VwGH 2005/07/0132

VwGH2005/07/013225.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Ing. GG in M, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. August 2005, 8-ALL-758/17- 2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Abteilung 17, Straßenbauamt, Josef-Sablatnig-Straße 245, 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;
ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106-8, verwiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist die von der mitbeteiligten Partei beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung eines offenen Gerinnes im Bereich A/S, die sich auf Grund geringfügiger Korrekturen des Straßenverlaufs im Zuge des Ausbaues der B xx zwischen W und M als erforderlich erwiesen hatte.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2002 vorgebracht, auf seinem Grundstück Nr. 640 befinde sich ein Oberflächenentwässerungssystem, welches die anfallenden Oberflächenwässer in den seinerzeitigen Vorfluter eingeleitet habe und hatte gefordert, die Oberflächenentwässerung so zu verlängern, dass unter der Straße ein Rohrsystem errichtet werde, welches die anfallenden Oberflächenwässer in den zukünftig zu errichtenden Vorfluter einleite.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Juli 2003 hatte die belangte Behörde unter Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des offenen Gerinnes im Bereich A/S erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof behob mit dem genannten Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2003 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sich die belangte Behörde nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigung der Entwässerungssituation seines Grundstückes Nr. 640 durch das genannte Projekt auseinander gesetzt hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat den Standpunkt, dass die projektsgemäße Auflassung eines natürlichen Gerinnes auf einem Grundstück und damit die Einleitungsmöglichkeit aus einem in diesem Grundstück vorhandenen Oberflächenentwässerungssystem in dieses Gerinne im Zusammenhang mit dem Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft stehe. Dieses Recht, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG 1959 bewilligungsfrei ausgeübt werden könne, sei nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Werde dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann möge dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" werde eine Störung des Entwässerungsrechtes aber dann, wenn diese Störung nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 96/07/0124).

Die belangte Behörde hätte ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit der geltend gemachten Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. 640 durch das vorliegende Projekt befassen und ihre Ermittlungen entsprechend ergänzen müssen. Es wäre zu klären gewesen, ob durch das Projekt eine Veränderung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück Nr. 640 eingetreten sei und ob dadurch gegebenenfalls nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf dessen Nutzbarkeit im Sinne eines zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz einträten. Sollten solche Auswirkungen zu erwarten sein, stünde die damit verbundene Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegen.

Im fortgesetzten Verfahren stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde nach Durchführung eines Ortsaugenscheins in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 fest, dass es durch die Realisierung des Projektes jedenfalls zu einer Veränderung der Entwässerungssituation des Grundstückes Nr. 640 gekommen sei.

Wie dem Lageplan 1:500 zu entnehmen sei, sei die alte Straße entfernt und das Gelände zwischen der neuen und der alten Straße entsprechend aufgefüllt worden. Offensichtlich sei im Zuge dieser Geländekorrektur das Abflussverhalten der Oberflächenwässer dermaßen beeinflusst worden, dass ein klag- und schadloses Abrinnen der Niederschlagswässer in einen hierfür vorgesehenen Einlaufschacht, welcher in weiterer Folge die neue Straße quere und in den Vorflutgraben entwässere, nicht gegeben sei. Auf Grund der bestehenden Topografie der Parzelle Nr. 640 sei eine Ableitung zu diesem vorgenannten Schacht (dieser sei offensichtlich nur für die Oberflächenwässer, die im Zusammenhang mit dem neu errichteten Straßenkörper entstehen könnten, errichtet worden) für dieses Grundstück nicht gewährleistet. Aus wasserbautechnischer Sicht wäre durch eine geringfügige Geländekorrektur (Anschüttung der Ackerfläche mit leichtem Gefälle hin zum Einlaufschacht) eine Lösung der Oberflächenwasserproblematik denkbar. Abschließend sei festzuhalten, dass sämtliche Oberflächenwässer im Normalfall (Ausnahmen bildeten lediglich Starkregenereignisse bzw. Hochwässer) auf Eigengrund zur Versickerung gebracht würden.

Der Vorschlag des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, zur Lösung der Oberflächenwasserproblematik auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Geländekorrektur durch Aufschüttung vorzunehmen, wurde vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert.

Die von diesem daraufhin in seiner Stellungnahme vom 31. März 2005 angebotenen Lösungsvorschläge, ihm seinen Anspruch mit EUR 15.000,-- abzugelten oder ihm näher genannte Grundstücke in einem Gesamtausmaß von 3.790 m2 ins Eigentum zu übertragen, wurden wiederum von der mitbeteiligten Partei abgelehnt.

Letztere schlug mit Schreiben vom 19. April 2005 vor, den aufgelassenen und rekultivierten Straßenteil muldenförmig auszuformen und in der neuen Gelände-Tiefenlinie einen Sickergraben zur Wasseraufnahme anzulegen, um das Abfließen der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. 640 zu ermöglichen und damit der befürchteten Vernässung des Feldes durch die mit dem Straßenbau in Zusammenhang stehenden Höhenveränderungen des Anschlussgeländes vorzubeugen. Zur Veranschaulichung dieses Vorhabens legte die mitbeteiligte Partei ihrem Schreiben zwei Pläne (Lageplan und Querprofil 118) bei. Die ehemaligen Straßenflächen würden der freien Vegetation übergeben und als Flächenausgleich für die im Baulos durch Anschüttungen verloren gegangenen Feuchtflächen zur Verfügung gestellt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige bewertete dieses Vorhaben in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2005 als eine mögliche Alternative zur Beseitigung der Vernässungsproblematik. Bei fachgerechter Ausführung des Bauvorhabens könne mit einer an größte Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es in Hinkunft zu keinen Vernässungserscheinungen mehr komme. Um in Zukunft sämtliche Bedenken ausschließen zu können, schlug er vor, nach Baufertigstellung einen Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Vorschlag der mitbeteiligten Partei zusammen mit der zitierten amtsachverständigen Stellungnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 1. Juli 2005 eingeräumt. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie beabsichtige, ihrer Berufungsentscheidung den Lösungsvorschlag der mitbeteiligten Partei zu Grunde zu legen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 übermittelte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde weitere Planunterlagen "als Bescheidbestandteil" hinsichtlich des von ihr vorgeschlagenen Vorhabens.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. August 2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 4. November 2002 in mehreren Punkten abgeändert (Spruchpunkt I).

Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers wird der mitbeteiligten Partei zur Hintanhaltung einer Vernässung des Grundstückes 640 die Erfüllung folgender Auflagen aufgetragen:

1. Der aufgelassene und rekultivierte Straßenteil (Parzelle 976/1, KG S) nördlich des Grundstückes 640, KG S, ist bis 01.04.2006 muldenförmig auszuformen und ist in der neuen Gelände-Tiefenlinie ein Sickergraben zur Wasseraufnahme anzulegen.

2. Drei Jahre nach Baufertigstellung, dh längstens bis 01.04.2009, ist der wasserrechtlichen Bewilligungsbehörde ein Bericht darüber vorzulegen, ob durch die zu errichtende Mulde eine Vernässung des Grundstücke 640, KG S, hintan gehalten werden konnte.

Die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 26.07.2005 dazu vorgelegten Pläne bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides."

Dies wurde damit begründet, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige eindeutig eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundstückes 640 des Beschwerdeführers festgestellt habe, worauf von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren weiter geführt worden sei, um eine Lösungsmöglichkeit für eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung für dieses Grundstück zu finden. Die mitbeteiligte Partei habe schließlich vorgeschlagen, um das Abfließen der Oberflächenwässer vom Grundstück 640 zu ermöglichen und damit der befürchteten Vernässung des Feldes durch die mit dem Straßenbau in Zusammenhang gebrachte Höhenveränderung des Anschlussgeländes vorzubeugen, den aufgelassenen und rekultivierten Straßenteil muldenförmig auszuformen und in der neuen Gelände-Tiefenlinie einen Sickergraben zur Wasseraufnahme anzulegen.

Dieses Vorhaben sei in den mit 26. Juli 2005 datierten Plänen kenntlich gemacht. Diese Straßenfläche werde der freien Vegetation übergeben und als Flächenausgleich für die im Baulos durch Anschüttungen verloren gegangenen Feuchtflächen zur Verfügung gestellt. Dieser Vorschlag sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen dahin gehend begutachtet worden, dass bei einer fachgerechten Ausführung des Bauvorhabens mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es in Hinkunft zu keinen Vernässungserscheinungen komme; es sei ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren vorgeschlagen worden. Im Rahmen des diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs sei keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher dahingehend ergänzt worden, dass im Spruchteil IV der mitbeteiligten Partei zwei weitere Auflagen vorgeschrieben worden seien, durch welche eine Vernässung des Grundstückes Nr. 640 verhindert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, durch das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem Recht auf Freiheit seines Eigentums verletzt zu werden. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

Wie schon im zitierten Vorerkenntnis vom 21. Oktober 2004 dargelegt wurde, handelt es sich beim Projekt der mitbeteiligten Partei um einen bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungsbau im Sinne des § 41 WRG 1959.

Diese Bestimmung lautet in ihren entscheidungswesentlichen

Teilen:

"Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

......

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich

größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche

Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder

Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4

finden sinngemäß Anwendung.

......"

Als fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind nach § 12 Abs. 2 leg. cit. Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, die in Spruchpunkt IV. formulierten Auflagen zur Hintanhaltung von Vernässungen auf seinem Grundstück Nr. 640 entsprächen nicht seinem bestehenden Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer auf diesem Grundstück zu sammeln und über eine Rohrleitung unter der Bundesstraße in den S-Bach als Vorfluter abzuführen.

Der Beschwerdeführer macht mit diesem Argument eine Verletzung seines Rechtes auf Entwässerung seines Grundstückes geltend. Dieses Argument geht jedoch aus folgenden Gründen ins Leere:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Vorerkenntnis ausführte, ist das Recht auf Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG 1959 bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes aber dann, wenn diese Störung nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 96/07/0124).

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins im fortgesetzten Verfahren stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 zwar fest, dass es durch die Realisierung des Bewilligungsprojektes im Zuge einer Geländekorrektur zu einer Veränderung der Entwässerungssituation des Grundstückes Nr. 640 insofern gekommen sei, als das Abflussverhalten der Oberflächenwässer dermaßen beeinflusst worden sei, dass ein klag- und schadloses Abrinnen der Niederschlagswässer in den hierfür vorgesehenen Einlaufschacht, welcher die neue Straße quere und in den Vorflutgraben münde, nicht gewährleistet sei.

Aus einer weiteren amtsachverständigen Stellungnahme vom 31. Mai 2005 ergibt sich aber, dass bei fachgerechter Ausführung der von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagenen und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid als Auflage vorgeschriebenen Maßnahmen, den aufgelassenen und rekultivierten Straßenteil (Nr. 976/1) nördlich des Grundstückes Nr. 640 muldenförmig auszuformen und in der neuen Gelände-Tiefenlinie einen Sickergraben zur Wasseraufnahme anzulegen, mit einer an größte Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in Hinkunft mit keinen Vernässungserscheinungen mehr zu rechnen sei.

Durch die genannten Auflagen soll nun die Entwässerung des Grundstückes Nr. 640 zwar nicht mehr in gleicher Art und Weise wie vor Realisierung des Bewilligungsprojektes (durch Ableitung in den Vorfluter, sondern durch Versickern in einem Sickergraben) erfolgen. Dem Beschwerdeführer kommt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Projekt der mitbeteiligten Partei aber nicht das Recht zu, das bestehende Entwässerungssystem unverändert beizubehalten; in diesem Verfahren ist allein zu prüfen, ob das verfahrensgegenständliche Projekt so gestaltet wurde, dass durch die dadurch entstandene Beeinflussung des Entwässerungsrechtes im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz eintreten. Treten keine solchen Auswirkungen ein, werden wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt und stehen der Erteilung einer Bewilligung nicht entgegen.

Die Entwässerung des Grundstückes Nr. 640 wird laut amtsachverständiger Beurteilung durch die in Rede stehenden Auflagen auch nach Realisierung des Bewilligungsprojektes gewährleistet. Mangels nachweislich zu erwartender Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne eines zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz liegt daher keine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers vor.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde ohne weitere Begründung erstatteten Vorbringens, es sei auszuschließen, dass es ausreiche, die anfallenden und gesammelten Niederschlagswässer in einem Sickergraben versickern zu lassen, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er die ihm im Verwaltungsverfahren eingeräumte Gelegenheit, sich zu den von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagenen und schließlich als Auflage in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Maßnahmen zu äußern, nicht wahrgenommen hat. Seinem Vorbringen steht deshalb das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen. Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auf die oben wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen werden, wonach es bei fachgerechter Ausführung der von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagenen und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid als Auflage vorgeschriebenen Maßnahmen mit einer an größte Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in Hinkunft zu keinen Vernässungserscheinungen komme.

Die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2004/07/0012, und vom 4. Mai 1997, 97/07/0047). Kann aber der Eintritt solcher Beeinträchtigungen - wie hier - bei Umsetzung der Auflagen mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung zu erteilen.

Auch hinsichtlich des Einwandes, die Behörde selbst sei sich nicht sicher, ob der Sickergraben die Oberflächenwässer aufnehmen könne, weshalb die Auflagen den Auftrag enthielten, bis 1. April 2009 einen Bericht vorzulegen, ob durch die Mulde eine Vernässung hintan gehalten werden konnte, reicht ein Hinweis auf die bereits mehrmals zitierte amtssachverständige Stellungnahme vom 31. Mai 2005. Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass die Vorschreibung des bis spätestens 1. April 2009 vorzulegenden Berichtes lediglich eine zusätzliche Absicherung der Rechte des Beschwerdeführers auf Grund eines in der genannten Stellungnahme erstatteten Vorschlags des Amtssachverständigen darstellt und keineswegs eine Unsicherheit der Behörde bei der Einschätzung der zu erwartenden Beeinträchtigungen bedeutet.

Wenn der Beschwerdeführer weiters bemängelt, dass die belangte Behörde die Auflage nur erteilen hätte dürfen, wenn vorher durch Bodenuntersuchungen festgestellt worden wäre, dass der Sickergraben die anfallenden Niederschlagswässer aufnehmen könnte, so ist ihm zu entgegnen, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige am 15. Jänner 2005 einen Ortsaugenschein zur Entwässerungssituation des Grundstückes Nr. 640 vorgenommen hat und daher davon auszugehen ist, dass er mit den örtlichen Bodenverhältnissen ausreichend vertraut war. Der Beschwerdeführer hat ein solches Vorbringen darüber hinaus im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, sodass seiner Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen stand.

Auch der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, wonach über die topografische Festlegung des Sickergrabens den in Punkt IV. des angefochtenen Bescheides genannten Plänen nichts zu entnehmen sei, und ebenso eine Beschreibung der Ausführung des Sickergrabens, seiner Tiefe und des Schutzes vor Beeinträchtigung durch Vieh, Pflanzen und Ähnliches fehle, ist entgegen zu halten, dass ihm im Verwaltungsverfahren die von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagenen - inhaltsgleich in Spruchpunkt IV. aufgenommenen - Maßnahmen samt der diesbezüglichen positiven Äußerung des Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt und ihm auch mitgeteilt wurde, dass die belangte Behörde beabsichtige, diese Maßnahmen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer ließ die ihm zur Stellungnahme eingeräumte Frist ungenützt verstreichen und verabsäumte es daher, im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein fundiertes Vorbringen hinsichtlich der Bestimmtheit der von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagenen und schließlich den Gegenstand der bekämpften Auflage bildenden Maßnahmen zu erstatten. Dieses Versäumnis kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr wettgemacht werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2007

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