VwGH 98/07/0119

VwGH98/07/011922.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1998, Zl. 513.596/06-I 5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsverband Y in B, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, Biondekgasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juni 1987, Zl. III/1 14.369/15-87, wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bfr) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brunnenanlage auf dem der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) gehörigen Grundstück Nr. 3342/2, KG Lichtenwörth, unter Nebenbestimmungen erteilt. Diese Brunnenanlage dient (auch) der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der beschwerdeführenden Marktgemeinde. Der bewilligte Brunnen liegt ca. 350 m östlich des nordöstlichen Ortsbereiches von Lichtenwörth etwa 150 m südsüdöstlich der Fischa-Dagnitz. Das zur Erschließung der Quelle vorgesehene Areal liegt noch innerhalb der Mitterndorfer Senke im geologischen Sinn, ca. 1 km westlich des östlichen Randes des Hauptbruches dieser Senke. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1991 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1989, Zl. III/29.138/4-89, wurde dem mitbeteiligten Wasserleitungsverband (in der Folge: mP) die wasserrechtliche Bewilligung 1. für die "Errichtung eines Brunnens auf der Parzelle Nr. 3342/2, Katastralgemeinde Lichtenwörth", 2. die Setzung von Beobachtungssonden zur Beobachtung des Grundwasserstandes und der Qualität des Grundwassers auf näher bezeichneten Grundstücken der KG Lichtenwörth und Obereggendorf sowie 3. die "Durchführung des Pumpversuches bis zu einer Entnahmemenge von 120 l/s in der Dauer von höchstens sechs Wochen aus dem unter Punkt 1. des Bescheidspruches genannten Brunnen und Einleitung des erschroteten Wassers in den Fischa-Mühlbach, Parzelle Nr. 3378/1, KG Lichtenwörth" unter Nebenbestimmungen erteilt. Der bewilligte Brunnen befindet sich in der bereits umzäunten Fassungszone des Brunnens der Wasserversorgungsanlage Lichtenwörth und hat zu diesem einen Abstand von rd. 35 m. Der bewilligte Pumpversuch wurde in der Zeit vom 26. April bis 6. Juni 1990 durchgeführt.

Mit Eingabe vom 5. November 1990 beantragte die mP die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung "zur Entnahme einer Wassermenge von 120 l/s auf eine maximale Entnahmedauer von sechs Wochen/Jahr" aus dem auf dem Grundstück Nr. 3342/2, KG Lichtenwörth, errichteten Vertikal-Filterbrunnen. Dieser Konsens sollte von dem der mP mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Oktober 1985 wasserrechtlich genehmigten Pumpwerk Theresienfeld auf den neuen Brunnen in Lichtenwörth übertragen werden. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1991 hat letztlich die mP um die Erweiterung des Konsenses dahin gehend angesucht, "dass über die projektierte Entnahme von 120 l/s während sechs Wochen pro Jahr für die übrige Zeit 20 l/s entnommen werden sollen, um die Transportleitung ständig betriebsbereit halten zu können. Auch um diese Entnahmemenge soll der Konsens des Wasserwerkes Theresienfeld verringert werden".

In der über den so modifizierten Antrag der mP durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1991 wendete die Bfr ein, durch die Errichtung des beantragten Brunnens in unmittelbarer Nähe des Brunnens der "Wasserversorgung Lichtenwörth" entstünde eine "Gefährdung der zukünftigen Wasservorräte. Durch die erhöhte Wasserentnahme werde eine "Ablenkung der in der Mitterndorfer Senke bestehenden Verschmutzungsfahne in Richtung" des Brunnens der Bfr und damit eine Gefährdung ihrer Wasserversorgung befürchtet. Zusätzlich werde eine Erschwerung künftiger Verhandlungen betreffend eine Erhöhung des bestehenden Konsenses befürchtet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. April 1995, Zl. III/1-29.138/48-95, wurde der mP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Entscheidungsgrundlage der wasserrechtlichen Bewilligung war u. a. der oberwähnte Pumpversuch, dessen Ziel es - nach den Begründungsdarlegungen - gewesen sei, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die von der mP an dieser Stelle angestrebte Grundwasserentnahme für überörtliche Versorgungszwecke zu quantitativen und qualitativen Veränderungen der Grundwassersituation führen könne. Dabei sei vor allem die Prüfung möglicher Veränderungen in der Lage und Intensität der Verfrachtungsbahnen der Grundwasserkontamination durch flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe im Vordergrund gestanden. In qualitativer Hinsicht sei durch den Pumpversuch die Frage zu klären gewesen, ob durch den beim Betrieb sich einstellenden Senktrichter ein bestehendes Recht unzulässig berührt werde. Der Versuchsbrunnen und damit das von der mP angestrebte Entnahmerecht läge relativ weit entfernt von bestehenden Brunnenanlagen - von dem in unmittelbarer Nähe situierten Brunnen der zentralen Wasserversorgungsanlage der Bfr abgesehen. Der Senktrichter des Versuchsbrunnens greife bei einer Entnahmemenge von 150 l/s und stationären Verhältnissen mit seiner 0,1 m Absenkisolinie in grundwasserstromabwärtiger Richtung lediglich etwas mehr als 1,3 km aus. In aufwärtiger Richtung liege die 0,1 m Isolinie in einer Entfernung von rund 1 km seitlich je rund 500 m vom Brunnen entfernt. Auch auf Grund der in dieser Senkenzone zur Verfügung stehenden nutzbaren Wassersäule von jedenfalls mehr als 25 m (tatsächlich mehr als 40 m) könne der Senktrichter als in seiner Auswirkung vernachlässigbare Größe eingestuft werden. Diese Überlegung gelte auch für die in unmittelbarer Nähe zum Versuchsbrunnen gelegene Brunnenanlage der Bfr. Die beim Brunnen der Bfr durch die Entnahme aus dem Versuchsbrunnen im Ausmaß von 140 l/s und stationären Verhältnissen bewirkte bzw. verursachte Brunnenwasserspiegelabsenkung sei real mit jedenfalls deutlich weniger als 1 m anzusetzen. Dieses Maß könne auf Grund der Ergiebigkeit des Brunnens der Bfr und unter Berücksichtigung der verfügbaren nutzbaren Wassersäule als vernachlässigbare Größe bezeichnet werden. Es könne dabei keinesfalls von einer unzulässigen quantitativen Einflussnahme gesprochen werden. Besondere Aufmerksamkeit sei bei der Programmerstellung und Abwicklung des Pumpversuches aus dieser Anlage der Frage gewidmet worden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die gegenständliche, von der mP angestrebte Grundwasserentnahme eine Änderung in der Lage, im Verlauf und in der Konzentration der CKW-Kontaminationsbahnen im Senkenstrom bewirke. In dieser Frage bestehe insofern ein hoher Klärungsbedarf, da die Senkenbelastung mit CKW sich im Wesentlichen auf einen bandartigen Bereich entlang der Senkenzentralachse beschränke. In den Senkenrandzonen weise das Grundwasser dagegen in der Regel keine bzw. eine lediglich schwache Belastung durch CKW auf. Diese relativ stabile Verhaltensform der Belastungsfahne lasse sich nunmehr schon seit mehreren Jahren beobachten. Bei den durchgeführten Grundwasseranalysen sei in keiner der Proben belastendes Material vorgefunden worden. Im Versuchsbrunnen selbst sei im Rahmen der Beprobung außer Tetrachlorethen keine der untersuchten Sorten vorgefunden worden. Zum vorgefundenen Tetrachlorethen sei zu bemerken, dass die Proben ab Untersuchungsbeginn einen konstanten Gehalt von 1 Mikrogramm aufgewiesen hätten. Der Versuchsbrunnen liege an der Ostberandung der durch Tetrachlorethen belasteten Fahne. Das Ergebnis der Beprobungsreihe zeige bei dieser Spezifikation sehr eindeutig, dass durch die Entnahme aus dem Versuchsbrunnen keine Triftbewegung durch diese Spezifikation in östliche Richtung zur östlichen Senkenbruchberandung ausgelöst worden sei. Denn auch die drei anderen qualitativen Beobachtungssonden hätten keine Belastungsveränderung in der Konzentration an Tetrachlorethen im Rahmen der Versuchsreihe gezeigt. Die Ursache dafür, dass die von der mP angestrebte doch beachtliche Entnahmemenge an der vorgesehenen Position zu keiner Ablenkung oder sonstigen Veränderung der CKW-Belastungsfahnen führten, lasse sich durch zwei wesentliche Fakten erklären. Es sei dies einerseits der überaus breite und tiefe, ständig von Südwest nach Nordost grundwasserdurchströmte Senkenspeicher sowie der relativ nahe gelegene Ursprung der Fischa-Dagnitz mit einem ständig wirksamen Sog. Denn im Vergleich zu dem Grundwasserdurchsatz durch das Beckenquerprofil in diesem Abschnitt bedeuteten die aus dem Versuchsbrunnen gepumpten 140 l/s zwar keine vernachlässigbare, jedoch eine untergeordnete Größe. Darüber hinaus werde durch den ständigen Grundwasserüberlauf in die Fischa-Dagnitz im Ausmaß von ca. 400 l/s ein außergewöhnlich starker Saugeffekt erzeugt, der den Grundwasserabstrom dieses Raumes zu diesem Punkt fixiere. Diese beiden Fakten bewirkten, dass die Kontaminationsfahnen an ihrer bisherigen Position praktisch festgehalten würden. Für eine Ablenkung der CKW-Fahne aus der Senkenzentralzone in Richtung östliche Senkenberandung müssten aus dem Versuchsbrunnen ständig und ununterbrochen deutlich mehr als 500 l/s abgepumpt werden. In diesem Fall würde die ansaugende Wirkung des Ursprungs der Fischa-Dagnitz paralysiert.

Darauf aufbauend schloss der wasserbautechnische Amtssachverständige, dessen Gutachten Grundlage für die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung ist, dass die Gesamtentnahme aus dem Grundwasserkörper des Wiener Beckens durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung unverändert bleibe und sich die Entnahmestelle lediglich um ca. 300 m in ostsüdöstlicher Richtung verschiebe. Im Hinblick auf die Beibehaltung des Gesamtkonsenses ergebe sich keine Notwendigkeit, den Wasserbedarf neuerlich nachzuweisen. Der geohydrologische Amtssachverständige führte zum Einwand der Bfr in seinem im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid wiedergegebenen Gutachten aus, dass im Rahmen des Pumpversuches im Bereich unmittelbar außerhalb des Versuchsbrunnens bei der während sechs Wochen gefahrenen Entnahmemenge von 150 l/s und absolut stationären Grundwasserverhältnissen lediglich ein Absenkwert des Grundwasserspiegels von rund 0,5 m erzeugt worden sei. Da eine nutzbare Wassersäule von mehr als 40 m in diesem Bereich vorläge und diese nutzbare Wassersäule sowohl vom Versuchsbrunnen als auch vom Brunnen der Bfr in vollem Umfang aufgeschlossen sei, könne dieser Absenkwert von 0,5 m außerhalb des Versuchsbrunnens als vernachlässigbare Größe bezeichnet werden. Eine unzulässige quantitative Einflussnahme des von der mP angestrebten Entnahmekonsenses auf den Brunnen der Bfr könne daher ausgeschlossen werden. Die Frage der Verlagerung der CKW-Fahne aus dem Zentralbereich der Senke zum östlichen Senkenrand durch die von der mP angestrebte Grundwasserentnahme sei im Rahmen des Pumpversuches und dessen Auswertung berücksichtigt worden. Durch die Existenz des Ursprunges der Fischa-Dagnitz in der Nähe zu dem vorgesehenen Erschließungsstandort bestehe ein Grundwasserüberlauf im Ausmaß von ca. 400 l/s. Es sei daher davon auszugehen, dass durch diesen gewaltigen Grundwasserüberlauf eine weit gehende Positionsfixierung der Belastungsfahne in dauerhafter Weise vorliege. Auf Grund dieser Überlegungen erscheine es daher vertretbar, am von der mP vorgesehenen Standort eine Brunnenanlage für Spitzenbedarfsabdeckungen herzustellen und zu betreiben, ohne dass dadurch eine Ablenkung der Belastungsfahne befürchtet werden müsste. Das Ergebnis des Pumpversuches habe gezeigt, dass dieser Annahme in hohem Maße Berechtigung zukomme. Die im Rahmen des Pumpversuches durchgeführten Grundwasserbeprobungen hätten keine Anzeichen dafür ergeben, dass durch diesen über sechs Wochen mit Volllast geführten Pumpbetrieb eine Verlagerung der Fahne bewirkt worden sei. Es könne aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass bei konsensgemäßem Betrieb des von der mP geplanten Brunnenfeldes eine qualitative Verschlechterung des Wassers des Brunnens der Bfr verursacht werde. Zusätzlich werde es aber für den Fall einer Genehmigung des Antrages durch die Wasserrechtsbehörde notwendig sein, dass durch ständige Beobachtungen des Verhaltens der mit CKW belasteten Grundwasserfahne in der Zentralachse der Senke die Position der Fahne unter Kontrolle gehalten werde. Ergäben sich Veränderungen in der Lage und Konzentration der Fahne, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb des Brunnenfeldes der mP in Verbindung stünden, dann werde jeweils eine Entscheidung darüber zu treffen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Recht dieser Entnahme weiter ausgeübt werden könne. Im Bereich des Versuchsbrunnens und offensichtlich auch in seiner engeren und weiteren Umgebung existiere bei dem den Untergrund bildenden und Grundwasser leitenden Schotterkörper in einer Tiefenlage von etwa 32 m eine feinkörnig zusammengesetzte Trennschichte mit einer Mächtigkeit von im Mittel 1 m. Es sei unklar, ob diese Trennschichte durchgehend vorhanden sei. Einige Fakten sprächen dafür, dass diese Perforationen und Schwächezonen aufweise. Es könne somit keinesfalls von einem absoluten Trennkörper mit zwei voneinander völlig unabhängigen Grundwasserkörpern gesprochen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hier eine mittelbare, jedoch keinesfalls absolute Trennschichte zwischen einem höheren und einem tieferen Grundwasserkomplex vorliege. Dass hier keine absolute Trennung gegeben sei, könne schon daraus abgeleitet werden, dass im Brunnennahbereich der Versuchsanlage beim Pumpbetrieb und stationären Verhältnissen im tieferen Komplex ein Spiegelabsenkwert von rund 0,5 m, im höheren Komplex jedoch von deutlich weniger als 0,2 m erzeugt worden sei. Auch daraus, dass der Grundwasserspiegel des tieferen Komplexes an der gleichen Position um ca. 0,4 m höher als der Grundwasserspiegel des höheren Komplexes liege, könne geschlossen werden, dass hier eine relative, jedoch keine absolute Trennung zwischen zwei Komplexen vorliege. Aus geohydrologischer Sicht erscheine es unbedingt notwendig, diese von der mP beantragte Entnahmeeinrichtung zu Spitzenbedarfsabdeckungen möglichst rasch in Betrieb zu nehmen. Dies deshalb, weil vermieden werden sollte, das Brunnenfeld Blumau durch derartige Spitzenbedarfsentnahmen insoferne zu überfordern, dass dadurch letztlich Belastungsanteile der CKW-Kontamination vermehrt in den Einzugstrichter des Feldes Blumau gelangen. Es müsse eine Zielsetzung zur Bewältigung des Problems CKW-Belastung in der Mitterndorfer Senke sein, die notwendigen Entnahmen so verteilt und verantwortungsbewusst vorzunehmen, dass ein großer Teil dieser bedeutenden Entnahmeeinrichtungen in der Senke von dieser Belastung bis zur Sanierung der Senke verschont blieben und keine Aufbereitungsanlage wie im Fall der Wasserversorgungseinrichtungen der Stadt Wiener Neustadt notwendig würden. Die bei der amtlichen Grundwassermessstation Lichtenwörth seit 1951 beobachtete natürliche Grundwasserspiegelschwankung betrage 3,88 m. Somit sei auch deshalb eine prognostizierbare Grundwasserabsenkung beim Pumpbetrieb im engeren Bereich (ellipsenförmig ca. 80 m x 50 m) des geplanten Brunnens von maximal 0,1 m bzw. im weiteren Areal des ausgewiesenen Absenktrichters der 0,1 m-Isolinie des unteren Horizonts von maximal 0,05 m des oberen Grundwasserhorizonts als vernachlässigbare Größe zu bezeichnen. Eine Überschneidung von Absenktrichtern der geplanten Wasserversorgungsanlage mit jenen von benachbarten Grundwassererschließungen sei bei deren konsensgemäßem Vollbetrieb aufgrund der Ergebnisse des Pumpversuches auszuschließen.

Zur Behauptung der Bfr, es sei eine weitere CKW-Fahne bekannt, die vom Gemeindegebiet Wiener Neustadt in das Gemeindegebiet Lichtenwörth führe, habe schon die Abteilung B/9 des Amtes der NÖ Landesregierung festgehalten, dass im Bereich der Mitterndorfer Senke im Gebiet Wiener Neustadt Lichtenwörth Theresienfeld verschiedene Grundwasserkontaminationszonen mit entsprechender Ausbreitung der Schadstoffe seit längerer Zeit bekannt seien. Im Jahre 1983 sei eine Grundwasserkontamination mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich Lichtenwörth festgestellt worden. Diese Verunreinigung habe durch zwei Verursacher, die für Pelzreinigungszwecke chlorierte Kohlenwasserstoffe verwendet hätten, zu einer Belastung des Grundwassers geführt, wobei der überwiegende Teil der Messwerte im Bereich der Trinkwasserqualität gelegen gewesen seien. Nach behördlichen Maßnahmen bzw. dem Einstellen der Verwendung dieser Stoffe sei eine sukzessive Verbesserung in der Kontamination in diesem Bereich festgestellt worden und habe dieser Trend in einer neuerlichen Untersuchungsserie Ende 1993 verifiziert werden können. Einige Messungen im Brunnenfeld der mP sowie in einigen Sonden hätten keine nachweisbare Kontamination mehr erbracht. Die Untersuchungsergebnisse und Auswertungen durch die Abteilung B/3-D Hydro im Zusammenhang mit dem durchgeführten Pumpversuch seien im Akt enthalten und beurteilt worden. Es müsste eine Dauerentnahme von mehr als 500 l/s im Brunnen stattfinden, um einen Einzug belasteten Wassers aus der Senke befürchten zu müssen. Aufgrund der generellen Strömungsrichtung entsprechend dem Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen sei der Bereich Lichtenwörth in drei Teile aufgeteilt. In dem für die Wasserversorgungsanlage der mP relevanten Bereich sei aus der Datenzusammenstellung ersichtlich, dass die vorhandene Grundwasserkontamination sich deutlich verflacht habe und in diesem Bereich fast ausschließlich wieder Werte unter dem zulässigen Summenparameter vorzufinden seien. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einwirkung der Temperatur auf die Häufigkeit des Auftretens von CKW-Belastungen nachweisbar bzw. von diesen abhängig sei, werde bemerkt, dass diese Fragestellung nicht nachvollziehbar sei. Die chlorierten Kohlenwasserstoffe seien entsprechend den Werten im Grundwasser in gelöster Form enthalten. Das Grundwasser habe einen Temperaturgang, der im Sommer den Höchstwert erreiche und im Winter, entsprechend der Lage der Oberfläche Werte bis 5 Grad Celsius erreichen könne. Erfahrungen mit Schadensfällen von leicht flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen hätten gezeigt, dass ein Übergang von CKWs in die Bodenluft, d.h. ein Austrippen aus dem Grundwasser bei höheren Bodenlufttemperaturen und Grundwassertemperaturen verstärkt stattfinde. Dieser Effekt bedeute jedoch eher eine Entfrachtung aus dem Grundwasser und keinesfalls eine zusätzliche Belastung.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Bfr Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Bfr mit ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 1997 ein Gutachten des Dr. phil. Josef L. als "Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht" vom Dezember 1997 vor, in welchem sich der Privatsachverständige zunächst mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auseinander setzt und zum Schluss kommt, dass durch den Betrieb des neuen Brunnens der mP quantitative Beeinträchtigungen der Brunnenanlage der Bfr nicht zu befürchten seien. Bezüglich der von der Bfr geäußerten Befürchtung des Einzugs CKW-belasteten Wassers durch den Betrieb des Brunnens der mP führt der Privatgutachter aus, dass der Argumentation des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zwar im Sinne einer begründeten Vermutung gefolgt werden könne, seine Schlussfolgerung, es könne bei konsensgemäßem Betrieb eine qualitative Verschlechterung ausgeschlossen werden, "erscheint jedoch zu weit reichend". In der Studie der Firma Simultec im Anhang H auf Seite 1 werde ausgeführt, dass bei voller Ausschöpfung der Konsensmengen der umliegenden Wasserwerke der Fischa-Dagnitzquelle auf das Grundwasserregime keine Drainagewirkung ausgeübt würde. Damit würde aber auch die vom Amtssachverständigen vorausgesetzte Fixierung der Grundwasserströmung entfallen. Die vorgelegten Grundwasserschichtenpläne zeigten im Laufe der Zeit deutliche Abweichungen. Geradezu sprunghafte Änderungen der CKW-Belastung seien in den Grundwassersonden im Umkreis von Wiener Neustadt zu verzeichnen. Auch im Brunnen der Gemeinde Lichtenwörth selbst seien wiederholt - wenn auch nur geringe - CKW-Gehalte festgestellt worden. Auch im Bereich der ehemaligen Deponie Schafflerhof (ca. 1,5 km westlich des Brunnens) seien im Grundwasser wiederholt relevante CKW-Gehalte festgestellt worden. Ebenso seien CKW-Belastungen in erheblicher Konzentration in einer Entfernung von nur 800 m vom Brunnen festgestellt worden. Solange die Ursachen der starken Schwankungen der CKW-Gehalte in den Messstellen der Umgebung nicht einwandfrei geklärt seien, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die in diesem Raum existierende Verschmutzungsfahne schon durch eine geringfügige Neigungsänderung der Grundwasseroberfläche in Richtung Brunnen der Bfr abgelenkt werde. Ein Pumpversuch über einige Wochen erlaube zwar hinreichend konkrete Schlussfolgerungen über die hydrogeologische Situation der näheren Umgebung, keineswegs könnten jedoch Aussagen über die allgemeinen Strömungsverhältnisse und deren Schwankungsbreite im Grundwasserbecken erfolgen. Der durchgeführte Pumpversuch sei auch deswegen in seiner Aussagekraft begrenzt, weil er im Frühling durchgeführt worden sei, wo hingegen die angestrebten Spitzenwasserentnahmen voraussichtlich in sommerlichen Trockenzeiten stattfänden. Zu diesen Zeiten sei aber mit abweichenden Zustromverhältnissen zu rechnen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass vor dem Pumpversuch im Jahre 1990 laut dem Pumpversuchsbericht eine längere feuchtkühle Nassperiode zu verzeichnen gewesen sei. Obzwar der Brunnen der Bfr hinsichtlich seiner Lage zur Hauptfahne der CKW-Belastung zweifellos begünstigt sei, könne schon jetzt eine Gefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte in seinem Gutachten vom 24. April 1997 aus, im Jahre 1996 sei im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der Landesregierungen von Wien, Niederösterreich und Burgenland von der Firma Simultec (Schweiz) ein Grundwassermodell Mitterndorfer Senke erstellt worden. Aufbauend auf allen im südlichen Wiener Becken bisher erstellten Gutachten, Studien und dergleichen sei eine regionale Darstellung der Grundwasserströmungsverhältnisse im Bereich der Mitterndorfer Senke nach Richtung, Menge und Spiegellage erfolgt. Das Ergebnis der Arbeiten sei vom Fachbeirat und den beurteilenden Sachverständigen (darunter auch der Gutachter der mP) positiv beurteilt worden. Das Ergebnis der Arbeit könne somit als umfassende generelle Darstellung des regionalen Grundwassergeschehens im südlichen Wiener Becken angesehen werden, gebe den Stand des Wissens wieder und könne daher aus fachlicher Sicht als Beurteilungsgrundlage für die regional vorhandenen Grundwasserverhältnisse herangezogen werden. Aufgrund der bereits vorliegenden älteren Untersuchungen, deren Ergebnisse im Wesentlichen durch die durchgeführte regionale Grundwassermodellierung hätten bestätigt werden können, könnten die in näherer und weiterer Entfernung zu den hier zu beurteilenden Brunnenfeldern befindlichen Gerinne bzw. Vorfluter wie folgt charakterisiert werden:

Gerinne mit zeitweiliger Verbindung zum Grundwasser als Drainage seien die Leitha zwischen Wiener Neustadt und Pottendorf, Abschnitte der Warmen Fischa und der Reisenbach. Gerinne mit dauernder Verbindung zum Grundwasser als Infiltrant seien Abschnitte der Warmen Fischa, die Piesting bis Blumau, der Kehrbach und der Frauenbach, ein Gerinne mit geringer Interaktion mit dem Grundwasser sei der Wiener Neustädter Kanal. Der regionalen Modellierung des Grundwassergeschehens in der Mitterndorfer Senke sei zugrunde gelegt, dass die Leitha auf Höhe Lichtenwörth das Grundwasser dotiere. Der Abstrom des Grundwassers im Bereich der beschwerdegegenständlichen Brunnenfelder erfolge etwa parallel zur Warmen Fischa und zur Leitha. Aufgrund des Strömungsbildes, der Größe des ermittelten spezifischen Durchflusses und des ähnlichen hydrogeologischen Aufbaues des Grundwasserleiters könne davon ausgegangen werden, dass die geplante örtliche Verlagerung bzw. Neuaufteilung der Konsensmengen nicht zu einer Verminderung der Wasserführung in dem Oberflächengewässer des Fischa-Dagnitz-Systems führen werde. Der Pumpversuch sei über eine ausreichend lange Dauer geführt worden. Aufgrund des Verlaufes der Absenkkurven könne gesagt werden, dass selbst eine Verkürzung der Pumpdauer um ein bis zwei Wochen keinen Einfluss auf das Ergebnis genommen hätte. Es sei völlig auszuschließen, dass im Falle einer Verlängerung des Pumpversuches um sechs weitere Tage eine Verdoppelung der Absenkung des Grundwasserspiegels eingetreten wäre. Laut hydrographischem Jahrbuch betrage der Grundwasserschwankungsbereich für die Jahre 1951 bis 1990 für die Station Lichtenwörth 3,88 m; im Projektsgebiet weise der Grundwasserleiter eine Mächtigkeit von mehreren Zehnermetern auf. Ein Pumpversuch sei ein wesentliches Instrument der Systemerkundung und bilde die Grundlage für die Projektierung von Brunnenanlagen. Das Erreichen stationärer Verhältnisse bei der Entnahme einer bestimmten Wassermenge im Entnahmebrunnen und in den Beobachtungssonden sei Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Pumpversuches. Die Versuchsergebnisse des Pumpversuches ließen mit der erforderlichen Genauigkeit Rückschlüsse auf die sich einstellenden Absenkungen der Entnahme der Wassermenge von 120 l/s zu. Die zu erwartende Absenkung der Grundwasserspiegellagen bei einer Entnahme von 20 l/s könnten aufgrund der Pumpversuchsergebnisse als vernachlässigbar gering (wenige cm) und auf den unmittelbaren Entnahmebereich begrenzt beurteilt werden. Das Niederschlagsgeschehen im Mai des Jahres 1990 könne verglichen mit dem langjährigen Mittel als trocken eingestuft werden. Der Jahresniederschlag 1990 entspräche in etwa dem langjährigen Mittel. Von einer Verfälschung der Ergebnisse infolge der während des Pumpversuches herrschenden Abflussverhältnisse könne nicht ausgegangen werden. Eine Beeinträchtigung anderer Wasserrechte erscheine durch die bewilligte Entnahme nicht wahrscheinlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine weitere, d. h. über die bereits bekannte hinausreichende, CKW-Kontamination. Die vom Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffene Aussage betreffend den Einfluss des Grundwasserüberlaufes im Bereich des Ursprungs der Fischa-Dagnitz auf die relative Stabilität der Grundwasserabstromrichtung und damit die der CKW-Kontamination erscheine durchaus plausibel.

Zu diesem Gutachten führte der Privatgutachter der Bfr Dr. phil. Josef L. in seiner Stellungnahme aus hydrogeologischer Sicht vom Dezember 1997 aus, dass die Simultec-Studie ein großräumiges Modell sei, das schon wegen seiner Grundkonzeption keine sicheren Aussagen über kleinräumige Änderungen ermögliche. Prognosen kleinräumiger Natur bedürften einer detaillierteren Überprüfung, um ein ausreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. In der Simultec-Studie im Anhang H auf Seite 1 werde dargelegt, dass bei voller Ausschöpfung der Konsensmengen der umliegenden Wasserentnahmestellen der Grundwasserspiegel derart abgesenkt würde, dass die Fischa-Dagnitzquelle keine Drainagewirkung mehr ausüben würde. In diesem Fall wäre von anderen Grundwasserverhältnissen auszugehen. Dies hätte weit reichende Auswirkungen auf die Größe des Absenktrichters, die ohne nähere Untersuchungen bzw. Modellberechnungen derzeit nicht abschätzbar seien. In den "isotopenhydrologischen Untersuchungen im südlichen Wiener Becken" (P. Hacker, 1992, NÖ Schriften 58) werde ausgeführt, dass die Fischa-Dagnitz-Quelle vorwiegend von der Piesting, nicht oder nur untergeordnet aber von der Schwarza angespeist würde. Träfe diese Angabe zu, gehörten die Brunnen in Lichtenwörth und die Fischa-Dagnitz-Quelle verschiedenen Teil-Grundwasserkörpern an. In diesem Fall wäre ein unmittelbarer Einfluss des Grundwasseraustritts im Fischa-Dagnitz-Ursprung auf die Grundwasseranstromverhältnisse des Brunnens der Gemeinde Lichtenwörth zumindest unsicher. Die aktuellen Grundwasserströmungsverhältnisse würden bei Ausschöpfung der maximalen Konsensmengen stark verändert. Aus dem Pumpversuchsdiagramm lasse sich schließen, dass der tiefere Grundwasserhorizont schwach gespannt sei. Der tiefere Grundwasserhorizont alimentiere den oberen teilweise. Diese Anspeisung könne jedoch nur solange in vollem Ausmass erfolgen, als der Druckspiegel des tieferen Grundwassers höher liege als jener des oberen Grundwasserhorizonts. Da die Druckwasserspiegeldifferenz zwischen den beiden Grundwasserhorizonten jedoch nur wenige Dezimeter betrage, sei bei Ausschöpfung der Konsensmengen in den umliegenden Brunnen zu erwarten, dass der Druckspiegel des unteren Grundwasserhorizonts unter jenen des oberen abfalle. Dieser Zustand sei bereits beim Pumpversuch 1990 beinahe eingetreten. Inwiefern der neue Brunnen der mP diesen zu erwartenden Zustand ungünstig beeinflussen könne, sei von den Amtssachverständigen nicht beurteilt worden.

In der von der belangten Behörde vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser - Abteilung Wasserwirtschaft - eingeholten gutächtlichen Stellungnahme vom 14. November 1997 wird ausgeführt, dass keine nähere Angabe über eine weitere CKW-Fahne existiere, für das Beschwerdeverfahren seien ausschließlich die aktuellen Verhältnisse der CKW-Belastung im Raum Wiener Neustadt-Lichtenwörth von Interesse.

Zu dieser Stellungnahme führte der Privatgutachter Dr. phil. Josef L. aus, das vorgelegte Messstellennetz sei für eine generelle Aussage über die Belastungssituation zu weitmaschig. Es bestünde auch eine Belastung außerhalb der Messstellen. Eine überzeugende Aussage über die Belastungssituation wäre nur aufgrund von Isolinienplänen der CKW-Belastung bei verschiedenen Grundwasserständen möglich. Die Stromlinienpläne gäben nur einen berechneten Zustand wieder, der vom tatsächlichen beträchtlich abweichen könne. Außerdem käme es je nach Grundwasserstand und Jahreszeit zu mehr oder weniger differierenden Strömungsrichtungen. Weiters bestünde ein Widerspruch zu den Ergebnissen der isotopenhydrologischen Untersuchungen im südlichen Wiener Becken, aus denen zumindest für die Fischa-Dagnitz-Quelle ein Grundwasseranstrom aus Westen hervorgehe, während die Stromlinienpläne einen Anstrom aus Südwesten implizierten. Es werde auch von der völlig unrealistischen Annahme ausgegangen, dass sich die CKW streng entlang der Stromlinien ausbreiteten. Es sei jedoch absolut sicher, dass neben der konvektiven Ausbreitung eine Dispersion und Diffusion und damit eine allmähliche Verbreiterung der Schadstofffahne eintrete; dies habe der Bearbeiter bewusst vernachlässigt. Es werde auch nicht die Frage erörtert, ob und inwieweit eine Grundwasserabsenkung im Raum Lichtenwörth und eine relative Grundwasseranhebung eine Umlenkung der Grundwasserstromlinien in Richtung Lichtenwörth bewirke. Völlig offen bleibe auch die Frage, wie sich die Strömungssituation bei voller Ausschöpfung der bewilligten Konsensentnahmemengen in den umliegenden Brunnen darstellen würde. Der Privatgutachter empfiehlt daher in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme, die Änderungen des Grundwasserregimes infolge der Inbetriebnahme des neuen Brunnens unter Heranziehung des mathematischen Grundwassermodells der Simultex-Studie zu simulieren. Diese Simulation sollte einerseits auf der Basis der aktuellen und andererseits der rechtlich erlaubten maximalen Grundwasserentnahmen erfolgen. Weiters wäre das Verhalten und die Variabilität der CKW-Belastungsfahnen an Hand von Isolinien bei unterschiedlichen Grundwasserständen und zu verschiedenen Jahreszeiten zu analysieren. In die Analysen sollten auch die Ergebnisse der isotopenhydrologischen Untersuchungen im südlichen Wiener Becken von P. Hacker einbezogen werden.

Ausgehend von dieser Stellungnahme der Bfr und ihres Privatgutachters hat der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten erstattet, welches u. a. der Bfr mit Schreiben vom 14. Mai 1998 zur Stellungnahme übermittelt worden ist. In diesem Gutachten wird - so weit für das Beschwerdeverfahren erheblich - ausgeführt, aus der Studie von J. Plattner aus 1989 bezüglich einer Wasserbedarfserhebung im südlichen Wiener Becken ergebe sich, dass die im Zeitpunkt der Erhebung entnommenen Wassermengen zum Teil noch weit unter den Konsensmengen gelegen seien. Diese Aussage decke sich auch mit jener der Firma Simultec aus 1996, derzufolge die Konsensentnahmen ca. um einen Faktor 3,5 größer seien als die tatsächlichen Entnahmen. Daraus folge, dass alle Berechnungsszenarien, die auf den Konsensentnahmemengen basierten, die denkmöglich ungünstigsten Fallkonstellationen darstellten. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass derartige Szenarien in der Praxis nicht einträten, zumal die Konsensentnahmen nicht dauernd, sondern wenn überhaupt nur kurzfristig zur Deckung des Spitzenbedarfs entnommen würden. Nach Angabe von Simultec entspräche die Summe der Konsenswassermengen in etwa der größten Durchflussmenge in der Mitterndorfer Senke. Die Ergebnisse der Fallstudie H zeigten, dass die die Vorfluter dotierenden Wassermengen infolge der sich bei diesen Entnahmen einstellenden Grundwasserabsenkungen zurückgehen würden. In diesem Fall käme es auch streckenweise zu einem Trockenfallen der Vorfluter. Die Simulationsergebnisse ließen darauf schließen, dass nach etwa vier Jahren Maximalentnahme ein stationärer Endzustand erreicht sein dürfte. Das Grundwasserspiegelgefälle würde im Falle einer Ausschöpfung aller Konsensmengen zwischen Wiener Neustadt und Weigelsdorf innerhalb von vier Jahren (Erreichen eines statischen Zustandes) von 3,2 %o auf 2,8 %o abnehmen. Die Einzugsgebiete der Fassungsanlagen in der Mitterndorfer Senke seien lang und schmal. Die Fassungen entlang der Ränder der Mitterndorfer Senke hätten aufgrund der geringeren Grundwassermächtigkeit deutlich größere (breitere) Einzugsgebiete. Die Ergebnisse der Fallstudie zeigten, dass auch bei den extrem hohen Entnahmemengen die generelle Abströmrichtung des Grundwassers in der Mitterndorfer Senke keine maßgebliche Veränderung gegenüber den derzeit gegebenen Verhältnissen erfahren würde. Die grundsätzlich Südwest-Nordost gerichtete Abströmrichtung würde erhalten bleiben. Eine Verringerung der Entnahmemenge würde die generelle Grundwasserstromrichtung zu den Entnahmestellen nicht ändern; die Breite des Einzugsgebietes würde sich jedoch proportional zur Reduktion der Entnahme verringern. Eine Entnahme von 120 l/s aus dem geplanten Brunnen der mP sei im Rahmen dieser Fallstudie nicht berücksichtigt worden. Die vorliegenden Ergebnisse der Fallstudie ließen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass auch in diesem Fall bei völliger Ausschöpfung der um den beschwerdegegenständlichen Brunnen befindlichen Wasserentnahmekonsense die Grundwasserströmungsrichtung keine maßgebliche Veränderung erfahren würde. Überlagerungen bzw. Interaktionen des sich beim geplanten Brunnen ergebenden Einzugsbereiches mit jenen anderer Entnahmebrunnen seien aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht zu besorgen. Der Umstand, dass die den genannten Berechnungen zugrunde gelegten Entnahmemengen die derzeit und auch zukünftig zu erwartenden weit überstiegen (Konsensmengen würden nicht konstant über das gesamte Jahr entnommen werden) und die Tatsache, dass die Entnahme aus dem geplanten Brunnen nicht stationär, sondern über maximal sechs Wochen pro Jahr erfolgen solle, stütze diese Schlussfolgerung. Die relativ stabile Lage (Fixierung) der CKW-Fahne und die Annahme, dass die angestrebte Entnahmemenge zu keiner Ablenkung oder sonstigen Veränderung der Schadstofffahne führen werde, sei vom Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem überaus breiten und tiefen, ständig von südwest nach nordost grundwasserdurchströmten Senkenspeicher und mit dem relativ nahe gelegenen Ursprung der Fischa-Dagnitz begründet worden. Um die CKW-Fahne aus der Senkenzentralzone in Richtung östlicher Senkenberandung abzulenken, müssten aus dem Brunnen der mP ständig deutlich mehr als 500 l/s gepumpt werden. Erst in diesem Fall würde die ansaugende Wirkung des Ursprungs der Fischa-Dagnitz aufgehoben werden. Die relativ stabile Lage der CKW-Fahne gründe sich im Wesentlichen auf das Vorhandensein des Senkenspeichers und vor allem auf die Ausprägung und Orientierung der Tiefenrinne in der Mitterndorfer Senke. Die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgelegten Grundwasserschichtenpläne und Bahnlinien seien mit dem von der Firma Simultec entwickelten mathematischen Grundwassermodell erstellt worden. Da es sich bei diesen Plänen um eine großräumige, somit regionale Darstellung der Grundwasserströmungsverhältnisse handle, sei die Anwendung des Modells für derartige Fragestellungen aus fachlicher Sicht zulässig. Die Bahnlinien seien allein unter Berücksichtigung des konvektiven Schadstofftransportes ermittelt worden. Anhand der in der Fallstudie H der Simultec dargestellten Ergebnisse habe gezeigt werden können, dass die volle Ausschöpfung der Konsensmengen der umliegenden Wasserentnahmestellen zwar eine drastische Absenkung des Grundwasserspiegels, jedoch keine maßgebliche Änderung der Grundwasserströmungsverhältnisse zur Folge hätte. Durch die Verflachung des Grundwasser-Spiegelgefälles würde sich der Gebietsdurchsatz reduzieren. Aus den bei Konsensentnahme bei den einzelnen Brunnen ermittelten Bahnlinien folge mit großer Sicherheit, dass nicht mit Überlagerungen und gegenseitigen Beeinflussungen der einzelnen Brunneneinzugsgebiete gerechnet werden müsse. Diese Aussage schließe den geplanten Brunnen mit ein. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden Modelluntersuchung könne mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch im angenommenen extremen Lastfall sich das Einzugsgebiet des geplanten Brunnens bei einer Entnahmemenge von 120 l/s in Richtung des Grundwasserabstroms ausbilden und ein Einzug aus dem links der Fischa im Senkenbereich befindlichen stärker kontaminierten Grundwasserstrom nicht stattfinden werde. Die Gefahr einer zusätzlichen qualitativen Beeinträchtigung des Brunnens durch eine Verlagerung bzw. Verschwenkung der CKW-Fahne bedingt durch Entnahme aus dem Brunnen der mP werde aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Untersuchungen nicht erwartet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das schon derzeit im Bereich des Brunnens der Bfr festgestellte CKW-belastete Grundwasser auch weiterhin in die Brunneneinzugsbereiche gelangen werde. In den vergangenen Jahren habe - worauf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hinweise - ein Rückgang der CKW-Konzentration beobachtet werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass die Inbetriebnahme des Brunnens der mP zu einer Erhöhung der qualitativen Beeinträchtigung des Brunnens der Bfr führen werde. (In diesem Zusammenhang werden vom Amtssachverständigen der belangten Behörde zusätzlich zu dem bereits im Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorgesehenen Maßnahmen noch weitere, in den angefochtenen Bescheid eingeflossene Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschlagen.)

In der Folge setzt sich der Sachverständige der belangten Behörde mit den Einwänden des Privatgutachters der Bfr näher auseinander: Der Sachverständige führt im Wesentlichen aus, dass keine Argumente vorgebracht worden seien, die eine Änderung der getroffenen Aussagen rechtfertigen würden. Die Ergebnisse der Simultec-Studie erlaubten aus fachlicher Sicht durchaus auch Rückschlüsse auf allfällig projektsgemäß zu erwartende qualitative Beeinträchtigungen. Zur Studie Dris. Berger (Analyse der Funktionsfaktoren des Grundwasserspeichers Mitterndorfer Senke) führt der Amtssachverständige aus, dass diese Analyse eine wesentliche Grundlage zum Verständnis der tektonischen Gegebenheiten und der sich daraus ergebenden hydrogeologisch relevanten Konsequenzen darstelle. Die in räumlicher und tektonischer Hinsicht erarbeiteten Ergebnisse seien bei der Modellierung des Grundwassersystems Mitterndorfer Senke (Simultec) berücksichtigt worden. Die Ergebnisse der Studie Dris. Berger seien grundlegend und hätten Eingang in die Studie der Simultec gefunden. Somit berücksichtigten auch die Aussagen des Amtssachverständigen die erwartbaren qualitativen Beeinträchtigungen des geplanten Brunnens auf Grund der von Dr. Berger gezogenen Schlüsse. Die Möglichkeit, das Restrisiko eines Einzuges von CKW-kontaminierten Wässern in den Entnahmebereich durch ein entsprechendes Brunnensteuerungsprogramm zu minimieren, sei vorgeschlagen worden. Bezüglich der isotopenhydrologischen Untersuchungen im südlichen Wiener Becken des P. Hacker verweist der Amtssachverständige darauf, dass Aussagen über Zusammenhänge des Grundwasservorkommens im Bereich Fischa-Dagnitz-Quelle mit jenen im Bereich Lichtenwörth mangels entsprechender Untersuchungsergebnisse seriöserweise nicht getroffen werden könnten. Aus dem Gutachten "Sicherungsmaßnahmen Fischer-Deponie" von Zoyer und Entner aus 1994 sei für das beschwerdegegenständliche Verfahren die Aussage wesentlich, dass die im Bereich der Fischer-Deponie ursprünglich angenommene durchgehende Trennschichte, welche den Aquifer konsequent in zwei Stockwerke gliedere, nicht existiere. Eine Zwischenschicht sei zwar vorhanden, deren Mächtigkeit schwanke aber zwischen wenigen Zentimetern und etwa 2 m. Die Sperrenwirkung der zur Sicherung der Altlast errichteten Sperrbrunnen sei nicht im behaupteten Ausmaß gegeben und es könne auch weiterhin CKW in den Grundwasserleiter gelangen. Die im Bereich der Fischer-Deponie erkundeten hydrogeologischen Verhältnisse bestätigten die auf die Pumpversuchergebnisse in Lichtenwörth gestützte Annahme, dass auch im Bereich der gegenständlichen Brunnenanlage eine durchgehende Trennschichte zwischen unterschiedlichen Grundwasserhorizonten nicht vorhanden sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Hietel vom Amt der NÖ Landesregierung vom 15. Oktober 1992 sei bereits in der Stellungnahme vom April 1997 berücksichtigt worden. Ein Widerspruch des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes von Niederösterreich vom 14. November 1997 zum Gutachten des Privatsachverständigen bestehe nicht. Das Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes basiere auch nicht - wie behauptet - auf unrealistischen Annahmen und mangelhaftem Datenmaterial. Die dem Akt angeschlossenen Unterlagen gäben keinen vollständigen Aufschluss über die Beschaffenheit jener Trennschichte, durch die der Aquifer nach Meinung des Privatgutachters quasi in zwei unterschiedliche Stockwerke gegliedert werden soll. Zur Verifizierung dieser Aussage wären großräumige flächendeckende Sondierungsbohrungen erforderlich. Es sei aber aus fachlicher Sicht zulässig, Aussagen auf den vorhandenen Untersuchungsergebnissen aufzubauen. Die von Z. durchgeführte Untersuchung die Sanierungsmaßnahmen für die Fischer-Deponie betreffend hätten auch die Überprüfung der Funktion der genannten Trennschicht als horizontale Sperrschichte zum Inhalt. Die von der Konsenswerberin im Brunnen Lichtenwörth erzielten Pumpversuchsergebnisse rechtfertigten die Annahme, dass auch im Bereich um den gegenständlichen Brunnen eine durchgehende Trennschichte nicht vorhanden sei und damit schon derzeit eine Interaktion zwischen den einzelnen Grundwasserhorizonten nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im Zuge der instationären Kalibrierung des mathematischen Grundwassermodells-Mitterndorfer Senke (Simultec) für die Gebiete Kalter Gang, Theresienfeld und Neunkirchner Schotterkegel Speicherkoeffizenten ermittelt worden seien, die auf halb gespannte oder teilweise gespannte Grundwasserverhältnisse hingewiesen hätten. Dies bedeute, dass bei besonderen äußeren Randbedingungen wie Höhe und Dauer bestimmter Wasserführungen in einzelnen Vorflutern lokal begrenzte flächige Grundwasserneubildungen und dergleichen über begrenzte Zeiträume gespannte Grundverhältnisse auftreten könnten. So sei es erklärbar, dass über die unvollkommene Trennschichte in Abhängigkeit von den wechselnden Druckverhältnissen schon derzeit eine wechselweise Alimentation der Grundwasserhorizonte untereinander erfolge. Es sei daher davon auszugehen, dass die so genannte Trennschicht Lücken aufweise. CKW (und andere Schadstoffe, so sie die entsprechenden chemisch-physikalischen Eigenschaften aufwiesen) würden in fluider Phase ungehindert in vertikaler Richtung somit in den unteren Grundwasserhorizont absinken. Dies bedeute aber, dass derartige Schadstoffe auch schon derzeit eine Kontamination tieferer Grundwasserhorizonte hervorrufen könnten. Im Bereich der Fischer-Deponie durchgeführte Grundwasseranalysen hätten ergeben, dass die im "tieferen" Grundwasserhorizont festgestellten gelösten CKW auf weit entfernte ober Strom gelegene Kontaminationsherde zurückzuführen seien. Im Bereich der gegenständlichen Brunnen lasse sich somit eine vollkommene Schutzwirkung der Stauschichte gegen den Eintrag von Schadstoffen zwischen den beiden Grundwasserhorizonten auch schon derzeit nicht begründen. Aufbauend auf dieser durch genannten Untersuchungen begründbaren Modellvorstellungen könne die befürchtete Gefahr eines "Durchbruches" auch dann nicht gesehen werden, wenn es zu einer zeitlich eng befristeten Ausschöpfung der maximalen Konsensmenge im Brunnen des Wasserleitungsverbandes kommen sollte.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 19. Juni 1998 verwies die Bfr auf das Gutachten ihres Privatsachverständigen vom Juni 1998, in welchem die Grundwassersimulation der Firma Simultec als im Widerspruch zu anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen behauptet und ausgeführt wurde, dass diese Studie teilweise auf widersprüchlichen Annahmen beruhe. Die Angaben zur CKW-Belastung beruhten auf großteils unaktuellen Werten. Die wasserrechtlich bewilligten Entnahmemengen erreichten derzeit annähernd den Gesamtdurchfluss der Mitterndorfer Senke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1998 wurde unter Spruchpunkt A. u.a. die Berufung der Bfr gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt B. wurden aus Anlass der Berufung der Bfr "folgende Auflagen und Nebenbestimmungen" dem erstinstanzlichen Bescheid hinzugefügt, und zwar:

"18) Quer zur Anströmrichtung des Brunnens des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden (im Folgenden WLF Triestingtal genannt) und des Brunnens der Gemeinde Lichtenwörth sind abhängig von der Fließzeit in unterschiedlichen Abständen zu den Fassungsanlagen (bestehender und geplanter) mindestens zwei Sondenreihen mit mindestens jeweils 3 Sonden, abzuteufen.

Für die weiter entfernte Sondenreihe sind für die unter Auflage 19) genannten CKW-Parameter Schwellenwerte festzulegen.

Für die dem Brunnen nahe gelegene Sondenreihe sind für die unter Auflage 19) genannten CKW-Parameter Grenzwerte (Abbruchkriterien) festzulegen. Die genannten Werte haben sich im Schwankungsbereich der Analyseergebnisse der im Einzugsbereich des Brunnens bzw. diesem benachbarten Bereichen bisher gemessenen CKW-Parameter zu orientieren.

Beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem mehr als 20 l/s aus dem Brunnen des WLF Triestingtal gepumpt wird, sind die Sonden zu beproben und auf den Gehalt der in Auflage 19) genannten CKW-Parameter zu analysieren. Die Beprobungen und Analysen sind im Abstand einer Woche solange weiter vorzunehmen, als mehr als 20 l/s entnommen wird. Die Probenahme und Analyse hat durch eine staatlich befugte Untersuchungsanstalt zu erfolgen.

Sollte in den weiter vom Entnahmebrunnen entfernten Sondenreihen ein Anstieg der CKW-Gehalte, der über den festzulegenden Schwellenwert hinausgeht, festgestellt werden, so ist die Entnahme aus dem Brunnen des WLF Triestingtal um mindestens ein Drittel zu reduzieren.

Sollte in den näher zum Entnahmebrunnen positionierten Sondenreihen ein Anstieg der CKW-Parameter, der über dem Grenzwert (Abbruchkriterium) liegt, gemessen werden, dann ist die Entnahme aus dem Brunnen des WLF Triestingtal auf 20 l/s zu reduzieren.

19) Der WLF Triestingtal hat vor Inbetriebnahme des Brunnens der Wasserrechtsbehörde folgende Unterlagen zu übermitteln:

.) begründeter Vorschlag für die genannten Sondenreihen .) Vorschlag für die genannten Schwellen- und Grenzwerte

(Abbruchkriterien), wobei nachstehende Parameter jedenfalls zu berücksichtigen sind:

Summe chlorierte Kohlenwasserstoffe;

Tetrachlorethen;

1,1,1-Trichlorethan;

Trichlorfluormethan

.) Vorschlag für eine Betriebsordnung

In der Betriebsordnung sind auch die oben genannten Abbruchkriterien darzustellen und die Brunnensteuerung darauf einzustellen.

Die Inbetriebnahme des Brunnens des WLF Triestingtal kann nur dann erfolgen, wenn die Sondenreihe hinsichtlich Lage und Anzahl der Sonden, die Schwellen- und Grenzwerte (Abbruchkriterien) und die Betriebsordnung mit der Wasserrechtsbehörde abgestimmt wurden.

Das mit der Behörde abgestimmte Sondennetz, das Beobachtungsprogramm und die Betriebsordnung sind der Gemeinde Lichtenwörth in Kopie zu übermitteln.

20) Zusätzlich zu den im Bescheid des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 11.4.1995 ... unter Auflage 6) genannten

Sonden sind alle Sonden der zu errichtenden Sondenreihe, unabhängig ob eine Entnahme aus dem Brunnen des WLF Triestingtal vorgenommen wird, vierteljährlich zu beproben und auf die in Auflage 19) genannten CKW-Parameter zu analysieren. Die Probenahme und Analyse hat durch eine staatlich befugte Untersuchungsanstalt zu erfolgen.

Jede Sonde der zu errichtenden Sondenreihe ist - unabhängig von einer Entnahme aus dem Brunnen - jedenfalls vierjährlich auf die oben genannten Parameter (chlorierte Kohlenwasserstoffe) zu untersuchen.

21) Der Brunnen des WLF Triestingtal und der Brunnen der Gemeinde Lichtenwörth sind auf Kosten der Konsenswerberin vierteljährlich zu beproben und hinsichtlich der im ÖLMB Kapitel B1 - Trinkwasser genannten Parameter zu untersuchen. Die in Auflage 19) genannten Parameter sind dabei jedenfalls zu berücksichtigen. Die Probenahme und Analyse hat durch eine staatlich befugte Untersuchungsanstalt zu erfolgen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Auflage 11. des Bescheides des LH von Niederösterreich vom 26.6.1987, ..., den Brunnen der Gemeinde Lichtenwörth betreffend, können dabei verwendet werden.

22) Die Analyseergebnisse und Beprobungen der Sondenreihen sind umgehend der Gemeinde Lichtenwörth in Kopie zu übermitteln.

23) Die Analyseergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

Ein Jahresbericht ist der Gemeinde Lichtenwörth auf deren Verlangen auszuhändigen.

Inhalt und Gliederung des Jahresberichtes ist mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde vor der erstmaligen Erstellung abzustimmen.

24) Frühestens nach fünf Jahren kann unter Vorlage einer Dokumentation der Grundwasserqualitätsentwicklung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein Antrag auf Reduktion des Messumfanges eingebracht werden."

Zum Berufungsvorbringen der Bfr wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürften das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden das für öffentliche Zwecke erforderliche Trinkwasser entzogen werde. Selbst der Privatgutachter der Bfr sehe die Gefahr einer quantitativen Beeinträchtigung des Brunnens bei der erschlossenen Wassersäule von etwa 40 m und den Absenkungsergebnissen aufgrund des Pumpversuches als nicht gegeben an. Der Schutz der Gemeindewasserversorgung beziehe sich aber auch auf qualitative Einwirkungen auf das lokal erforderliche Wasser. Ein solcher Eingriff in das wasserrechtlich geschützte Recht müsse jedoch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sein. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sei kein ausreichender Nachweis. Der Konsenswerber, der ebenfalls "ein dem Wasserrechtsgesetz vorrangiges Ziel" verfolge, habe Anspruch auf eine wasserrechtliche Bewilligung, wenn dies unter Auflagen und Bedingungen ohne Verletzung bereits bestehender Wasserrechte möglich sei. Diesem Anspruch könne nicht entgegen stehen, dass fachlich die Möglichkeit der Verletzung des bereits bestehenden Wasserrechtes nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bfr und dem von ihr beigezogenen Privatgutachter könne durchaus darin beigepflichtet werden, dass der Einzug von CKW-belastetem Wasser nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könne, weil dies niemals irgendjemand ausschließen könne. Das Wasserrechtsgesetz verlange jedoch eine solche Ausschließbarkeit nicht. In der Erkenntnis, dass beide Wasserrechte, das bereits bestehende sowie das angestrebte, "das im Wasserrechtsgesetz intrasymmetrisch vorrangig gewichtete öffentliche Interessen an der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser verkörperten", seien zum Schutz beider Versorgungsanlagen die Auflagen 18) bis 24) dem Bescheid des Landeshauptmannes hinzugefügt worden, um im öffentlichen Interesse das "nicht ausschließbare Restrisiko" zu minimieren. Die Gutachten, welche die Bfr zur amtswegigen Beischaffung und Auswertung beantragt habe, stünden im Einklang mit der Simultec Studie; die Studie von Edwin Berger habe sogar als eine der Grundlagen in diese Studie Eingang gefunden. Hacker wiederum räume in seiner Studie selbst ein, dass aus dieser eine einwandfreie Klärung der Fließrichtung des Grundwassers nicht erfolge, sondern umfangreiche Untersuchungsschritte zur Verifikation seiner Behauptungen notwendig seien. Die vom Amtssachverständigen angenommene Grundwasserströmung südwest-nordost werde auch durch die Studie Berger bestätigt. Hacker habe lokale Gegebenheiten am Beckenrand der Mitterndorfer Senke untersucht. Grundwasser vom höheren Beckenrand könne in Richtung der zentralen Senke gegebenenfalls in Richtung West-Ost fließen. Dieser Umstand vermöge jedoch nichts an der auch von Berger und Simultec angenommenen generellen Grundwasserströmungsrichtung zu ändern. Insoweit die Bfr die Studie Hackers höher deshalb bewerte, weil sie einem kritischen Fachpublikum zugänglich gemacht worden sei, werde hiebei übersehen, dass die Studie Simultec von einem Fachbeirat begleitet und beurteilt worden sei. Diesem Fachbeirat habe auch einer der profundesten Kenner der Mitterndorfer Senke angehört. Aufgrund des Vorbringens der Bfr, es sei bisher kein Versuch unternommen worden, die gesamte Situation der Mitterndorfer Senke darzustellen, habe der Amtssachverständige zwei Gutachten erstellt, die auf einem Grundwassermodell über die Mitterndorfer Senke beruhten. Zusätzlich seien weitere Grundlagen (Studien Plattners und des Forschungszentrums Seibersdorf) sowie die vier von der Bfr beantragten Studien kompiliert und in ausführlicher und nachvollziehbarer Form ausgewertet worden. Ebenso seien die Unterlagen vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Niederösterreich angefordert worden. Der Privatgutachter der Bfr seinerseits biete hingegen keine umfassende Grundlage oder Gegendarstellung an. Er versuche lediglich den Wert der Amtsgutachten zu relativieren; die von ihm behaupteten Widersprüche hätten sich bei näherer Betrachtung nicht als gegeben erwiesen. Aus den vom Amtssachverständigen grundgelegten Ergebnissen des Modells Simultec bezüglich der Beschreibung der Grundwasserverhältnisse in der Mitterndorfer Senke, dem Ergebnis des Pumpversuches 1990 und den Daten des CKW-Beweissicherungsprogrammes ergebe sich, dass eine projektsgemäße Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Bfr nicht zu erwarten sei. Weiterer Grundlagenforschung habe es nicht bedurft. Mit Auflage 21) habe die belangte Behörde der Forderung der Bfr, zunächst den Ist-Zustand der Qualität des Wassers des Brunnens festzustellen, um dieses für den Fall eines zukünftigen Schadenseintrittes festzuhalten, Rechnung getragen. Insofern die Bfr implizit die Problematik der Summationswirkung anspreche, sei ihr beizupflichten, dass von den bewilligten Konsensmengen auszugehen sei. Der Gutachter der belangten Behörde habe ein "worst-case Szenario" in der Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Bereits die Firma Simultec habe die Randbedingungen der im Anhang enthaltenen Fallstudie im Hinblick auf den "worst-case" modifiziert, um eine Simulation der dadurch gegebenen Grundwasserströmungsverhältnisse auf Basis des mathematischen Modells Simultec zu erreichen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde stelle auf nachvollziehbare Art und Weise die Ergebnisse der Simulation dar. Die Absenkung des Grundwasserspiegels, der nach vier Jahren Maximalentnahmen einen stationären Endzustand der Absenkung erreiche, habe zur Folge, dass sich neben der wegfallenden Drainagewirkung durch die Oberflächengewässer auch das Grundwassergefälle verflachen und der Grundwasserdurchfluss verringern würde. Im "worst-case Szenario" würden jedoch dieselben Grundwasserströmungsverhältnisse und somit die Lage der Kontaminationsfahne auf einem nunmehr tieferen Grundwasserspiegel bestehen, dies auch im Fall einer zusätzlichen Wasserentnahme von 120 l/s durch den Brunnen der mP. Daraus ergebe sich, dass die bisherigen Gutachten, die nicht von diesem Szenario ausgegangen seien, keinesfalls in ihrer Aussagekraft beschränkt oder gar obsolet seien. In der Anlage H der Simultec-Studie seien die Einzugsgebiete der Wasserentnahmen unabhängig vom durchflusswirksamen Porenraum errechnet worden. Den Schlussfolgerungen des Privatgutachters der Bfr, durch Heranziehung anderer als im Gutachten des Amtssachverständigen angenommenen durchflusswirksamen Porenwerte würden sich die berechneten Einzugsgebiete bis etwa zur doppelten Breite vergrößern, könne daher nicht gefolgt werden. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung habe jedoch die belangte Behörde die im Spruch genannten Auflagen zusätzlich vorgeschrieben. Durch Auflage 18) werde eine doppelte Sondenreihe mit jeweils mindestens drei Sonden zum Schutz beider Wasserversorgungsanlagen vorgeschrieben. Ab dem Zeitpunkt über die Dauerentnahme von 20 l/s durch die Konsenswerberin seien die Sonden im einwöchigen Abstand zu beproben und auf ihren CKW-Gehalt zu analysieren. Dieses System biete eine doppelte Sicherheit. Sollte in der ersten Sondenreihe, die weiter von dem Brunnen entfernt positioniert sei, ein Anstieg der CKW-Konzentration festgestellt werden, der über den Schwankungsbereich der bisher in diesem Bereich gemessenen Konzentration hinausgehe, so sei die Entnahmemenge zu reduzieren. Sollte in der Sondenkette, die näher zu dem Brunnen positioniert sei, ein Anstieg der CKW-Konzentration festgestellt werden, der über den Schwankungsbereich der bisher in diesem Bereich gemessenen Konzentration hinausgehe, so sei die Entnahme aus dem Brunnen der mP auf 20 l/s zu reduzieren. Auflage 18) werde durch Auflage/Bedingung 19) konkretisiert und sei die Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Brunnens der mP. Durch die WRG-Novelle 1997 sei die Setzung von Bedingungen ausdrücklich als zulässig normiert. Durch die Auflagen/Bedingungen 19), 22) und 23) werde sicher gestellt, dass die Bfr laufend in den Informationsfluss der Sondenketten eingebunden werde. Die belangte Behörde folge hiebei einer Anregung des Privatgutachters der Bfr vom Dezember 1997. Der Bfr werde es hiedurch ermöglicht, die Analyseergebnisse ständig, gegebenenfalls durch einen sachkundigen Berater zu beobachten. Die Absenkung des Grundwasserhorizontes unter die Oberkante der Trennschicht (deren Bestehen vom Privatgutachter vorausgesetzt wird) sei nicht projektsgemäß und bleibe ein Szenario des Privatgutachters.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bfr erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteistellung der Bfr ergibt sich einerseits aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, weil das der Bfr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juni 1987 erteilte - und demnach als rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehende - Wasserbenutzungsrecht offenkundig berührt werden kann, andererseits aus § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 leg. cit. Der von den Gemeinden nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durchsetzbare Schutz der lokalen Wasserversorgung bezieht sich nämlich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität des Wassers. Die Behauptung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Beeinträchtigung dieses Schutzes verschafft der Gemeinde Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht die Bfr diese ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte deshalb verletzt, weil durch die von den Wasserrechtsbehörden der mP erteilte wasserrechtliche Bewilligung die Qualität des von ihr rechtmäßig genutzten Wassers beeinträchtigt wird. Zu der in diesem Vorbringen enthaltenen Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041, mit weiteren Judikaturnachweisen), dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ausreicht. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047). Dass nicht die Partei die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen muss, sondern die Behörde aufgrund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, bedarf schon im Hinblick auf die Anordnung des § 39 Abs. 2 AVG keiner weiteren Erörterung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041).

Aufgrund des von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die von der Bfr in ihren Einwendungen vorgetragene und in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wiederholte qualitative Beeinträchtigung ihres Brunnenwassers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Bfr behauptet nun, dass die belangte Behörde zu diesem Ergebnis aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Verfahrens gekommen sei, weil einerseits nicht sämtliche - von ihr beantragten - Beweise durchgeführt und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht richtig gewürdigt worden seien.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind zu erlassende Bescheide, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen und zufolge der Regelung des § 60 AVG in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, u.v.a.). Im Rahmen der ihm übertragenen nachprüfenden Kontrolle hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1990, Zl. 89/07/0146). Der Verwaltungsgerichtshof ist also nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0147, Slg. N.F. Nr. 13.140/A). Der Verwaltungsgerichtshof darf nur prüfen, ob die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen den Kriterien insbesondere der Widerspruchsfreiheit im Verhältnis zum Akteninhalt, der Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung stand halten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0102). Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen und Annahmen kann daher die Bfr die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde nicht wirksam bekämpfen, somit keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes wahrzunehmende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 90/07/0018).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag nun die Bfr keinen der belangten Behörde unterlaufenen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise eingehend begründet ausgeführt, warum sie den Ausführungen ihres Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten sämtliche von der Bfr als relevant bezeichneten Fachgutachten und -studien in seinem Gutachten und den Ergänzungen desselben berücksichtigt und bewertet hat, gefolgt ist. Der Amtssachverständige hat sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - mit der Studie Dris. Peter H. in seinem Ergänzungsgutachten eingehend auseinander gesetzt und auch den in der Beschwerde behaupteten Widerspruch dieser Studie zur als Grundlage des Amtssachverständigengutachtens herangezogenen "Simultec-Studie" aufgeklärt bzw. plausibel entkräftet. Insbesondere wird im Gutachten des Amtssachverständigen der Grundwasserstromrichtung breiter Raum gewidmet. Durch die im Berufungsverfahren aufgrund des Antrages der Bfr beigeschafften Urkunden, insbesondere der Studie Dris. H., auf welche sich die Bfr im Wesentlichen bezieht, war es dem Amtssachverständigen und in der Folge der belangten Behörde im Beschwerdefall umfassend möglich geworden den in Bezug auf die Rechte der Bfr entscheidungsrelevanten Sachverhalt abschließend zu ermitteln und zu bewerten. Einer Einvernahme Dris. H. und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bedurfte es daher nicht mehr, weil dies im Ergebnis nur auf die Erläuterung der bereits vorliegenden schriftlichen Studie dieses Zeugen hinausliefe. Solches aber hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn diese Studie für den Amtssachverständigen unklar gewesen wäre. Dass dies aber der Fall wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch mit dem Privatgutachten Dris. L. haben sich der Amtssachverständige und die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend auseinander gesetzt. Damit allein, dass der Privatgutachter zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel könnte der belangten Behörde - wie den obigen Rechtsausführungen zu entnehmen ist - nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Bfr aufzuzeigen vermocht hätte, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entspricht. Die belangte Behörde konnte im Beschwerdefall jedoch durchaus den Ausführungen des Amtssachverständigen folgen, ohne den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu belasten, weil sich der Amtssachverständige mit sämtlichen von der Bfr und ihrem Privatgutachter aufgeworfenen Fachfragen, insbesondere die durch die wasserrechtliche Bewilligung entstehende Veränderung der Porosität des durchfluteten Grundes und die behauptete Veränderung des CKW-Stroms infolge Diffusion und Dispersion in nachvollziehbarer Weise auseinander gesetzt hat. Worauf die im Brunnen der Bfr vorgefundenen CKW-Belastungen zurückzuführen sind, hat der Amtssachverständige ebenso anschaulich begründet, wie die auf die vorgefundenen fachkundigen Studien aufgebaute fachkundige Aussage, dass die im Grundwasser bereits vorhandene CKW-Fahne durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung keine Gefahr für den Brunnen der Bfr darstellt. Die belangte Behörde war im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verpflichtet klarzulegen, "ob ihrer Ansicht nach nun die Grundwasserströmung oder die Ausrichtung der tiefen Rinne für die Stabilität der Schadstofffahne ursächlich ist", sie war nur gehalten, im Rahmen der Beweiswürdigung auszuführen, warum sie den Ausführungen des Amtssachverständigen folgt. Dies konnte sie aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Ermittlungsergebnisse auch deshalb, weil der Privatgutachter der Bfr seinem Gutachten selbst keinen anderen Befund als der Amtssachverständige zugrunde gelegt hat und aufbauend von diesen Sachverhaltsannahmen in seinem Gutachten im Wesentlichen nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Brunnens der Bfr durch die beschwerdegegenständliche wasserrechtliche Bewilligung fachlich begründet aufgezeigt hat. Der Amtssachverständige hat auch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der der Bewilligung zugrunde liegende Pumpversuch repräsentativ gewesen ist. Die Beschwerdeausführungen vermögen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin gehend zu erzeugen, dass die belangte Behörde diesen Ausführungen in ihrer Beweiswürdigung nicht folgen hätte dürfen.

Die belangte Behörde hat somit den maßgeblichen Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig ermittelt.

Die Bfr rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, dass die Wasserrechtsbehörde erster Instanz entgegen § 21 Abs. 1 WRG 1959 die 90-jährige Frist überschritten hätte.

Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligung zur Wasserbenutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Die Bfr beanstandet nicht, dass die Wasserrechtsbehörden die 90-Jahresfrist dieser Gesetzesstelle ausnützen durften. Die belangte Behörde hat mit der Abweisung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst über die wasserrechtliche Bewilligung entschieden. Da infolge der die aufschiebende Wirkung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides auslösenden Berufung der Bfr, welche sich gegen die beantragte und erteilte wasserrechtliche Bewilligung gerichtet hat, auch keine Teilrechtskraft in der Sache eingetreten ist, wurde erst mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Jahre 1998 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Mit der Festsetzung einer Frist "bis Ende 2085" ist daher die 90-jährige Frist nicht ausgeschöpft.

Die Bfr sieht eine Verletzung des Parteiengehörs in dem Umstand, dass ihr bei Erfüllung der von der belangten Behörde nunmehr der mP zusätzlich erteilten Auflagen keine Mitwirkungsrechte zukommen.

Die von der belangten Behörde erteilten Auflagen gründen sich auf § 105 Abs. 1 WRG 1959. Demnach kann im öffentlichen Interesse ein Vorhaben unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Die von der belangten Behörde der Konsenswerberin erteilten zusätzlichen Auflagen erfolgten ausschließlich im öffentlichen Interesse. Da feststeht, dass die von der Bfr aufgrund ihrer Einwendungen geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, kann die Bfr auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein, wenn diese ausschließlich im öffentlichen Interesse erteilten Auflagen unbestimmt sein sollten. Die in Auflage 21 der Konsenswerberin aufgetragene Verpflichtung zur vierteljährlichen Beprobung auch des Brunnens der Bfr dient ausschließlich dem Schutz der von der Bfr rechtmäßig geübten Wassernutzung und der Qualität des Trinkwassers ihres Brunnens zum Schutze ihrer Bevölkerung. Die Hintanhaltung einer Verschlechterung der Qualität ihres Wassers war zentrales Anliegen der Bfr im Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdebehauptung, die Auflage hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil dritte Personen durch solche Nebenbestimmungen nicht verpflichtet werden könnten, erweist sich im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang demnach als nicht zielführendes Vorbringen deshalb, weil diese Auflage ausschließlich - so weit die Bfr hievon betroffen ist - dem Schutz ihrer im Bewilligungsverfahren geltend gemachten Rechte dient. Dass diese Auflage eine für die Bfr nicht zumutbare und/oder nicht notwendige Belastung darstelle, welche ihre Nutzungsrechte und die damit verbundenen Anlagen beeinträchtige, wird von ihr nicht behauptet.

Da im Verfahren eine Beeinträchtigung der Rechte der Bfr mit einer die Versagung der Bewilligung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit nicht hervorgekommen ist, kann die Bfr auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass die mP die im § 103 lit. i WRG 1959 genannten Unterlagen nicht vorgelegt hat. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, um eine Sachfrage (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0104), die von der Wasserrechtsbehörde (auch) im Wege der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären ist. Auf die mängelfreie und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes im Berufungsverfahren wurde bereits an anderer Stelle näher begründet hingewiesen.

Auf die ergänzende Stellungnahme der Bfr und dem dieser beigelegten Gutachten vom 22. Oktober 1998 ihres Privatsachverständigen war im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht einzugehen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. April 1999

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