran gedacht sein den Bedarf aus beiden Thermen zu decken, wird, um einer Hortung von Wasserrechten entgegen zu wirken, aus fachlicher Sicht vorgeschlagen, eine Einschränkung des Konsenses für Thermal 1 in Erwägung zu ziehen. Die für den angestrebten Betriebsfall maßgeblichen und daher einzuhaltenden Kriterien wären im Bescheid zeitlich und mengenmäßig festzulegen."

Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten im Wege des Parteiengehörs den Verfahrensparteien zur Kenntnis und ersuchte die berufungswerbenden Brunnenbesitzer um Darlegung der Rechtsgrundlagen ihrer alten Wasserrechte, die Gemeinde um Darlegung des konkreten Wasserbedarfes und die Konsenswerberin um näheren Ausführungen über die Bedarfssituation.

Die Verfahrensparteien gaben jeweils Stellungnahmen ab bzw. legten Unterlagen vor. Die berufungswerbenden Brunnenbesitzer legten ihrer Stellungnahme eine weitere fachliche Stellungnahme Prof. Sch. vom 19. Juli 2010 bei, die Konsenswerberin schloss ihrer Stellungnahme eine solche von G, ebenfalls vom 19. Juli 2010, an.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete schließlich ein ergänzendes Gutachten vom 1. Februar 2011, in dem er unter anderem ausführte (Hervorhebungen im Original):

"ad Beeinflussung von Rechten Dritter

Seitens der Berufungswerber wurden mit Schriftsatz vom 30.11.2010 keine neuen bzw. ergänzenden Unterlagen vorgelegt, die eine Änderung der ho. Stellungnahme vom 17. Juni 2010 rechtfertigen würde.

Die vorgelegten Unterlagen geben lediglich Aufschluss über die Lage der in der Gemeinde befindlichen artesischen und sonstigen Hausbrunnen. Weiters wurden Richtwerte für den Löschwasserbedarf, eine Übersichtskarte, in die die Brunnen des Wasserverbandes O, der PVA und Quellfassungen der Gemeinde eingetragen wurden, sowie drei weitere Lagepläne vorgelegt. Nähere Angaben zu Tiefe, Ausbau und Schüttung der einzelnen Brunnen wurden nicht vorgelegt. Aus fachlicher Sicht sind die Berufungswerber ihrer Pflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, nur in einem sehr geringen Umfang nachgekommen.

Die Konsenswerberin (Büro G) hingegen legte detailliertere Angaben über die öffentlichen Wasserversorgungsbrunnen vor. Diesen Unterlagen zu Folge reichen die Brunnen des Wasserverbandes in Tiefe zwischen 4 und 123 m. Seitens des Projektanten der Konsenswerberin wurde diese Brunnen auf Grund ihrer (in Relation zu Thermal 3) geringen Tiefen und der relativ großen Entfernung der Brunnen von Thermal 3 als nicht projektsrelevant beurteilt.

Die Brunnen des Wasserverbandes S wurden trotz eines in eine größere Tiefen abgeteuften Brunnens (Brunnen 4a reichte in eine Tiefe von 354 m) von G ebenfalls als nicht projektsrelevant beurteilt. Begründet wurde diese Aussage mit der großen Entfernung der Brunnen zu Thermal 3 und mit der größeren Sedimentmächtigkeit im Bereich der Brunnen des Wasserverbandes.

G geht davon aus, dass eine Beeinflussung des Brunnen durch die geplante Thermal 3 nicht zu erwarten ist. Aus fachlicher Sicht wird angemerkt, dass seitens des Wasserverbandes S gegen den gegenständlichen Bescheid nicht berufen wurde.

Wie bereits in der ho. Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ausgeführt, kann auf Grund der von G entwickelten hydrogeologischen Modellvorstellungen und aller sonstigen dem Akt angeschlossenen Unterlagen aus fachlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass durch das gegenständliche Vorhaben, Rechte Dritter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werden.

Da die Gemeinde über den Wasserverband mit Trinkwasser versorgt wird und der Löschwasserbedarf über das Rohrnetz des öffentlichen Versorgungsunternehmens erfolgen wird, ist auch aus fachlicher Sicht nicht zu befürchten, dass nach Bewilligung und Realisierung des berufungsgegenständlichen Vorhabens der Gemeinde das für die Abwendung von Feuersgefahren ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

ad Beweissicherung:

In der Stellungnahme des Sachbearbeiters vom 17. Juni 2010 wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein über eine fundierte Prognose hinausgehender und genauerer Aufschluss über Art und Umfang eines möglichen Zusammenhanges zwischen den beiden in Diskussion stehenden Grundwasserhorizonten und Aussagen über den Grad einer möglichen Beeinträchtigung, auch im Hinblick auf die komplexen geologischen Verhältnisse im Projektsgebiet, realistisch erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum erwartet werden können. Das verbleibende geringe Restrisiko erfordert und rechtfertigt daher die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen.

Aus fachlicher Sicht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch ein Beweissicherungsverfahren eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter nicht abgewendet werden kann.

Eine Beweissicherung dient in erster Linie der Erfassung des quantitativen und qualitativen Zustandes des Grundwassers vor Beginn, während und nach Durchführung einer Maßnahme. An Hand eines Vergleichs der Beobachtungs‑ und Analysendaten können Aussagen darüber getroffen werden, ob, in welcher Art und in welchem Umfang durch eine Maßnahme Rechte Dritter verletzt werden. Die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen wird aus fachlicher Sicht dann für erforderlich erachtet, wenn, wie im geg. Fall, auf Grund der Komplexität der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse, durch eine geplante Maßnahme eine Verletzung Rechte Dritter zwar wenig wahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden kann.

Es hat sich, und darauf wurde ebenfalls bereits hingewiesen, in der Vergangenheit vielfach als sinnvoll und Ziel führend erwiesen, wenn die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Daten im Rahmen eines wasserrechtlich bewilligten zeitlich eng befristeten 'Probebetriebes' beweisgesichert werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die 'Erprobungszeit' dazu genützt wird die für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Daten und Informationen zu erheben.

Die von der erstinstanzlichen Behörde gewählte Vorgangsweise, der Bewilligungswerberin vorerst den Konsens nur auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu erteilen, entspricht vollinhaltlich dieser Intention.

Wird, wie im gegenständlichen Fall, in einer ersten Phase die Bewilligungsdauer auf einen zeitlich eher begrenzten Zeitraum eingeschränkt, so besteht die Möglichkeit im Rahmen einer allfälligen Wiederbewilligung auf Basis der Erkenntnisse der Beweissicherung den Konsens so weit einzuschränken, dass ein Eingriff in Rechte Dritte nicht mehr gegeben bzw. dieser auf ein akzeptierbares geringfügiges Maß reduziert wird. Die vom Sachbearbeiter geforderte Verpflichtung Abbruchkriterien festzulegen und verbindlich einzuhalten, stellt sicher, dass auch während des 'Probebetriebes' Verletzungen Rechte Dritter nicht gewärtigt werden müssen.

Die ho. Stellungnahme vom 17. Juni 2010 enthält Vorschläge, wie die in Auflage 18 des gegenständlichen Bescheides aufgetragene Beweissicherung effizienter und gleichzeitig über einen kürzeren Zeitraum durchgeführt werden könnte.

Im Hinblick auf …… die Stellungnahme (Ergänzungsunterlagen) der Konsenswerberin vom 10.1.2011 wird vorgeschlagen, von der im Bescheid des LH vom 28.7.2009 festgelegten Dauer der Bewilligung (10 Jahre) nicht, wie vom Sachbearbeiter in der o.g. Stellungnahme vorgeschlagen, abzugehen.

Auflage 18 des berufungsgegenständlichen Bescheides wäre aus fachlicher Sicht daher wie folgt zu ergänzen:

…….

Wie bereits ausgeführt, wurde von der Konsenswerberin ein schlüssiger Bedarfsnachweis bis dato nicht vorgelegt. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt somit in diesem Punkt als mangelhaft und ergänzungsbedürftig zu beurteilen. Die Vorlage entsprechend ausgearbeiteter und auf nachvollziehbaren Grundlagen basierender Unterlagen würde aus fachlicher Sicht ausreichen und zur Klärung des Sachverhaltes beitragen."

Nach einem Vorhalt dieses ergänzenden Gutachtens und entsprechender Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie der Vorlage von weiteren Unterlagen nahm der Amtssachverständige zu den vorgelegten Daten dahingehend Stellung, dass diese dem Bericht über die noch durchzuführende Beweissicherung angeschlossen und der Festlegung der von ihm geforderten Abbruchkriterien zugrunde gelegt werden sollten. Änderungen des Sachverhaltes und am Inhalt seiner Stellungnahme ergäben sich daraus jedoch nicht.

Mit Spruchpunkt II des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 7. März 2011 hob die belangte Behörde auf Grund der Berufung von T und J K. und der Gemeinde den Erstbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurück. Mit Spruchpunkt I wurde die Berufung der übrigen Brunnenbesitzer gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Spruchpunkt I wurde damit begründet, dass diese Brunnen unbestritten sogenannte "Arteser" seien, welche im Gegensatz zu normalen Hausbrunnen gemäß § 10 Abs. 3 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen. Den Grundeigentümern stehe nach § 5 Abs. 2 WRG das Recht zu, das nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser z.B. durch einen Hausbrunnen zu nutzen. Eine wasserrechtliche Bewilligung der Arteser müsse vorliegen, um die Brunnenbesitzer als Inhaber eines fremden Rechtes im Sinne des § 12 WRG 1959 zu bezeichnen. Das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung wäre die Voraussetzung für eine Parteistellung der Brunnenbesitzer. Diese hätten ‑ mit Ausnahme des Brunnenbesitzers K. ‑ vorgebracht, dass sie sogenannte alte Rechte im Sinne des § 142 WRG 1959 besäßen. Nach Angaben der Brunnenbesitzer seien die artesischen Brunnen in den 20er bzw. 30er Jahren errichtet worden. Eine Bewilligungspflicht dieser Brunnen sei jedenfalls zum Zeitpunkt der WRG‑Novelle 1934 gegeben gewesen. Gemäß § 125 WRG 1934 hätten nach früherem Recht bewilligungsfreie Wasserbenutzungen auch nach Inkrafttreten des WRG 1934 (und damit eintretender Bewilligungspflicht) weiter ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden können. Allerdings wäre diese gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1934 in das Wasserbuch einzutragen gewesen. Die Brunnenbesitzer (mit Ausnahme des Brunnenbesitzers K.) hätten angegeben, einen Antrag auf Eintragung in das Wasserbuch gestellt zu haben. Eine diesbezügliche Wasserbucheintragung sei im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt worden. Ein Antrag auf Eintragung in das Wasserbuch sei daher offenbar seitens der Brunnenbesitzer nicht gestellt worden und habe bisher auch nicht nachgewiesen werden können. Einen Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung hätten im bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren nur die Berufungswerber T und J K. erbringen können, die über eine bewilligte Brunnenanlage verfügten. Die übrigen Brunnenbesitzer hätten den Nachweis nicht erbringen können. Daraus folge, dass diese Brunnenbesitzer nicht als Inhaber von wasserrechtlich geschützten Rechten gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen seien. Ihre Berufung sei daher zurückzuweisen.

Zur Parteistellung der Gemeinde führte die belangte Behörde aus, dass sich das einer Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht nach dem Wortlaut der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen beziehe. Den Gemeinden werde nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ein subjektiv‑öffentliches Recht zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner eingeräumt. Dieser von den Gemeinden durchsetzbare Schutz der lokalen Wasserversorgung beziehe sich sowohl auf die Quantität als auch auf die Qualität des Wassers. Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung dieses Schutzes verschaffe der Gemeinde bereits Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Im vorliegenden Fall sei eine Gefährdung der Wasserversorgung für die Gemeindebewohner zwar wahrscheinlich auszuschließen, dies reiche aber nicht für den Ausschluss der Parteistellung im gegenständlichen Berufungsverfahren.

Zu T und J K. vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass diesen auf Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung ein wasserrechtlich geschütztes Recht zukomme. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass derzeit eine Wechselwirkung zwischen dem Schüttungsverhalten/Druckverhalten der einzelnen Brunnen und der Entnahme aus der Bohrung Thermal 3 nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Parteistellung dieser Brunnenbesitzer sei zu bejahen.

Weiters heißt es im angefochtenen Bescheid, zur befürchteten Verletzung der rechtlichen Interessen einer einwandfreien Wasserversorgung sei auszuführen, dass eine Beeinträchtigung vom Amtssachverständigen nicht habe ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grunde sei die Durchführung eines umfassenden und ergänzenden Beweissicherungsprogramms erforderlich. Darüber hinaus sei vom Amtssachverständigen die Festlegung von Abbruchkriterien gefordert worden, ab deren Unterschreitung die Entnahmemenge aus Thermal 3 zu reduzieren bzw. die Entnahme gänzlich einzustellen sei. Die Festlegung dieser Abbruchkriterien habe auf Basis aller bisher vorliegenden Beobachtungsdaten, einschließlich der nachträglich vorgelegten, zu erfolgen. Die Abbruchkriterien seien seitens der Konsenswerberin auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen sei im kontradiktorischen Rahmen mit allen Beteiligten zu verhandeln. Die Vorlage der Unterlagen bezüglich der Festlegung der Abbruchkriterien sei deswegen aus wasserwirtschaftlicher Sicht unabdingbar, weil im Falle einer noch feststellbaren Wechselwirkung zwischen einer Entnahme aus Thermal 3 und der Ergiebigkeit (Wasserspiegellagen) des berufungsgegenständlichen Brunnens sichergestellt werden solle, dass während des Bewilligungszeitraums Rechte Dritter nicht verletzt würden. Weiters sei das Beweissicherungsprogramm im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen im Beisein von Parteien, Beteiligten und Sachverständigen zu erörtern und es würden

 im Detail die örtlichen Verhältnisse,

 der Zustand aller (in Auflage 18 des bekämpften Bescheides genannten) Brunnen, vor allem in Hinblick auf von den einzelnen Steigrohren abzweigende Leitungen genau zu erfassen sein.

Abhängig vom Ergebnis dieser Verhandlung seien detailliert die Modalitäten der durchzuführenden Messungen festzulegen.

Weiters habe die Behörde in Abhängigkeit des Verhandlungsergebnisses sicherzustellen, dass zur Erzielung verwertbarer (aussagekräftiger) Messergebnisse Zweigleitungen verschlossen und fachgerecht verplombt würden. Eventuell seien dabei die notwendigen Duldungsverpflichtungen einzuräumen. Darüber hinaus seien die Vorgaben des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu beachten, welcher bereits einen Vorschlag für ein Beweissicherungsprogramm erstellt habe. Dieses sei aber noch ‑ wie oben beschrieben ‑ nach Vorlage der fehlenden Unterlagen und nach Durchführung einer Verhandlung zu ergänzen. Erst nach Vorlage der durch das Beweissicherungsprogramm erlangten Daten könne eine genauere Aussage darüber erstellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Entnahme durch Thermal 3 das Druck‑ und Schüttungsverhalten der Brunnen beeinträchtige.

Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 66 Abs. 2 bis 4 AVG und der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG fuhr die belangte Behörde fort, dass im vorliegenden Fall nach Vorlage der weiteren ergänzenden Unterlagen jedenfalls im Gegenstand die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Dies auch deswegen, weil den Betroffenen und Parteien die Gelegenheit gegeben werden müsse, in gleichzeitiger Anwesenheit von Sachverständigen in Form von Rede und Gegenrede ihren Standpunkt zu vertreten. Im Berufungsverfahren sei eine eingehende Darlegung der fehlenden Unterlagen erfolgt, die sich auf die eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen stütze. Aus diesem sei ersichtlich, dass diese Unterlagen letztendlich für eine fachliche Beurteilung der möglichen qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse unabdingbar seien. Den Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen seien die Parteien des Verfahrens zum überwiegenden Teil auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei aber widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei, weshalb sich die belangte Behörde zum Großteil ‑ soweit die rechtliche Grundlage gegeben gewesen sei ‑ auf das erstattete Gutachten habe stützen können. Sie gelange daher auf Grund der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zur Auffassung, dass die Ergänzungen des Sachverhaltes und die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig seien.

Im vorliegenden Berufungsverfahren gebe es ‑ bedingt durch das zulässige Berufungsvorbringen ‑ aber einen eingeschränkten Prüfungsumfang für die Berufungsbehörde; Fragen des öffentlichen Interesses würden somit nicht in die Berufungsentscheidung einbezogen. Die festgestellten Sachverhaltsmängel stünden im Zusammenhang mit den vorliegenden Berufungen. Auf Grund der Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes sei aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Nachweis des Wasserbedarfes jedenfalls unerlässlicher Teil von Projektsunterlagen sein müsse. Dieser gehöre zum zu ermittelnden Sachverhalt und sei somit Teil der Entscheidungsgrundlage in jedem Wasserrechtsverfahren. Im vorliegenden Fall seien die weiteren Ermittlungen nach Ergänzung der Projektsunterlagen im Zuge einer mündlichen Verhandlung mit den Betroffenen durchzuführen und die Ermittlungen durch Angaben der Betroffenen zu ergänzen und in der Folge gegebenenfalls ergänzende Auflagen festzusetzen oder ‑ abhängig vom Ermittlungsergebnis ‑ der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen. Abschließend sei festzustellen, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als mangelhaft zu qualifizieren und dieser Mangel nach Vorlage von weiteren Unterlagen im Wege der Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt I, wandten sich die Brunnenbesitzer P., M. und G. mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 3. Mai 2011, B 535/11, B 549, 550/11‑3 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Diese Beschwerde ist zu Zl. 2011/07/0137 protokolliert.

Auch die Konsenswerberin erhob Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, und zwar gegen dessen Spruchpunkt II. In dieser zu Zl. 2011/07/0132 protokollierten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Die in den beiden Verfahren jeweils mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der Gemeinde) erstatteten Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

1. Zur Beschwerde 2011/07/0137:

1.1. Diese Beschwerde richtet sich nach ihrem Inhalt gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Berufungen des Großteils der Brunnenbesitzer, darunter auch der zu Zl. 2011/07/0137 auftretenden Beschwerdeführer, zurückgewiesen wurden. Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, den Beschwerdeführern komme kein wasserrechtlich geschütztes Recht (mehr) zu, ihnen fehle daher die Parteistellung und ihre Berufung wäre unzulässig.

1.2. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 und § 102 Abs. 1 WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

…."

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren als wasserrechtlich geschütztes Recht, auf das sie jeweils ihre Parteistellung gründeten, stets nur den jeweils auf ihren Grundstücken vorhandenen Hausbrunnen ("Arteser") genannt, dessen Ergiebigkeit bzw. Qualität durch die der Konsenswerberin erteilte wasserrechtliche Bewilligung beeinträchtigt werde.

Auf eine qualitative Beeinträchtigung einer ihnen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 darüber hinaus auch zukommenden allgemeinen Nutzungsbefugnis am Grundwasser haben sie in ihren Einwendungen während des Verfahrens nicht Bezug genommen (vgl. zum Unterschied zwischen rechtmäßig geübten Wassernutzungen und einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2009/07/0046). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf diesen (präkludierten) Aspekt ihrer Rechte nicht weiter einging. Auch in der Beschwerde wird kein anderer Umstand als derjenige der Beeinflussung ihres Rechtes auf Nutzung des bestehenden Brunnens angesprochen.

1.3. Aus folgenden Erwägungen ist aber nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der artesischen Hausbrunnen als rechtmäßig bestehende Wassernutzungen anzusehen sind:

Die Beschwerdeführer gaben selbst an, die Hausbrunnen seien durch ihre Rechtsvorgänger in den 20iger bzw. 30iger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden. Mit dem seit 1. November 1934 in Kraft stehenden Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht, BGBl. II Nr. 316, (BWRG 1934), wurden artesische Brunnen nach § 10 Abs. 1 und 2 leg. cit. bewilligungspflichtig. Zuvor war für die Errichtung dieser Brunnen keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig gewesen.

§ 125 BWRG 1934 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 144/1947 hatte folgenden Wortlaut:

"§ 125. (1) Bereits bestehende Wassernutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.

(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtsgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wird. Änderungen einer solchen Anlage, die nach dem oben bezeichneten Zeitpunkte ohne nachweisliche behördliche Bewilligung vorgenommen wurden, unterliegen der wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Der Fortbestand der nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird."

Mit Verordnung des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1953, BGBl. Nr. 94, über die Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und über den Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland wurde unter Bezugnahme auf § 125 Abs. 3 BWRG 1934 angeordnet, dass die Frist zur Anmeldung älterer Wasserbenutzungsrechte zwecks Sicherung ihres Fortbestandes am 31. Dezember 1957 endet (§ 1).

§ 125 Abs. 3 BWRG 1934 verweist auf die Absätze 1 und 2 und auf die "nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen". Es ist fraglich, ob die nach dem ersten Tatbestand des § 125 Abs. 1 BWRG 1934 genannte Erlaubnis, die bisher ohne Bewilligung vorgenommenen Nutzungen auch weiterhin ohne Bewilligung auszuüben, unter die Bestimmung des Abs. 3 leg. cit. fällt, ist doch dort die Rede von "anerkannten Berechtigungen," was den Schluss nahe legt, die ohne Berechtigung ausgeübten Wassernutzungen nicht darunter fallen zu lassen.

1.4. Es kann aber dahinstehen, ob man den Anwendungsbereich des § 125 Abs. 3 BWRG 1934 so versteht, dass er auch diese Fälle erfasst, oder nicht.

1.4.1. Geht man davon aus, dass sich Abs. 3 auch auf bereits bestehende, bisher nicht bewilligungspflichtige Wassernutzungen, die nun bewilligungspflichtig geworden waren, bezieht, so war es nach dieser Bestimmung notwendig, eine Eintragung binnen einer bestimmten Frist bei der Wasserbuchbehörde zu beantragen. Diese Frist stand den Berechtigten auf Grundlage der obgenannten Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 94/1953, bis 31. Dezember 1957 offen.

Dass innerhalb dieser Frist ein Antrag bei der Wasserbuchbehörde erfolgt wäre, haben die Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Fehlte es aber an einer rechtzeitigen Antragstellung, so bestanden diese Rechte nicht weiter fort, sie erloschen mit dem Ablauf des letzten Tages dieser Frist.

1.4.2. Geht man hingegen davon aus, dass sich der Anwendungsbereich des § 125 Abs. 3 BWRG 1934 nicht auf die weiterhin bewilligungsfreien Wassernutzungen bezogen hat, so ist § 142 Abs. 1 WRG 1959 zu beachten.

Diese Bestimmung lautet (noch in der Stammfassung):

"§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird."

Das WRG 1959 trat am 1. November 1959 in Kraft. Damit eine bereits bestehende Wasserbenutzung wie die hier gegenständliche fortbestehen konnte, wäre ein Antrag im Wasserbuch binnen Jahresfrist (also bis zum 30. Oktober 1960) erforderlich gewesen.

Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten eine Anmeldung beim Wasserbuch im Frühjahr 1960 abgegeben und legen zu Beweis dafür ein Schreiben an die Gemeinde vom 11. Februar 1992 vor. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Wir haben seit jeher artesische Brunnen für unseren Haus- und Wirtschaftsbedarf. Wir haben die Anmeldung beim Wasserbuch im Frühjahr 1960 beim Gemeindeamt abgegeben. Sollte die Anmeldung nicht weitergeleitet worden sein, ersuchen wir, dies jetzt zu tun."

Der Landeshauptmann war bereits im Geltungszeitraum des BWRG 1934 und auch danach, damals nach § 125 WRG 1959, Wasserbuchbehörde (siehe nunmehr § 124 WRG 1959 in der Fassung der WRG‑Novelle 1990). Ein Ansuchen um Eintragung einer Berechtigung nach § 142 Abs. 1 WRG 1959 wäre daher im Jahr 1960 an den Landeshauptmann zu richten gewesen. Ein an die Gemeinde fristgerecht übergebenes Ansuchen wäre nur dann geeignet gewesen, die Frist nach § 142 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu wahren, wenn es von dieser rechtzeitig an die zuständige Wasserrechtsbehörde nach § 6 AVG weitergeleitet worden wäre. Eingaben an unzuständige Behörden sind nach § 6 AVG nämlich "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft die Partei.

Dass innerhalb der offenen Frist eine Weiterleitung von der Gemeinde an den Landeshauptmann vorgenommen wurde, wird von den Beschwerdeführern weder behauptet noch belegt. Es gibt dafür auch keine Hinweise. Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. Februar 1992 zeigt im Gegenteil, dass auch die Beschwerdeführer selbst Bedenken in Bezug auf eine rechtzeitige Weiterleitung ihrer Eingabe durch die Gemeinde an die Wasserbuchbehörde hegten.

Die Berechtigung der Beschwerdeführer bestand daher nach dem 30. Oktober 1960 nicht weiter fort; die Nutzung der artesischen Hausbrunnen kann seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 angesehen werden.

1.5. Den Beschwerdeführern kam somit keine auf ein aufrechtes Wassernutzungsrecht gründende Parteistellung zu; in der Zurückweisung ihrer Berufung als unzulässig liegt somit keine Rechtsverletzung.

Die zu Zl. 2011/07/0137 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde 2011/07/0132:

Die Beschwerde der Konsenswerberin richtet sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der Brunnenbesitzer K. und der Gemeinde den erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde zurückgewiesen hat.

2.1. Die Konsenswerberin rügt, dass die belangte Behörde auch T K. die Parteistellung zuerkannt habe, obwohl die wasserrechtliche Bewilligung für den Brunnen nur gegenüber J K. erteilt worden sei.

Mit Bescheid der BH O vom 28. März 2002 wurde J K. gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 die (neuerliche) wasserrechtliche Bewilligung für einen Nutzwasserbrunnen auf Grundstück Nr. 56 KG U. erteilt. Nach § 22 WRG 1959 wurde das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an dem Grundstück Nr. 56 KG U verbunden.

Unzweifelhaft liegt ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 zweiter Fall WRG 1959 vor. Wasserberechtigter ist der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass T und J K. Eigentümer des Grundstückes Nr. 56 KG U. sind. Dementsprechend ist auch T K. Wassernutzungsberechtigte.

Daran, dass die genannte wasserrechtliche Bewilligung eine rechtmäßig geübte Wassernutzung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellt, bestehen keine Zweifel. T K. wurde daher von der belangten Behörde zurecht als Wassernutzungsberechtigte betrachtet.

2.2. Entgegen der Ansicht der Konsenswerberin haben T und J K. im Verfahren auch rechtzeitig Einwendungen dahingehend vorgebracht, dass dieses Wasserbenutzungsrecht durch die von der Konsenswerberin beantragte wasserrechtliche Bewilligung, insbesondere durch Wechselwirkungen der Grundwasserhorizonte, beeinträchtigt werden könnte.

So erklärten auch die Brunnenbesitzer K., damals anwaltlich vertreten, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008, dass sie die Feststellung des Projektanten, wonach es zu keiner Beeinträchtigung der Brunnen gekommen sei, nicht teilten. Aus der näher erläuterten graphischen Darstellung der Schüttmengen ergebe sich vielmehr eine Beeinflussung ihrer Brunnen.

Schließlich trifft auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, wonach J K. bei der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 lediglich erklärt habe, gegen die Bewilligung der gestellten Anträge zu sein und die Niederschrift nicht unterfertigt habe. Die Konsenswerberin übersieht, dass sich J K. bei dieser mündlichen Verhandlung zum einen durch einen Rechtsanwalt und zum anderen (wie andere Brunnenbesitzer auch) von H P. vertreten ließ. T K. wurde ebenfalls rechtsfreundlich vertreten. Der Stellungnahme des Anwaltes ist nun zu entnehmen, dass Einwendungen deshalb erstattet würden, weil auf Grundlage des Gutachtens Prof. Sch. davon auszugehen sei, dass im Falle der Bewilligung eine Beeinträchtigung der Brunnen mit höchster Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Den Einwendungen von H P. ist ebenfalls die Behauptung zu entnehmen, dass eine Beeinflussung der Brunnen deutlich gegeben sei.

Die Brunnenbesitzer K. haben daher im Verfahren ihre Parteistellung durch rechtzeitig erhobene Einwendungen aufrecht erhalten.

2.3. Die Gemeinde stützte ihre Parteistellung auf folgende Bestimmungen des WRG 1959:

"§ 102. (1) Parteien sind

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

 

§ 13 Abs. 1 und 3 WRG 1959 lautet:

"§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird."

Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung des Schutzes der lokalen Wasserversorgung verschafft einer Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 93/07/0082, und vom 22. April 1999, 98/07/0119).

Dass angesichts der Komplexität der vor Ort gegebenen Verhältnisse die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung besteht, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer nicht zu beanstandenden Weise näher dargelegt. Die Annahme der belangten Behörde, der Gemeinde komme Parteistellung im Verfahren zu, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Gemeinde hat im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008, auf den Trinkwasserbedarf ihrer Gemeindebürger verwiesen und unter anderem vorgebracht, es dürfe eine zukünftige Trinkwassererschließung nicht durch eine mögliche Druckabsenkung mit höheren Aufwendungen verbunden sein. Damit hat sie aber auch rechtzeitig auf die Versorgung mit Trinkwasser bezogene Einwendungen im Verfahren erhoben und damit ‑ entgegen der Ansicht der Konsenswerberin ‑ ihre Parteistellung aufrechterhalten.

3. Die belangte Behörde hatte daher über die Berufung der Brunnenbesitzer K. und der Gemeinde eine meritorische Entscheidung zu fällen.

3.1. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg 10317 A/1980; und das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 97/07/0007). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem die betreffende Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1984, 82/06/0110, vom 24. Jänner 1991, 89/06/0106, vom 9. Juni 1994, 94/06/0058, und vom 2. Juni 2005, 2004/07/0064).

Das bedeutet für den hier vorliegenden Fall, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die Fragen eingeschränkt war, ob die Qualität und Quantität des Brunnens K. zum einen oder die Ansprüche der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 zum anderen durch die der Konsenswerberin erteilte wasserrechtliche Bewilligung beeinträchtigt wurden.

3.2. Weder die bloße Besorgnis noch die schon erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertigt die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. die hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/07/0238); eine Beeinträchtigung muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 97/07/0047, und vom 29. März 2007, 2006/07/0108).

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung ‑ die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert ‑ darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/07/0012, und vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0132).

3.3. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, dass sie den schlüssigen und vollständigen Ausführungen ihres Amtssachverständigen folge. Der Amtssachverständige war auf alle bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse und ergänzenden Ausführungen, auch fachlicher Art, in seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten näher eingegangen und hatte daraus mit näherer Begründung seine Schlussfolgerungen gezogen. Am Ergebnis der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach den Angaben des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen wäre, sind angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zukommenden eingeschränkten Prüfmöglichkeit in dieser Frage (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0259) keine Zweifel entstanden.

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ihrer rechtlichen Schlussfolgerung das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zu Grunde legte.

3.4. Zur Berufung der Gemeinde:

In Bezug auf die Frage, ob der Gemeinde das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde (§ 13 Abs. 3 WRG 1959), ist auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse nicht hervorgekommen, dass eine solche Beeinträchtigung mit einem entsprechend hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen wäre.

Die Gemeinde hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass der über dem verfahrensgegenständlichen Horizont befindliche Horizont einen Trinkwasserhorizont darstellt, sodass es notwendig gewesen wäre, einen Kontrollpegelbrunnen abzuteufen, um eine allfällige Beeinträchtigung des Trinkwasserhorizontes mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage feststellen zu können. Die Bedarfsermittlung des Wasserverbandes habe eindeutig ergeben, in welchen Bereichen zukünftig Versorgungsnotwendigkeiten bestünden. Es bestehe bei Druckverlust die Gefahr höherer Aufwendungen bei der Erschließung von Trinkwasserhorizonten.

Dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist aber nicht zu entnehmen, dass durch die Ausübung der der Konsenswerberin erteilten Bewilligung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Horizontes eintritt, den die Gemeinde als zukünftigen Trinkwasserhorizont bezeichnet.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gemeinde die Ansicht, eine Gefährdung der Wasserversorgung für die Gemeindebewohner sei zwar "wahrscheinlich" auszuschließen, dies reiche aber nicht für den Entfall der Parteistellung aus. Möglicherweise gelange man im neu durchzuführenden Verfahren durch Sachverhaltsergänzungen zu neuen Ergebnissen.

Damit ist die belangte Behörde zwar insofern im Recht, als ‑ wie oben dargestellt ‑ die (hier gegebene) bloße Berührung von Rechten der Gemeinde bereits ausreicht, der Gemeinde Parteistellung zu verschaffen. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Rechte der Gemeinde auch beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung wurde aber auf fachlicher Ebene gerade nicht festgestellt.

Sollte die im Bescheid durch die belangte Behörde gewählte Formulierung ("möglicherweise …"), so gemeint sein, dass noch ein Ermittlungsbedarf in diese Richtung gegeben sei, so ist diese Annahme durch das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. Februar 2011 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 17. Juni 2010) nicht gedeckt. Der Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Ansicht vertreten, dass keine Gefährdung des für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Wassers der Gemeinde vorliege, weil die Gemeinde über den Wasserverband mit Trinkwasser versorgt werde.

Einen Entzug des Löschwassers oder von Wasser für "sonstige öffentliche Zwecke" wurde schließlich durch die Gemeinde nicht geltend gemacht.

Kann aber ‑ wie hier ‑ davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung des der Gemeinde zukommenden Rechtes nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 durch die wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hätte die Berufung der Gemeinde abgewiesen werden müssen.

3.5. Zur Berufung der Brunnenbesitzer K.:

3.5.1. Vorauszuschicken ist, dass zur Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Bohrung und den behaupteten Beeinträchtigungen des Brunnens K. besteht, im Verwaltungsverfahren Gutachten vorgelegt wurden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Zum einen vertrat Prof. Sch. die Ansicht, es bestehe auf Grund der hydrogeologischen Situation in der unmittelbaren Umgebung der Bohrung Thermal 3 eine Verbindung zwischen den Grundwasserhorizonten, sodass eine Beeinflussung der Brunnen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Demgegenüber ergibt sich aus den Angaben von G, dass die geplante Förderung aus Thermal 3 keine Verletzung fremder Rechte bewirke.

Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige vertrat in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dazu (mit näherer Begründung) die Ansicht, auch wenn derzeit eine Wechselwirkung zwischen dem Schüttungsverhalten/Druckverhalten der einzelnen Brunnen und der Entnahme aus der Bohrung Thermal 3 nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (Zuerkennung der Parteistellung), könne der Beurteilung, dass eine Beeinträchtigung mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Grund für Abweisung einer Bewilligung), nicht gefolgt werden. Weder erschließe sich ein derart enger Zusammenhang aus dem Verlauf der beweisgesicherten Beobachtungsdaten, noch basiere das dem Gutachten Prof. Sch. zugrunde liegende hydrogeologische Modell auf derart abgesicherten Daten, um mit dem geforderten hohen Grad an Wahrscheinlichkeit von einer Verbindung der beiden tiefliegenden Grundwasserhorizonte ausgehen zu können.

Auch nach den Stellungnahmen der Verfahrensparteien (und einer Ergänzung der Stellungnahme Prof. Sch.) im Berufungsverfahren blieb der Amtssachverständige im Wesentlichen bei seiner fachlichen Beurteilung und vertrat auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2011 die Ansicht, dass aus fachlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass durch das gegenständliche Vorhaben Rechte Dritter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werden. An anderer Stelle heißt es, die ‑ von ihm vorgeschlagene ‑ Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen werde aus fachlicher Sicht dann für erforderlich erachtet, wenn, wie im gegenständlichen Fall, auf Grund der Komplexität der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse durch eine geplante Maßnahme eine Verletzung Dritter "zwar wenig wahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden" könne.

Auch wenn es nicht Aufgabe des Amtssachverständigen ist, rechtliche Bewertungen vorzunehmen, so ist den oben wiedergegebenen Gutachten des der belangten Behörde beigegebenen Amtssachverständigen doch zu entnehmen, dass diesem die rechtlich bedeutsamen Abgrenzungskriterien (in Bezug auf die Frage, wann eine rechtlich relevante Verletzung von Rechten Dritter durch ein Vorhaben vorliegt) geläufig sind und er seine fachlichen Beurteilungen vor ihrem Hintergrund traf. Auf Grund dieser fachlichen Einschätzung erachtete der Amtssachverständige zwar eine für die Parteistellung der Betroffenen entscheidende mögliche Berührung der Rechte der Brunnenbesitzer als gegeben; eine für die Abweisung des Antrags relevante Beeinträchtigung schloss er jedoch aus. Den ausführlichen (oben im Wesentlichen wiedergegebenen) Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ist ‑ insofern in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen ‑ im Ergebnis also zu entnehmen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechte der Brunnenbesitzer K. durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht verletzt würden.

Mit endgültiger Gewissheit ließe sich dies aber derzeit nicht, sondern erst nach einem bestimmt ausgestalteten Beweissicherungsprogramm über einen längeren Beobachtungszeitraum sagen. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene modifizierte Auflage 18 bezieht sich auf die Aufklärung dieses "geringen Restrisikos" und damit auf den Bereich zwischen der als gesichert angenommenen geringen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und deren gänzlichem Ausschluss durch endgültige Gewissheit.

3.5.2. Auf Grundlage der Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG als verfehlt.

Aus dem Vorgesagten folgt nämlich, dass bereits auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG die Berufung der Brunnenbesitzer K. abzuweisen gewesen wäre, weil bereits im Verfahren hervorkommen ist, dass eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht mit dem notwendigen hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist und daher ein Rechtsanspruch der Konsenswerberin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestand.

3.6. Die vom Amtssachverständigen aufgezeigte Ergänzungsbedürftigkeit im Zusammenhang mit der Frage des Bedarfs wurde von der belangten Behörde nicht als tragende Begründung für ihre Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG herangezogen.

Ein näheres Eingehen auf diesen Gesichtspunkt und auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG vorlagen, erübrigte sich daher.

3.7. Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher in Stattgebung der zu Zl. 2011/07/0132 protokollierten Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. März 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte