Normen
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Punkte
II. A. 1a) und 2a), C. 1a) und 2a) sowie D. richtet, als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit dies die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrifft - die gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von K vom 18. Oktober 2006 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von K vom 10. April 2007 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die über ihn wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten Strafen auf EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden; Spruchpunkt II. A. 1a) bzw. auf EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Stunden; Spruchpunkt II. A. 2a) herabgesetzt und der von ihm zu leistende Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend reduziert wurden.
Im Spruchpunkt II. C. 1a) und 2a) des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer unter Neufassung des Spruches vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass von ihm zumindest am 14. Juli 2006 um 9.30 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige zum Aufstellen einer Steinmauer, somit Baustellentätigkeiten, beschäftigt worden seien, ohne dass ihm für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder die Ausländer einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätten.
Unter Spruchpunkt II. D. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2008 in der Höhe von EUR 24,70 bestimmten Gebühren der Gerichtsdolmetscherin für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die Zustellverfügung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 18. Oktober 2006, mit welchem dem Beschwerdeführer die auch mit Straferkenntnis vom 10. April 2007 geahndete Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgeworfen worden sei, sei irrtümlicherweise auf eine Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an den bereits aktenkundig ausgewiesenen Rechtsvertreter gerichtet gewesen, weshalb dieses Straferkenntnis dem Beschwerdeführer persönlich und entgegen § 10 AVG nicht an seinen Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Dadurch sei aber keine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses erfolgt, weshalb noch kein anfechtbarer Bescheid vorgelegen sei. Die gegen diese Erledigung gerichtete Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das (gleichlautende) erstinstanzliche Straferkenntnis vom 10. April 2007 traf die belangte Behörde auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Feststellungen, der Beschwerdeführer betreibe laut Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister lediglich das Malergewerbe. Für das Baugewerbe besitze er keine Berechtigung. Allerdings sei zwischen ihm und seinem Sohn, KM, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck gegründet worden, "Häuser zu bauen und zu veräußern". Diese GesbR laute "MJ und Mitges." mit näher bezeichnetem Sitz in K. Am 14. Juli 2006 um 9.30 Uhr hätten KIAB-Kontrollorgane in Begleitung eines Polizeibeamten eine Kontrolle nach dem AuslBG auf der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses näher bezeichneten Baustelle durchgeführt. Dabei hätten sie die im Spruch näher bezeichneten zwei rumänischen Staatsangehörigen angetroffen, die mit dem Aufstellen einer Steinmauer (Natursteine) beschäftigt gewesen seien. Beide Ausländer seien vom Beschwerdeführer beschäftigt worden. Die Ausländer hätten im Ausmaß von acht bis neun Stunden pro Tag gearbeitet und im Monat EUR 1.100,-- verdient. Beide Ausländer hätten auch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in K gewohnt. Zur Zeit der Kontrolle seien die beiden rumänischen Staatsangehörigen weder im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung gewesen, noch sei eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt gewesen; die Ausländer hätten auch weder einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis noch eine Arbeitserlaubnis besessen.
Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde rechtlich auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zum Schluss, gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimme und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Diese Bestimmung gelte nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (in der Folge: GesbR). Diesen Gesellschaften fehle die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit könne eine GesbR nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft komme vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der GesbR zu. Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG seien ident. Daher komme auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage. Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer GesbR seien somit grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Die Vertretung wie auch die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft stehe - abgesehen von gegenteiligen gesellschaftsvertraglichen Regelungen - grundsätzlich den Gesellschaftsmitgliedern zu, sodass - in Zusammenhang mit den Angaben der Ausländer anlässlich der Kontrolle und des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Kontrollorgans - eine diesbezügliche Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers habe angenommen werden können. Gegenteiliges sei von ihm auch nicht vorgebracht oder behauptet worden.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG im gegenständlichen Fall erfüllt worden seien, zumal die auf der Baustelle tätigen Arbeiter rumänische Staatsangehörige, die als "Ausländer" im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren seien, gewesen seien.
Was die subjektive Tatseite betreffe, genüge im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verfahrensvorschrift kein Verschulden treffe. Eine derartige Glaubhaftmachung sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Grundsätzlich sei jede Person, die einen Ausländer beschäftige, verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Schon auf Grund dieser Unterlassung der gehörigen Sorgfalt liege schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Er habe seine gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber verabsäumt. Ein Kontrollsystem sei weder behauptet noch dargetan worden. Die Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ausländischer Arbeitnehmer gehöre zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitgebers, sodass dem Beschwerdeführer sogar grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er habe in seiner Berufung lediglich bestritten, tatbildlich gehandelt zu haben, ohne nähere Ausführungen zu tätigen. Damit habe er im gesamten Verfahren nicht mitgewirkt. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habe, befreie die Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffe und insbesondere dort von Bedeutung sei, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne. Das bloß globale Bestreiten eines Vorwurfs ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen löse von Seiten der Behörde keine weitere Ermittlungspflicht aus. Angewendet auf den gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Tatvorwurf keine konkrete Gegendarstellung abgegeben. Insofern seien den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die als widerspruchsfrei und schlüssig gewerteten Aussagen der beiden Ausländer anlässlich der Kontrolle sowie der beiden Meldungsleger zu Grunde gelegt worden. Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und deren Würdigung kein Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfs verblieben sei, habe auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung gelangen können. Die belangte Behörde habe zweimal erfolglos versucht, die beiden Ausländer zu laden, einmal an der im Inland befindlichen Meldeanschrift, wo die Ladungen jedoch als unzustellbar mit dem Vermerk "Empfänger in Rumänien" zurückgekommen seien, ein zweites Mal an den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Anschriften in Rumänien, wobei einer der Ausländer die Ladung zwar persönlich übernommen, jedoch nicht befolgt habe, das andere Poststück hingegen mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen sei. Die neue Adresse dieses Ausländers sei unbekannt geblieben.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, was konkret mit den Aussagen dieser beiden Zeugen habe bezweckt werden sollen, zumal ihre Aussagen anlässlich der Kontrolle übereinstimmend gewesen seien. Den Versuch, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein persönliches Erscheinen zu erwirken, habe die belangte Behörde mit der Ladung im Sinne der geltenden Rechtsprechung unternommen. Sie sei nach § 19 AVG aber nicht in der Lage, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen oder zu bewirken.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich - der Anfechtungserklärung nach zur Gänze, dem Beschwerdepunkt und ihren Ausführungen nach jedoch nur gegen Spruchpunkt II. - die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantrage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. 1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - soweit dies im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Entscheidung ist - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft zu werden, und in seinem Recht auf Nichtentrichtung von Gebühren für die Gerichtsdolmetscherin verletzt.
2. Ausgehend von dem solcher Art formulierten Beschwerdepunkt geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung des Bezirkshauptmannes von K vom 18. Oktober 2006) nicht Gegenstand der Anfechtung ist. Ausführungen zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides fehlen in der Beschwerde überdies zur Gänze.
II. 1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machte der Beschwerdeführer zunächst gegen den Spruchpunkt II. D. des angefochtenen Bescheides geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm die Gebührennote der Dolmetscherin zur Äußerung zuzuleiten. Dadurch habe die belangte Behörde ihm sein Recht zur Stellungnahme dazu, das heißt sein Parteiengehör, verletzt. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Verweise die belangte Behörde auf den Gebührenbescheid vom 18. Juni 2008, so habe er auch vor der Erlassung dieses Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
2. Damit macht der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dieses Teiles des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer legt nämlich nichts Konkretes dar, was er im Falle der Vermeidung des von ihm gerügten Verfahrensfehlers vorgebracht hätte; auch in der nun vorliegenden Beschwerde bringt er nichts vor, was gegen die Bestimmung der Gebühren in der festgesetzten Höhe sprechen würde. Damit hat er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/09/0094, mwN). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist nicht erkennbar.
III. 1. In der Sache betreffend die Bestrafung nach dem AuslBG rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit lediglich, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Einvernahme der beiden Ausländer unterlassen, die auch zu dem Thema, wer sie tatsächlich beschäftigt habe, hätten befragt werden können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die im Ausland erfolgten Zustellungen an die beiden rumänischen Staatsangehörigen nicht rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz seien Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden solle, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Rumänien habe weder das europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland unterzeichnet noch bestehe ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit Rumänien. Die Behörde hätte daher für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Zeugenladung klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung in Rumänien gälten. Sie hätte erforschen müssen, ob im Sinne des § 11 Abs. 1 Zustellgesetz bei der erfolgten Zustellung der Ladungen von einer internationalen Übung hätte ausgegangen werden dürfen. Allenfalls hätte sie ein Rechtshilfeersuchen an Rumänien stellen müssen. Nachdem die belangte Behörde das für die Zustellung in Rumänien maßgebliche rumänische Recht nicht ermittelt habe, sei inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben. Bei Einvernahme der angebotenen rumänischen Zeugen sei nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass er offensichtlich übersieht, dass einem der von ihm beantragten Zeugen die Ladung - gleichgültig, ob zulässig oder nicht - infolge Unauffindbarkeit ohnedies nicht hatte zugestellt werden können und dem anderen von ihm beantragten Zeugen die Ladung - gleichgültig, ob zulässig oder nicht - tatsächlich zugekommen ist und ihm daher zumindest der Termin der Verhandlung bekannt gewesen sein dürfte, sodass, wäre er bereit und willens gewesen, dieser Ladung Folge zu leisten, dies auch hätte tun können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, zu welchen anderen Feststellungen bzw. zu welchem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis die belangte Behörde konkret im Falle der erfolgten Vernehmung der beiden Ausländer hätte kommen können. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was für Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können/müssen, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Ein solches konkretes Vorbringen fehlt in der Beschwerde gänzlich, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar. Im Übrigen stützt sich die Verurteilung nicht allein auf die Aussagen der beiden Ausländer, sondern auch auf die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde getätigten Aussagen von zwei Kontrollorganen, weshalb unter dem Aspekt der Unmittelbarkeit keine Bedenken gegen die Entscheidung bestehen.
3. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schlussendlich, der angefochtene Bescheid sei mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, weil die Behörde lediglich vermutet habe, dass der Beschwerdeführer die beiden rumänischen Staatsangehörigen beschäftigt habe. Sie stütze sich allein auf die Aussage des Kontrollorgans, die Feststellung der Beschäftigung sei durch diese Aussage aber keinesfalls gedeckt. Es stehe nämlich nicht einmal ansatzweise fest, dass jene Arbeiten, bei denen die Rumänen angetroffen worden seien, einem Objekt zuzuordnen gewesen seien, das vom Beschwerdeführer und seinem Sohn gemeinsam "aufgestellt und verkauft" worden sei. Objektive Anhaltspunkte für diese Annahme bestünden nicht.
4. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wenn er davon ausgeht, die belangte Behörde habe eine Beschäftigung der beiden Ausländer durch den Beschwerdeführer lediglich "vermutet", so lässt er außer Betracht, dass sich diese konkrete Feststellung auf die übereinstimmenden Aussagen der Ausländer anlässlich ihrer Betretung und die Angaben der Kontrollorgane in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung stützt. Damit wurde auch der vom Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vermisste Konnex zwischen den von ihnen verrichteten Tätigkeiten und seinem (Bau-)Unternehmen hergestellt. Meint der Beschwerdeführer, in Wahrheit hätte diese Feststellung nicht auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse gegründet werden dürfen, so bekämpft er damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung ist aber ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0014, mwN). Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer aber nicht konkret geltend.
5. Der Beschwerdeführer meint letztlich, zu Unrecht habe die belangte Behörde ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zum Vorwurf gemacht.
6. Dies ist unrichtig. Die belangte Behörde hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren - wie auch in der Beschwerde - unterlassen hat, den ihm gemachten Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu bestreiten. Er hat sich lediglich auf die nicht näher präzisierte Behauptung zurückgezogen, ein tatbildliches Verhalten nicht gesetzt zu haben. Damit hat er zu seinem eigenen Nachteil seine Mitwirkung an der Aufklärung von Umständen verhindert, die nur ihm bekannt seien und den aus den Angaben der Ausländer und Kontrollorgane entstandenen ersten Anschein hätten entkräften können. Wie aber eine Partei ihr Vorbringen gestaltet, ist ihr allein oblegen. Nichts anderes hat die belangte Behörde gemeint.
Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. März 2010
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