VwGH 98/07/0061

VwGH98/07/006117.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des H und 2) der C, beide in P und beide vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich 1) vom 2. Dezember 1997, Zl. WA1-38.368/18-97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag (98/07/0061), und 2) vom 29. September 1997, Zl. WA1-38.368/13-97, betreffend Ausspruch einer Duldungspflicht (98/07/0062) (mitbeteiligte Partei jeweils: A in W), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Max Urbanek, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Gernot Wallner,

1. den Beschluss gefasst:

Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides zurückgewiesen;

Die von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 3. dieses Bescheides zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs6;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs6;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde beider Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet abgewiesen.

Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 3. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides vom 29. September 1997 wird auf Grund der von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (98/07/0062) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und 3. die Kostenentscheidung getroffen:

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 500,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus dem Bund Aufwendungen in der Höhe von weiteren EUR 500,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.070,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das jeweilige Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus dem erstinstanzlichen Verfahren:

Mit Telefax vom 4. November 1996 meldete die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) der Bezirkshauptmannschaft (BH) unter Berufung auf die §§ 31 und 31a WRG 1959 den Austritt von Normalbenzin auf dem Tankstellengelände der Autobahnstation. In einer am 5. November 1996 von der BH an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung wurde die Feststellung getroffen, dass in einem Flexwellverbindungsstück zwischen dem Normalbenzintank und der Zapfsäule 19 am 4. November 1996 nach Aufgrabungen eine Undichtheit wahrgenommen worden war. Als Grund der Aufgrabungen wurden Fehlbestände an Benzin in den EDV-Aufzeichnungen genannt, welche vom Tankstellenpächter mit einem Ausmaß von etwa 5.000 l geschätzt wurden. Ein von der mP entsandter Sachverständiger beauftragte die G. GmbH mit Untergrunderhebungen und ein von der BH beigezogener Amtssachverständiger für Hydrogeologie erstattete ein Gutachten, in welchem u.a. auch darauf hingewiesen wurde, dass sich im Bereich der Ortschaft V Hausbrunnen zur Versorgung der Häuser mit Trink- und Nutzwasser befänden. Wenngleich nach den Untergrund- und Grundwasserverhältnissen eine akute Gefährdung dieser Hausbrunnen derzeit nicht zu erwarten sei, empfehle es sich, die genauen Abstromverhältnisse des Grundwassers im Bereich der Hausbrunnen zu erkunden und allenfalls einen Brunnen als repräsentative Probenahmestelle auszuwählen, weil derzeit eine Verlagerung von Grundwasser aus dem Bereich der Tankstelle in Richtung Süden bis Südwesten zu den Hausbrunnen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, welches in der Ortschaft V ein Haus bewohnt, das auf einer im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft erbaut ist, führten gemeinsam mit einem anderen Ehepaar am 14. November 1996 bei der BH darüber Klage, dass ihr Trinkwasser nach Benzin rieche, worauf von der BH noch am gleichen Tage eine Besichtigung dieser Anwesen vorgenommen wurde, bei welcher festzustellen war, dass das Wasser aus dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer grobsinnlich nach Kohlenwasserstoffen roch, während bei der Wasserversorgungsanlage des anderen Ehepaares grobsinnlich keine Verunreinigung bemerkt werden konnte. Den Beschwerdeführern wurde von der BH empfohlen, das Wasser aus ihrem Brunnen nicht mehr als Trinkwasser zu verwenden, sondern untersuchen zu lassen, wofür allerdings eine Bepumpung des Brunnens nötig sei. Ein in den Verwaltungsakten liegender Befundbericht eines Zivilingenieurbüros über eine Probenahme aus dem Wasser des Brunnens der Beschwerdeführer am 15. November 1996 weist einen Gehalt von 1,29 mg/l an Kohlenwasserstoffen (Mineralölen) im Brunnenwasser und die Beurteilung auf, dass dieses Wasser deswegen als Trinkwasser nicht geeignet sei.

Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie äußerte in einem Schreiben vom 3. Dezember 1996, dass im Ergebnis eines nach Wasserspiegelmessungen an Hausbrunnenanlagen und Beobachtungssonden ausgearbeiteten Grundwassergleichenplanes der Grundwasserabstrom aus dem Bereich der Tankstelle auf der Autobahnraststation in westlicher bis südwestlicher Richtung zur P und zum Ort V verlaufe, wobei er im Bereich V nur etwa 4 m bis 6 m unter Gelände liege. Nach der anzusetzenden Grundwasserabstandsgeschwindigkeit würde bei einer Entfernung von rund 200 m zwischen dem Unfallort und den nächstgelegenen Hausbrunnen eine Verlagerung von Schadstoffen nach der senkrechten Durchsickerung des Lösslehmes und der verlehmten Schotter zu den nächstgelegenen Brunnen etwa 100 Tage benötigen. Tatsächlich sei aber die Verlagerung der Schadstoffe zum Brunnen der Beschwerdeführer wesentlich rascher erfolgt, was seinen Grund offensichtlich in einer Inhomogenität des Untergrundes haben müsse. Nach Auskunft eines Landwirtes verlaufe unmittelbar südlich der Autobahn von Osten nach Westen eine Künette, in welcher Rohrleitungen verlegt seien. Aus fachlicher Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass sich diese Verunreinigung über diese Leitungskünette verbreitet habe und bis zum Brunnen der Beschwerdeführer verschleppt worden sei. Es sei diese Künette sofort aufzugraben und zu untersuchen. Der Brunnen der Beschwerdeführer, in welchem eine Verunreinigung aufgetreten sei und der nahe der Leitungskünette liege, sei möglichst rasch zu sanieren. Auf Grund der Abstromverhältnisse lägen einige Hausbrunnenanlagen in V ebenfalls grundwasserstromabwärts der Tankstelle und seien längerfristig gefährdet.

In einer von der BH am 5. Dezember 1996 durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter ausgeführt, dass im Hinblick auf die eingetretene Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer dessen hydraulische Sanierung vorgesehen sei, wobei die Einleitung der Pumpwässer direkt in die P erfolgen solle. Diese Maßnahme sei insofern notwendig, als nach dem nunmehr vorliegenden Grundwasserschichtenplan eine akute Gefährdung der übrigen Hauswasserbrunnen in der Katastralgemeinde V nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie erklärte, dass nach den hydrogeologischen Randbedingungen eine akute Gefährdung für die restlichen Hauswasserbrunnen des Ortsteiles V gegeben sei, weshalb das von der G. GmbH zwischenzeitig ausgearbeitete Sanierungsprojekt unverzüglich in die Tat umgesetzt werden müsse. Bei der vorgenommenen Sanierung seien näher genannte Auflagen einzuhalten, zu denen auch die Durchführung eines eintägigen Pumpversuches im Brunnen der Beschwerdeführer gezählt wurde. Mit u.a. den Beschwerdeführern sei das Einvernehmen herzustellen. Nachdem der Vertreter der mP erklärt hatte, mit der Durchführung der Maßnahmen spätestens am 9. Dezember 1996 zu beginnen, wurde vom Verhandlungsleiter angemerkt, dass im Hinblick auf die selbständige Durchführung der Maßnahmen durch die mP eine bescheidmäßige Anordnung dieser Maßnahmen unterbleiben könne.

Am 6. Dezember 1996 erschien ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH, nahm Akteneinsicht und erhielt Kopien der Äußerung des Amtssachverständigen vom 3. Dezember 1996 und der Niederschrift über die Verhandlung vom 5. Dezember 1996.

Wie einem Aktenvermerk der BH vom 10. Dezember 1996 zu entnehmen ist, wurde vom Projektsleiter des Sanierungsprojektes der BH an diesem Tag berichtet, dass der Erstbeschwerdeführer geäußert habe, einem Pumpversuch bei seinem Brunnen nicht zuzustimmen, weil ihm sein Anwalt dies geraten habe.

Einem Aktenvermerk eines Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 18. Dezember 1996 über ein mit dem Leiter des Sanierungsprojektes geführtes Telefongespräch kann entnommen werden, dass der Pumpversuch am Brunnen der Beschwerdeführer doch durchgeführt wurde. Der Pumpversuch habe gezeigt, dass der Gehalt an Kohlenwasserstoffen mit Dauer des Versuches kontinuierlich steige und nach Abschalten der Pumpen bzw. nach Erreichen des Ruhewasserspiegels wieder sinke, was dafür spreche, dass eine hydraulische Sanierung zum Erfolg führen könnte. Zwischenzeitig durchgeführte Schürfe entlang eines Regenwasserkanales hätten in den Künetten keine Benzinkontaminationen gezeigt, sodass angenommen werden müsse, dass sich die Verunreinigungen nicht entlang der Künetten, sondern in den durchlässigen Bodenschichten ausgebreitet hätten.

In einer für die Beschwerdeführer erstatteten Eingabe des Beschwerdevertreters vom 20. Dezember 1996 an die BH wurde das Fehlen einer abschließenden Befundung und Analyse des gesamten Vorfalles, einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungserklärung der mP gegenüber den Beschwerdeführern, einer genauen Vorfallsbeschreibung durch die mP und einer Einräumung der Gelegenheit zum Parteiengehör für die Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf gerügt, dass die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer jeden Zweifel ausschließenden umfassenden Befundung und Begutachtung hätten, bevor es zu Veränderungen komme, welche eine solche ausschlössen.

In einem über eine Amtshandlung an Ort und Stelle aufgenommenen Aktenvermerk vom 14. Jänner 1997 wird über ein an diesem Tag von der mP gemachtes Angebot berichtet, für das Anwesen der Beschwerdeführer einen Wasserleitungsanschluss an die Wasserversorgungsanlage des Rasthauses herzustellen, um den Beschwerdeführern ab sofort unbeeinträchtigtes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Der Hausbrunnen der Beschwerdeführer solle als Grundwasserreinigungsbrunnen herangezogen werden, wobei das Wasser aus dem Brunnen abgepumpt werden und je nach Verunreinigungsgrad entweder vorgereinigt oder direkt in die P eingeleitet werden solle. Die Errichtung einer Strip-Anlage zur Entfernung der Aromate sei grundsätzlich vorgesehen und werde auch als erforderlich erachtet. Eine bescheidmäßige Anordnung der für erforderlich angesehenen Maßnahmen sei entbehrlich, weil die mP als Verursacher die erforderlichen Maßnahmen ohnehin selbst gesetzeskonform durchführe. Zur Hintanhaltung einer weiteren Verunreinigung und einer Gefährdung weiterer Trinkwasserversorgungsanlagen sei es allerdings unumgänglich, dass mit der Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer ab sofort begonnen werde, Gefahr in Verzug liege ex lege schon deswegen vor, weil eine Wasserversorgung gefährdet sei. Es ergehe daher die behördliche Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer ab sofort ohne weiteren Verzug zu beginnen. Der Beschwerdevertreter werde von der BH von der besprochenen Vorgangsweise unter Hinweis auf die nach § 72 WRG 1959 bestehende Duldungspflicht informiert werden. In diesem Aktenvermerk wird auch über Telefongespräche des Leiters der Amtshandlung mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Beschwerdevertreter berichtet. Der Erstbeschwerdeführer habe sich völlig uninformiert erwiesen, während der Beschwerdevertreter dezidiert erklärt habe, einer Bepumpung so lange nicht zuzustimmen, als die mP nicht erklärt habe, als alleiniger Verursacher des Schadensfalles aufzutreten.

Mit einem an die Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters gerichteten Schreiben vom 15. Jänner 1997 nahm die BH zu den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdevertreters vom 20. Dezember 1996 Stellung, wies auf die Bestimmung des § 31 WRG 1959 und die wiederholt genommene Akteneinsicht hin und räumte den Beschwerdeführern ausdrücklich die Gelegenheit ein, zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nach Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Aus Sicht der Wasserrechtsbehörde könne keine Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen durch privatrechtliche Unstimmigkeiten zwischen der mP und den Beschwerdeführern in Kauf genommen werden, weshalb ersucht werde, schon im eigenen Interesse der Beschwerdeführer die Sanierungsmaßnahmen nicht zu behindern.

Am 15. Jänner 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1997 teilte die BH den Beschwerdeführern mit, dass dem Verfahrensakt entnommen werden könne, dass als Verursacher der Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer die Tankstelle der mP feststehe. Da von den Beschwerdeführern im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche die Sanierungsmaßnahmen durch Verweigerung einer Zustimmung zur Bepumpung des Brunnens verzögert würden, werde die BH die mP anweisen, auf öffentlichem Gut oder dem Nachbargrundstück einen Brunnen zur Bepumpung herzustellen, weil die Gefährdung weiterer Trinkwasserversorgungsanlagen nicht ausgeschlossen werden könne. Sollten die Beschwerdeführer zwischenzeitlich einer Bepumpung ihres Brunnens zustimmen, würde eine Äußerung binnen zwei Tagen nach Zustellung dieses Schreibens erwartet werden. Andernfalls gehe die BH von einer Verweigerung der Zustimmung zur Bepumpung aus und werde die mP anweisen, einen zusätzlichen Brunnen zu errichten. Die Beschwerdeführer würden diesfalls dem gegenständlichen Sanierungsverfahren zufolge Verweigerung von Sanierungsschritten nicht mehr beigezogen werden.

Mit Eingabe vom 22. Jänner 1997 bestritten die Beschwerdeführer, dass es ihnen "bei der Argumentation betreffend den Beginn der Abpumpung" um zivilrechtliche Anliegen gehe; es gehe vielmehr um die Handlungspflicht der Wasserrechtsbehörde im öffentlich-rechtlichen Interesse, welches von der Behörde verdachtsweise nicht ausreichend wahrgenommen werde. Der gesamte Vorfall und die tatsächlich ausgetretene Menge des Treibstoffs seien von der Behörde pflichtwidrig noch nicht objektiviert worden. Ein von den Beschwerdeführern eingeholter Untersuchungsbericht über die Beschaffenheit des Wassers ihres Brunnens vom 5. Dezember 1996 spreche aus, dass die Zusammensetzung der Komponenten an Mineralölprodukten "nicht der typischen Benzinfraktion entspreche", woraus die Beschwerdeführer schlössen, dass die von der Behörde übernommene Sachverhaltsdarstellung der mP entschieden unrichtig sei. Entweder seien Kohlenwasserstoffe über einen sehr langen Zeitraum im Boden geführt worden, oder es werde das Grundwasser durch andere Stoffe gefährdet, zu welchem Thema sofortige Ermittlungen zu pflegen wären. Dauer, Art und Intensität der Verunreinigungen seien zu objektivieren, ohne dass die BH sich mit bloßen Behauptungen der mP und der von ihr beauftragten Privatsachverständigen begnügen dürfe. Der durch keinerlei Befunde oder Gutachten gedeckte Vorwand für die rasche Abpumpung des Brunnens der Beschwerdeführer - die angebliche Gefährdung anderer Hausbrunnen - finde im bisherigen Akteninhalt keine Deckung. Ein vorbehaltsloses schriftliches Anerkenntnis der mP liege bis jetzt nicht vor. Die Aufforderung zu einer Stellungnahme binnen zwei Tagen sei ein grober Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens. Dies gelte in gleicher Weise für die Androhung eines künftigen Ausschlusses der Beschwerdeführer vom Verfahren.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 teilte das schon zuvor verschiedentlich für die mP eingeschrittene Versicherungsunternehmen der BH mit, bis dato weder von den Beschwerdeführern noch vom Beschwerdevertreter eine Erlaubnis zur Benützung des Brunnens der Beschwerdeführer als Sanierungsbrunnen erhalten zu haben. Es sei daher der G. GmbH als Sanierungsbeauftragter aufgetragen worden, auf einer fremden, einem Privateigentümer gehörenden Liegenschaft kurzfristig einen Sanierungsbrunnen zu schlagen, um von dieser Nachbarliegenschaft aus den Grundwassereinzugsbereich zu sanieren.

In einem über den Ortsaugenschein betreffend die bisherigen Sanierungsmaßnahmen aufgenommenen Aktenvermerk der BH vom 4. Februar 1997 wurde festgehalten, dass die Ergebnisse eines Mitte Dezember 1996 durchgeführten Pumpversuches beim Hausbrunnen der Beschwerdeführer nach dessen Ergiebigkeit und dem Anstieg der Kohlenwasserstoffe im Brunnenwasser erwarten ließen, dass eine Sanierung über diesen Brunnen zum angestrebten Gewässersanierungserfolg führen werde. Mangels Zustimmung der Beschwerdeführer zur Bepumpung ihres Hausbrunnens sei von der mP ein Sanierungsbrunnen auf dem Nachbargrundstück hergestellt worden. Gleichzeitig sei bis zur Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer eine Hausanschlussleitung zur Wasserversorgung errichtet worden, wobei die Beschwerdeführer aber auch einen Anschluss an diese Wasserversorgungsanlage ablehnten. Der auf dem Nachbargrundstück errichtete Brunnen sei etwa 12 m tief, habe einen Bohrdurchmesser von 220 mm und einen Ausbaudurchmesser von 125 mm. In etwa 10 m Tiefe sei eine wasserführende Schicht erreicht worden, wobei sich gezeigt habe, dass der Wasserspiegel mit dem des Hausbrunnens der Beschwerdeführer korrespondiere. Der Pumpversuch habe aber ergeben, dass schon bei ca. 0,2 l/s der Beharrungszustand erreicht werde. Auf Grund dieser geringen Wassermenge sei der Erfolg einer hydraulischen Sanierung über diesen Brunnen nicht gegeben. Ein entsprechender Absenktrichter und damit ein Zufließen des kontaminierten Grundwassers sei nur bei einer Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer gegeben. Im Hinblick auf die Gefährdung von benachbarten Brunnen sei es erforderlich, ehestmöglich mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer zu beginnen, wozu näher genannte Maßnahmen erforderlich seien.

Am 4. Februar 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters Akteneinsicht bei der BH.

Mit Datum vom 6. Februar 1997 erließ die BH an die Zweitbeschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die (BH) verpflichtet als Eigentümerin des Grundstückes ... (Zweitbeschwerdeführerin), ..., vertreten durch

(Beschwerdevertreter), auf deren Grundstück ... zur Durchführung

von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, insbesondere zur Bekämpfung der Gewässerverunreinigung des Hausbrunnens auf Grundstück (das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin), die folgenden Maßnahmen ab sofort bis zur Beendigung und vollständigen Sanierung der Grundwasserverunreinigung, die durch einen Schadensfall bei der Autobahntankstelle V der (mP) durch den Austritt von Normalbenzin verursacht wurde, zu dulden:

1. Verlegung einer Druck- bzw. Freispiegelleitung zum Hausbrunnen auf Grundstück (Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin) mit einem Durchmesser DN 50.

2. Einbau und Betrieb einer Unterwasser-Tauchpumpe in diesem Brunnen mit einer Förderleistung von 1,5 bis 2,0 l/sec.

  1. 3. Verlegung von Steuerkabeln zur Pumpensteuerung.
  2. 4. Verlegung des Stromversorgungskabels in einem Schutzrohr über die Garagenzufahrt und Grünfläche der Liegenschaften der Ehegatten (Beschwerdeführer) entlang der Landesstraße im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück ...

    5. Vorübergehende Aufgrabungsarbeiten zur Herstellung der unter Z. 1. bis 4. genannten Leitungen und Kabelverlegungen.

    6. Duldung des erforderlichen Baulärmes und Betriebslärmes auf Grund des durchgehenden Betriebes der Sanierungsanlagen.

    7. Duldung sämtlicher erforderlicher begleitender Probenentnahmen und Messungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung stehen.

    8. Jederzeitiger freier Zutritt zu den zur Sanierung zählenden Anlagenteilen durch Mitarbeiter der Firma G. GmbH und der sonstigen von der (mP) und der Firma G. GmbH beauftragten bauausführenden Firmen.

    9. Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Grundstücksflächen in den ursprünglichen Zustand.

    Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

    Rechtsgrundlagen:

§ 72 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass es durch den Austritt von Normalbenzin infolge der festgestellten Undichtheit in einem Flexwellverbindungsstück zwischen dem Normalbenzintank und der Zapfsäule 19 der Autobahntankstelle der mP dazu gekommen sei, dass einerseits das Erdreich im Bereich der Zapfsäule 19, andererseits aber auch das Grundwasser und insbesondere die Einzelwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer verunreinigt worden sei. Nach den vorliegenden Untersuchungen zur Wasserqualität des Brunnenwassers der Beschwerdeführer stehe für die Behörde außer Zweifel, dass Verursacher der Gewässerverunreinigung die mP sei, welche im Übrigen als Verursacher auch sämtliche von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen bisher unverzüglich und aus eigenem Antrieb, so wie es § 31 WRG 1959 vorsehe, durchgeführt habe. Die erforderlichen Sanierungsschritte seien in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1996 festgelegt worden. Diese sähen Bodenaushubmaßnahmen im Bereich des Kontaminationsherdes und Bodenluftabsaugungen vor. Zusätzlich sei es im Hinblick auf die eingetretene Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer erforderlich, diesen hydraulisch zu sanieren, wobei die Einleitung der Pumpwässer direkt in die P erfolgen solle, was allerdings die Einhaltung des Grenzwertes für die Einleitung derartiger kontaminierter Wässer erfordere. Die hydraulische Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer sei eine unverzichtbare Maßnahme, die der Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung diene. Aus einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Beschwerdeführern und der Behörde bzw. der mP gehe hervor, dass die Beschwerdeführer bislang die Durchführung der Sanierungsmaßnahme, insbesondere die Durchführung der hydraulischen Sanierung, nämlich die Bepumpung des Hausbrunnens verweigerten. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei aus fachlicher Sicht eine Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer aber möglichst rasch zu veranlassen, zumal auf Grund der Abstromverhältnisse längerfristig auch noch andere Hausbrunnenanlagen im Bereich V gefährdet seien. Die mP habe auf der Nachbarliegenschaft einen Sanierungsbrunnen errichten lassen, es habe sich jedoch nach einem Pumpversuch ergeben, dass der Beharrungszustand bei diesem Brunnen bereits bei ca. 0,2 l/sec. erreicht werde, sodass auf Grund dieser geringen Wassermenge der Erfolg einer hydraulischen Sanierung weder des Brunnens der Beschwerdeführer noch des umgebenden Grundwassers gegeben wäre. Es könne insbesondere durch eine derart geringe Zuflussmenge ein entsprechender Absenktrichter nicht erreicht werden. Beim Brunnen der Beschwerdeführer hingegen sei beim durchgeführten Pumpversuch der Beharrungszustand bei Q = 1,6 l/sec. erreicht worden. Ein entsprechender Absenktrichter und damit ein Zufließen des kontaminierten Grundwassers sei daher nur bei einer Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer gegeben. Da auf Grund der Inhomogenität des Bodens eine Verunreinigung anderer Brunnen nicht ausgeschlossen werden könne, sei es erforderlich, ehestens mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer zu beginnen. Alle eingeholten Gutachten seien den Beschwerdeführern bekannt und es sei ihnen auch formal Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt worden.

Rechtlich führte die BH in der Begründung ihres Bescheides nach Wiedergabe der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass die normierten Duldungspflichten im Gegenstand gegenüber der mP und dem von ihr beauftragten Sanierungsunternehmen bestünden. § 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 bestimme, dass im Falle einer Gewässerverunreinigung Gefahr im Verzug jedenfalls gegeben sei, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gefährdet, zumal dort tatsächlich eine Verunreinigung durch Kohlenwasserstoffe festgestellt worden sei. Es sei daher nach § 64 Abs. 2 AVG die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr im Verzug und auch im Interesse der Beschwerdeführer sowie der übrigen Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen in der KG V, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, geboten gewesen. Im Hinblick auf eine mögliche weitere Ausbreitung der Gewässerverunreinigung könne mit einer Bepumpung des Brunnens und einer Sanierung des Grundwassers auch im öffentlichen Interesse nicht zugewartet werden, zumal das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer offenbar auf eine reine Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen hindeute. Zur Dauer der Sanierungsmaßnahmen sei festzuhalten, dass diese so lange fortzuführen seien, bis eine einwandfreie Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführer sowie der übrigen Liegenschaften in der KG V mit Trinkwasser, welches nicht durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt ist, nachhaltig sichergestellt sei und Boden und Grundwasser im Schadensbereich wieder als unkontaminiert anzusehen seien.

In einer vom Beschwerdevertreter für beide Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides begehrt und der Antrag gestellt, der Berufung sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden; bei dessen Wahrung wäre hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer über Nutzungsrechte an der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin verfüge, welche der Zweitbeschwerdeführerin die Erfüllung der auferlegten Duldungspflichten nicht gestatteten. Der Erstbeschwerdeführer sei herzleidend, allein die zu Punkt 6. angeordnete Duldungspflicht sei gesundheitsgefährdend. Die BH habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie ungeprüft unrichtige Behauptungen der mP über die Schadensursache übernommen habe. Angebliche Benzinaustritte um den 4. November 1996 könnten schon deswegen nicht den Hausbrunnen verunreinigt haben, weil die dadurch bewirkte Kontamination den Hausbrunnen erst nach einem Zeitraum von etwa 100 Tagen hätte erreichen können, wie vom Amtssachverständigen festgestellt worden sei. Eine Vermutung über Künetten als Verbreitungsursache habe sich als falsch herausgestellt. Auf die Bekundungen solcher fachkundiger Personen, die im Auftrag der mP tätig geworden seien, hätte sich die BH nicht verlassen dürfen, die Schadensursachen wären vielmehr von objektiven Sachverständigen zu erheben gewesen. Ob die mP die Auflagen des ihr erteilten Genehmigungsbescheides zum Tankstellenbetrieb eingehalten habe, sei von der BH ungeprüft geblieben. Für die Annahme eines Treibstoffaustritts im Ausmaß von lediglich 5.000 l gebe es keine objektive Grundlage; mit dieser Annahme werde eine verharmlosende Behauptung der mP ungeprüft übernommen. Der Autobahngendarmerie seien Informationen über 30.000 l ausgetretenen Kraftstoff vorgelegen. Die Ergebnisse der Untersuchung der Wasserbeschaffenheit des Hausbrunnens der Beschwerdeführer ließen auch darauf schließen, dass die Verunreinigung schon längere Zeit im Boden gewesen sei oder dass es sich um andere Verunreinigungen als Normalbenzin gehandelt habe. Die tatsächliche Schadensursache und die Frage ihrer Behebung sei nicht objektiv geprüft worden. Weshalb die für erforderlich angesehene hydraulische Sanierung nicht auch im Wege der Bohrung auf dem Nachbargrundstück möglich gewesen wäre, welches unbewohnt sei, werde nicht begründet. Es werde die Duldung von Baulärm und Betriebslärm ohne Begrenzung in der Nachtzeit bei einem Wohnhaus auferlegt, obwohl der verfolgte Zweck ebenso auf dem unverbauten Wiesengrundstück nebenan erreicht werden könnte. Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Durchführung der gebotenen Ermittlungen seien von der BH ignoriert worden. Dass die hydraulische Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer eine unverzichtbare Maßnahme zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung sei, sei unrichtig und von der BH unbegründet geblieben. Es ergebe sich das Gegenteil dieser Annahme schon aus dem Sanierungsversuch auf dem Nachbargrundstück. Einen Hilfsbrunnen zu errichten, der über einen ähnlich starken Zufluss wie der Hausbrunnen der Beschwerdeführer verfüge, könne doch kein Problem sein; zudem stütze sich die Behauptung unzureichenden Zuflusses zur Bohrung auf dem Nachbargrundstück nur auf die Angaben von Personen im Einflussbereich der mP. Die ursprüngliche Annahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, es sei auf Grund der Inhomogenität des Bodens eine Verunreinigung anderer Brunnen nicht auszuschließen, habe ihre Grundlage dadurch verloren, dass hervorgekommen sei, dass sich die Verunreinigungen nicht entlang der Künette, sondern in durchlässigen Bodenschichten ausgebreitet hätten. Eine Gefährdung benachbarter Brunnen sei damit aber nicht mehr als erwiesen anzunehmen. Schließlich sei auch der formulierte Endtermin der auferlegten Duldungspflichten völlig unbestimmt. Die Begriffe "vollständige Sanierung", "Trinkwasser, welches nicht durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt ist" und "unkontaminiert" seien weder messbar noch eindeutig, weshalb sie zur Festlegung der Dauer des Bestandes der Duldungspflicht ungeeignet seien. Nach welchen Kriterien und durch wen festgestellt werden solle, ob die Voraussetzungen für eine Beendigung der Sanierungsmaßnahmen vorliegen, sei in keiner Weise festgelegt. Der Spruch des bekämpften Bescheides leide daher am Mangel erforderlicher Bestimmtheit. Die Pflicht zur Duldung des jederzeitigen freien Zutritts durch Mitarbeiter der G. GmbH sei auch nicht vollstreckbar, weil die Beschwerdeführer nicht beurteilen könnten, ob sich nicht Fremde allenfalls unter diesem Vorwand einschleichen wollten. Die mP oder die G. GmbH würden zu Verhaltensregeln nicht verpflichtet. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Beistellung eines vergleichbaren Miethauses durch die mP, wenn ihre Lebensverhältnisse durch solche Auflagen gesundheitsschädlich und unzumutbar würden. Es habe die mP bereits einen Bohrturm aufgestellt, der nicht behördlich verhandelt worden sei und die Beschwerdeführer im Sturmfall gefährden könnte. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei gesetzwidrig erfolgt, weil die Unterstellung, es würden die Beschwerdeführer Sanierungsmaßnahmen verzögern wollen, haltlos sei. Die Beschwerdeführer seien allein daran interessiert, dass Art und Ausmaß der Verunreinigung und die Ursache des Schadens objektiv festgestellt werde, bevor irgendwelche Veränderungen vorgenommen würden. Erhebliche Feststellungen nicht zu treffen und gleichzeitig durch den Auftrag zur Duldung einer Sanierung erhebliche Beweismittel endgültig zu vernichten, verstoße gegen die Grundsätze des Rechtsstaates.

Angeschlossen war der Berufung ein von einem Feuerwehrkommandanten gezeichnetes Schreiben an die Beschwerdeführer mit dem Bericht über verschiedene Wahrnehmungen, eine Eingabe der Beschwerdeführer an die NÖ. Umweltanwaltschaft und eine Pressemeldung.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 wurde von dem für die mP einschreitenden Versicherungsunternehmen angezeigt, dass ein am 12. Februar 1997 unternommener Versuch, die Liegenschaft der Beschwerdeführer zum Zwecke der Installierung des Sanierungsbrunnens zu betreten, daran gescheitert sei, dass der Beschwerdevertreter, an welchen die Vertreter der mP verwiesen worden seien, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht gestattet habe.

In einer unter Bezugnahme auf diese Mitteilung geäußerten wasserbautechnischen Stellungnahme eines Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 14. Februar 1996 wurde ausgeführt, dass Kohlenwasserstoffe schon in kleinen Mengen eine Gefährdung für Boden und Grundwasser darstellten und als stark wassergefährdend gälten. Sei eine Schädigung eines Schutzgutes zu befürchten, lasse sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf ableiten. Nach Darstellung der bisherigen Sanierungsmaßnahmen wird ausgeführt, dass im Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 3. Dezember 1996 die Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer auf eine Inhomogenität des Untergrundes zurückgeführt worden und dabei die Vermutung geäußert worden sei, dass sich der Schaden entlang einer Rohrkünette ausgebreitet habe. Anschließende Grabungen und Schürfe hätten aber erwiesen, dass sich im Bereich des Schadensherdes im Bodenaufbau horizontale Schichten gezeigt hätten, welche einen höheren Durchlässigkeitsbeiwert als der Hauptbestandteil des Bodens aufgewiesen und es so ermöglicht hätten, dass sich das ausgetretene Mineralölprodukt auch horizontal bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer in Klüften ausgebreitet habe. Der nachfolgende Pumpversuch habe belegt, dass mit steigender Wasserentnahme auch der Gehalt an Kohlenwasserstoffen angestiegen sei und sich der Brunnen der Beschwerdeführer daher zur hydraulischen Sanierung eigne. Durch diesen Brunnen solle ein hydraulisches Gefälle erzeugt werden, sodass aufschwimmende Kohlenwasserstoffe abgeschöpft und die zuströmenden Anteile abgepumpt werden könnten. Daneben solle mit diesem Brunnen auch erreicht werden, dass sich die Schadstofffahne nicht mehr weiter ausbreite und benachbarte Brunnen weniger gefährdet wären, weil nach den hydrogeologischen Randbedingungen im Ergebnis des vorgelegten Grundwasserschichtenplanes sehr viele Brunnen der Ortschaft V gefährdet seien. Die im Nahebereich des Hausbrunnens der Beschwerdeführer von der G. GmbH abgeteufte Bohrung habe sich auf Grund mangelnden Zuflusses nicht als dazu geeignet erwiesen, die Kontaminationsfahne wirkungsvoll abzupumpen, weshalb als einzig erfolgversprechende Lösung die Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer verbleibe, welche unverzüglich durchzuführen sei, weil ansonsten ein weiteres Ausbreiten des kontaminierten Grundwassers zu besorgen sei und weitere Brunnen damit akut gefährdet würden.

Mit einem an die mP erlassenen und an die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdevertreters unter Hinweis auf den Duldungsbescheid vom 6. Februar 1997 zugestellten Bescheid vom 18. Februar 1997 trug die BH der mP unter Berufung auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 57 AVG die Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer und Einleitung der Pumpwässer direkt in die P auf, wobei der Grenzwert für die Einleitung des kontaminierten Wassers von 5 mg/l Gesamtkohlenwasserstoff nicht überschritten werden dürfe. Die Reinigung habe durch eine Strip-Anlage zu erfolgen, wobei die Abluft nach der Behandlungsanlage den Grenzwert von 150 mg/m3 an Kohlenwasserstoffen nicht überschreiten dürfe. Zur Durchführung dieses Auftrages wurden der mP jene Maßnahmen aufgetragen, die sich in den Punkten 1. bis 4. und 9. des Duldungsbescheides vom 6. Februar 1997 als von der Zweitbeschwerdeführerin zu duldende Maßnahmen finden. In der Begründung dieses Bescheides wird unter Hinweis auf die Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abschließend das Vorliegen von Gefahr im Verzug festgestellt. Da die Bepumpung des Brunnens eine unaufschiebbare Maßnahme darstelle, sei die Behörde berechtigt gewesen, den Bescheid auch ohne weiteres vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Am 21. Februar 1997 erließ die BH an die Zweitbeschwerdeführerin eine Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung des Duldungsbescheides vom 6. Februar 1997, gegen die von den Beschwerdeführern ebenso Berufung erhoben wurde, wie sie auch den an die mP ergangenen und der Zweitbeschwerdeführerin zugestellten Mandatsbescheid der BH vom 18. Februar 1997 mit Vorstellung bekämpften.

Am 26. Februar 1997 wurde durch einen Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH neuerlich Akteneinsicht genommen.

Mit Schreiben vom 10. März 1997 lud die BH die Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters dazu ein, zu den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahmen durch Akteneinsicht Kenntnis und binnen gesetzter Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer zum Zwecke der Prüfung der Parteistellung des Erstbeschwerdeführers dazu aufgefordert, Verträge über ein Rechtsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin vorzulegen.

In einer wasserbautechnischen Stellungnahme des Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 12. März 1997 wird auf eine in einem anderen Verfahren aufgenommene Verhandlungsniederschrift vom 27. November 1996 Bezug genommen und die dort vorgenommene Beschreibung der Schadensursache als Kombination von Materialversagen mit der Unterlassung einer Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen und Betriebsvorschriften zusammengefasst; als Neuerung zum derzeitigen Wissensstand ergebe sich die Annahme des Austretens von 25.000 l bis 30.000 l Normalbenzin. Unabhängig von der ausgetretenen Menge an Normalbenzin seien im Auftrag der mP von der G. GmbH die ersten Erkundungen durchgeführt und planlich dargestellt worden. Unter Zugrundelegung der hydrogeologischen Verhältnisse sei ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet worden, welches derzeit unter Anwendung mehrerer dem Stand der Technik entsprechender Verfahren durchgeführt werde. Bodenaushub, Bodenluftabsaugung und hydraulische Sanierung kämen zur Anwendung, wobei parallel dazu in kurzen Abständen gefährdete Einzelwasserversorgungsanlagen beprobt und auf Kohlenwasserstoffe hin untersucht würden, damit im Falle einer Überschreitung von Grenzwerten weitere technisch durchführbare Sanierungsschritte gesetzt werden könnten. Auf Grund der derzeit vorliegenden Ergebnisse und Zwischenberichte über die Sanierung seien alleine wegen der fünf- bis sechsfachen Menge an ausgetretenem Benzin keine anderen oder zusätzlichen Maßnahmen sinnvoll, weil sich diese am Sanierungsfortschritt zu orientieren hätten und man sich erst im Anfangsstadium befinde.

In einem über eine örtliche Überprüfung des Standes der Sanierungsarbeiten aufgenommenen Aktenvermerk der BH vom 12. März 1997 wurde die auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer installierte Strip-Anlage besichtigt, beschrieben und dabei festgestellt, dass eine Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch diese Anlage aus näher dargestellten Gründen auszuschließen sei. Bis dato seien etwa 930 m3 kontaminiertes Wasser über diese Anlage gereinigt und der P zugeführt worden. Zur gerügten Lärmbelästigung sei festzustellen, dass man die Unterwasser-Tauchpumpe lediglich dann hören könne, wenn man direkt über dem Brunnen stehe und in den Brunnen hineinhorche, während gleichzeitig aber die Lärmbelastung durch die nahe gelegene Autobahn ausgeschaltet wäre. Gleiches gelte für den Ventilator der Strip-Anlage. Die einzig tatsächlich deutlich feststellbare Lärmbelästigung stamme vom Verkehr auf der Westautobahn.

In einer zum Stand der Sanierungsarbeiten durchgeführten Verhandlung der BH vom 17. März 1997 wurde ein Zwischenbericht der G. GmbH über den Stand der Sanierungsarbeiten diskutiert und eine schriftliche Notiz des Privatsachverständigen der mP über das Scheitern des Versuches, die Sanierungsarbeiten im Einvernehmen mit den Beschwerdeführern durchzuführen, entgegengenommen. Ein Anschluss ihres Wohnhauses an die von der mP verlegte Trinkwasserleitung werde von den Beschwerdeführern über Anraten des Beschwerdevertreters unverändert abgelehnt. Von den beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik wurde ausgeführt, dass aus den Trinkwasseruntersuchungen der Hauswasserbrunnen von V erkennbar sei, dass Spuren von Kohlenwasserstoffkontaminationen im Trinkwasser vorhanden seien, wobei die Werte aber derzeit im Bereich der Nachweisgrenze lägen. Das rasche Auftreten einer Verunreinigung im Brunnen der Beschwerdeführer sei auf das Vorhandensein von wasserführenden Klüften im anstehenden Schlier zurückzuführen, der sich aus sandigem Tonmergel zusammensetze. Diese Klüfte im Schlier seien oft in entsprechenden Gebieten vorhanden und wiesen deutlich bessere Wasserwegigkeiten und höhere Abstromgeschwindigkeiten als der nicht geklüftete Schlier auf. Eine genaue Lokalisierung von Klüften sei praktisch nicht möglich, weshalb aus fachlicher Sicht die derzeit vorgenommene kombinierte Sanierung durch Boden-Luft-Absaugung einerseits und hydraulische Sanierung andererseits die effizienteste Möglichkeit darstelle, die Verunreinigung so rasch wie möglich zu entfernen. Durch diese kombinierte Sanierung werde auch die Verunreinigung fremder Hauswasserbrunnen bestmöglich hintangehalten. Da angesichts der Klüfte im Schlier dieser nur als relativer Grundwasserstauer anzusprechen sei, wäre eine Sanierung durch Umspundung im Tankstellenbereich weder sinnvoll noch zielführend. Auch ein kompletter Abtrag des Hanges sei im Vergleich zu den eingesetzten Mitteln nicht in Erwägung zu ziehen, weil die Kosten den angestrebten Erfolg der Grundwassersanierung bei weitem übersteigen würden. Zur Aussage des Gutachtens des von den Beschwerdeführern eingeholten Wasserbefundes, wonach die Verunreinigung beim Brunnen der Beschwerdeführer nicht der typischen Benzinfraktion entspreche, sei zu bemerken, dass Benzol eine höhere Wasserlöslichkeit als die übrigen Kohlenwasserstoffe besitze, was aus fachlicher Sicht den hohen Benzolgehalt im Grundwasser des Brunnens der Beschwerdeführer erkläre. Zur Frage der Erhebung der tatsächlich ausgetretenen Treibstoffmenge sei festzustellen, dass die Art der gewählten Sanierungsmaßnahmen vorerst ausreichend sei, um eine Grundwassersanierung zu erreichen. Andere Verfahren, die zu einer effizienteren Sanierung des Schadensfalles führen könnten, seien nicht bekannt. Die ausgetretene Menge an Normalbenzin sei schon derart im Untergrund verteilt, dass ihre genaue Berechnung nicht möglich und eine Kontaminationsfahne nicht mehr darstellbar sei. Die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen seien von der bis zum Bekanntwerden des Schadens ausgetretenen Menge an Normalbenzin unabhängig.

Am 27. März 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

Auf die Einladung der BH zur Wahrnehmung des Parteiengehörs vom 10. März 1997 reagierten die Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 2. April 1997, in welchem sie u.a. rügten, dass sie über die bisher aufgenommenen Beweise nicht informiert würden, weil ihnen die Kenntnisnahme der Beweisergebnisse bloß auf dem Wege der Akteneinsicht nicht zuzumuten sei. Unter Hinweis auf die in einem anderen (gewerberechtlichen) Verfahren aufgenommene Verhandlungsniederschrift vom 27. November 1996 brachten sie vor, dass sämtliche von ihnen geäußerte Befürchtungen nunmehr bestätigt worden seien. Der Ölunfall sei nachweislich zu spät und erheblich unrichtig gemeldet worden, bei der Schadensmeldung seien nachweislich unrichtige Angaben gemacht worden, mit welchen das Ausmaß des Schadensumfanges habe verharmlost werden sollen. Ursache des Schadensfalles sei die Missachtung von Auflagen und Betriebsvorschriften durch die mP gewesen. Stehe nun fest, dass eine erheblich größere Menge über einen längeren Zeitraum ausgetreten sei, dann seien alle bisherigen Sanierungsmaßnahmen einer Revision zuzuführen. Die effizienteste Sanierungsmaßnahme sei die Aufgrabung und Entfernung des verseuchten Erdreiches an der Schadensstelle. Es werde um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Beweisergebnissen erst nach deren konkreter Bekanntgabe und zum Zwecke der Begutachtung durch einen von den Beschwerdeführern beauftragten Fachmann ersucht.

Mit einer Eingabe vom 21. April 1997 legten die Beschwerdeführer eine "siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme" eines Universitätslektors vor und wiederholten unter Hinweis auf deren Inhalt ihr Vorbringen zur unzureichenden Ermittlungstätigkeit der BH und zur Unrichtigkeit der Angaben der mP über Schadensursache und Schadensumfang. Auszugehen sei von einem Kraftstoffaustritt von 60.000 l bis 80.000 l. Technik und Umfang der bisherigen Wasseranalysen seien unzureichend, die Abpumpung und Absaugung im Hausbrunnen der Beschwerdeführer sei keine Sanierung; sie sei zwar billig, aber völlig unzulänglich. Ein einziger Sanierungsbrunnen reiche nicht aus, notwendig gewesen wäre die Anordnung einer Brunnengalerie unmittelbar neben der Schadensstelle. Die hydraulische Sanierung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei keine Sanierung und könne überall sonst besser erfolgen. Zwangsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführer unter dem Titel von Gefahr im Verzug entbehrten jeder rechtlichen und sachlichen Rechtfertigung. Schließlich stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Vorschläge des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen und lehnten sodann "alle Verwaltungsorgane" der BH ab.

In der dieser Eingabe angeschlossenen "siedlungswasserwirtschaftlichen Stellungnahme" des von den Beschwerdeführern beauftragten Universitätslektors wird eingangs ausgeführt, dass das zu Grunde liegende Datenmaterial auf Grund der offensichtlich ungenügenden Erhebungen vor Ort nur grundsätzliche Aussagen zulasse. Dass es keinen Unterschied mache, ob 5.000 l oder 30.000 l in den Untergrund eingedrungen seien, sei eine im Verfahren mehrfach getroffene Aussage, welcher sich der Privatsachverständige nicht anschließen könne. Wäre doch bei einer erheblich erhöhten ausgetretenen Treibstoffmenge auch ein wesentlich größerer Bereich als kontaminiert anzusehen und wären zusätzliche Sanierungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Bei unrichtiger oder fehlender Angabe der Bilanzgröße "ausgeflossene Treibstoffmenge" sei keine Aussage über das Schadensausmaß, die Verhältnismäßigkeit der Mittel oder den Eintritt eines Sanierungserfolges möglich. Nach dem Stand der Technik wären effizientere und weiter reichende Sanierungsmaßnahmen notwendig und möglich gewesen, indem sofort die Aushubarbeiten hätten beginnen und erst beendet werden dürfen, wenn sämtliches kontaminiertes Bodenmaterial entfernt worden wäre, und indem eine effiziente Sperrbrunnenanordnung hätte vorgesehen werden müssen, welche in größerer Nähe zum Schadensherd den gesamten beeinträchtigten Grundwasserstrom sicher und nachweisbar erfasst hätte. Im Sinne der langfristigen Sanierung des Einzugsgebietes und zur Hintanhaltung einer Kontamination eines größeren Bereiches wäre es zweckmäßiger gewesen, neben einem weiträumigeren Aushub und einer Injektionsabdichtung benzinführender Klüfte den Grundwasserstrom möglichst rasch und möglichst nahe am Schadensherd durch Sperrbrunnen über die gesamte Fahnenbreite hydraulisch wirksam zu fassen und zu reinigen. Auch heute noch wäre es zielführend, mehrere Sperrbrunnen zwischen dem Kontaminationsherd und den Trinkwasserbrunnen einzubringen und entsprechend auszubauen, um zumindest eine Kontamination des engeren Einzugsbereiches der gefährdeten Brunnen zu verhindern. Wenn auch die Kosten auf Grund der in größerer Tiefe abzuteufenden Brunnen erheblich höher wären, wäre dies im Sinne des Gewässerschutzes und der Nutzungsberechtigten zielführender und dem beträchtlichen Schadensausmaß adäquat. Bei Beibehaltung der heute angewendeten Sanierungsstrategie ausschließlich im Brunnen der Beschwerdeführer sei es unausweichlich, dass über kurz oder lang auch andere Brunnen betroffen sein würden. Die rechnerische Reichweite des Brunnens der Beschwerdeführer betrage im besten Fall 100 m. Eine Ortsbegehung durch den Privatsachverständigen am 9. April 1997 habe aber gezeigt, dass der Brunnen nicht kontinuierlich und damit uneffektiv betrieben werde, womit das hydraulische Einzugsgebiet noch kleiner sein dürfte. Der Brunnen sei vermutlich zu weit nördlich positioniert, um die gesamte Fahne vom Ortsbereich und den Trinkwasserbrunnen fern zu halten. Entgegen der im Verfahren geäußerten Ansichten könnte im Übrigen auch der Brunnen am Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die gleiche Funktion wie der Brunnen der Beschwerdeführer erfüllen, wenn er vergleichbar ausgebaut wäre. Der Brunnen sei nur wenige Meter entfernt und befinde sich im gleichen, relativ einheitlichen Aquifer mit entsprechender Durchlässigkeit. Bei entsprechend sorgfältiger Planung und Durchführung (Filterlänge und Brunnenradius, sowie Einfahren bzw. Entsanden) wäre eine entsprechende Leistungsfähigkeit zweifellos erreichbar. Der entsprechend den Angaben im Akt ausgebaute Probebrunnen habe schon nach der Art seiner Ausführung eine ausreichende Leistung nicht erbringen können. Die Bepumpung im Brunnen der Beschwerdeführer werde vermutlich aus Kostengründen durchgeführt, es wäre aber ebenso gut auch andernorts der gleiche Effekt erzielbar. Wenn schon nur der Brunnen der Beschwerdeführer als Sperrbrunnen herangezogen werde, dann müsse doch zumindest hier die maximal mögliche Absenkung hergestellt und der Brunnen kontinuierlich betrieben werden, damit die hydraulische Reichweite vergrößert würde und zumindest bis zum Nachbarbrunnen reiche. Im Anschluss daran finden sich Vorschläge zur weiteren Vorgangsweise mit der zusammenfassend geäußerten Befürchtung, dass die in Umsetzung begriffenen Sanierungsversuche nicht den gewünschten Effekt erzielen würden.

Am 25. April 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einer Verhandlung vor der BH vom 7. Mai 1997 wurde von den Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik zur siedlungswasserwirtschaftlichen Studie des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese keine neuen Erkenntnisse über die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse erbringe. Ein in der Stellungnahme gesehener Widerspruch der hydrogeologischen Aussagen liege nicht vor, weil die Herstellung eines Grundwasserschichtenplanes zu einer genaueren Kenntnis des Grundwasserabstromes geführt habe. Erklärungsmodelle für Ausbreitungen von Schadstoffen in Klüften eines relativen Grundwasserstauers seien nur unter größtem Aufwand mit einer nicht näher zu definierenden Zahl von Bohrungen möglich, die zudem auch die Gefahr mit sich brächten, die Abstromverhältnisse zu ändern und dadurch eine weitere Ausbreitung von Schadstoffen zu ermöglichen. Dass die Menge des ausgeflossenen Treibstoffes irrelevant sei, sei nie behauptet worden, die betroffenen Aussagen bezögen sich nur auf die Art der gewählten Sanierung. Der vollständige Abtrag des Geländerückens hätte einen Kostenaufwand zwischen 50 und 70 Mio. S zur Folge, bei welchem der Schaden aus dem Abtrag der Tankstelle und aus Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Autobahn, die in ihrer Standsicherheit gefährdet gewesen wäre, noch gar nicht berücksichtigt sei. Dem Vorschlag zur Anordnung einer Sperrbrunnenkette im Nahebereich des Schadensherdes sei entgegenzuhalten, dass es sich um einen Kluftgrundwasserleiter handle. Da ein bereits vorhandener Brunnen die einzige bisher bekannte schadstoffführende Kluft erschlossen habe, sei es nahe liegend gewesen, diesen als Sanierungsbrunnen heranzuziehen. Eine Vielzahl von Sperrbrunnen hätte die Gefahr in sich geborgen, dass andere Wegigkeiten künstlich geschaffen würden. Nach den derzeit vorliegenden Untersuchungen handle es sich bei der Kontaminationsfahne offensichtlich um eine relativ schmale Kluft. Da mit andauernder Bepumpung die Gehalte an Kohlenwasserstoffen im verwendeten Sanierungsbrunnen stiegen, sei davon auszugehen, dass die Kontaminationsfahne damit umfassend erschlossen werde. Von einem Vertreter der G. GmbH wurde berichtet, dass eine Sonde zur Kontrolle des zuströmenden Grundwasser saniert und eine weitere Sonde zwischen Schadensbereich und dem Hausbrunnen errichtet und analysiert werde. Zur hydraulischen Kontrolle der Reichweite des Sanierungsbrunnens würden die im Nahbereich befindlichen Brunnen über Wasserspiegelmessungen herangezogen.

Am 26. Mai 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht. Das Gleiche geschah am 4. Juni 1997.

In einem von der BH eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft vom 7. Juli 1997 wird zu der von der BH gestellten Frage einer Beeinträchtigung der Biologie in der P durch die Einleitung des mit der Strip-Anlage gereinigten Brunnenwassers ausgeführt, dass bei Einhaltung näher angeführter Grenz- und Richtwerte eine Beeinträchtigung des P-Flusses nicht zu befürchten sei.

Am 11. Juli 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einem über Auftrag der BH erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 10. Juli 1997 wurde zur Frage einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch die Lärmeinwirkung, die vom Ventilator der Strip-Anlage oder der Unterwasserpumpe ausgehe, oder durch die Abluft der Strip-Anlage Stellung genommen. Eine um 14.30 Uhr an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer durchgeführte Hörprobe habe ergeben, dass der Verkehrslärm auf der Autobahn so stark gewesen sei, dass weder die Tauchpumpe noch der Ventilator der Strip-Anlage hörbar gewesen sei. In einer einmaligen kurzen Verkehrspause sei das Ventilatorgeräusch als kaum wahrnehmbares Geräusch hörbar gewesen. Zu einer nennenswerten Erhöhung des Grundgeräuschpegels komme es wegen der geringen Tonhaltigkeit des Geräusches und des hohen Grundgeräuschpegels nicht. Bei einer Riechprobe direkt am Abluftschlauch der Strip-Anlage sei deutlicher Benzingeruch wahrgenommen worden, der aber auf Grund der Ausblasgeschwindigkeit und der damit verbundenen Verdünnung in der Luft in wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu bemerken gewesen sei. Mit einer Geruchsbelästigung oder gesundheitlichen Gefährdung sei nicht zu rechnen, wobei zu bemerken sei, dass die von den Kraftfahrzeugen auf der Autobahn ausgestoßenen Verbrennungsabgase wesentlich gesundheitsgefährdendere Stoffe enthielten als die Abluft aus der Strip-Anlage.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 übermittelte die BH den Beschwerdeführern das Gutachten des Amtsarztes ebenso wie den Bericht der G. GmbH zum Stand der Sanierungsarbeiten zum 4. Juli 1997 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Am 22. Juli 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einer Eingabe vom 29. Juli 1997 bemängelten die Beschwerdeführer, dass sie bei der Befundaufnahme für das amtsärztliche Gutachten nicht beigezogen worden seien. Das Gutachten zur Lärmbelästigung trage dem Umstand nicht Rechnung, dass es des Nachts auf der Autobahn still sei. Der Amtssachverständige sei nach dem Inhalt seiner Ausführungen als befangen anzusehen. Auch die Ausführungen zur Abluft der Strip-Anlage seien nicht näher begründete fiktive Annahmen. Der Bericht der G. GmbH zum Stand der Sanierungsarbeiten zum 4. Juli 1997 bestätige die gutachterlichen Analysen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen, was sich auch daraus ergebe, dass nach dem Inhalt dieses Berichtes nunmehr eine akute Gefährdung sämtlicher Hausbrunnen in der Ortschaft V gegeben sei.

Angeschlossen war dieser Eingabe eine als "3. Stellungnahme" überschriebene Äußerung des von den Beschwerdeführern beauftragten Universitätslektors, in welcher darauf hingewiesen wird, dass sich die Hoffnung, der Brunnen am Grundstück der Beschwerdeführer eigne sich als Sperr- und Sicherungsbrunnen, nunmehr als vergeblich herausgestellt habe. Es sei schon vom Ansatz her mit der Entnahme in einem vom Schadensherd so weit entfernten Brunnen in Kauf genommen worden, dass nicht nur sämtliches Erdreich zwischen dem Schadensherd und dem "Sperrbrunnen" durch die ständige Beaufschlagung mit treibstoffhältigem Grundwasser kontaminiert worden sei, sondern dass dies auch in allen anderen Transportrichtungen vom Schadensherd aus geschehen sei. Der zögerlichen und offensichtlich nur auf Kostenminimierung ausgerichteten Sicherungstaktik sei es zu zuschreiben, dass nunmehr ein um ein Vielfaches größerer Bereich als zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Unfalls kontaminiert sei und dass nunmehr eine echte Sanierung ein wesentlich aufwändigeres Unterfangen wäre. Da der Treibstoff vom Schadensherd weg offensichtlich in wegigen Klüften teils horizontal bis ins Grundwasser vordringe, habe eine Sicherung nur dann einen Sinn, wenn sie grundwasserstromabwärts der Eintrittsstelle der treibstoffführenden Klüfte ins Grundwasser erfolge.

Mit Bescheid vom 4. August 1997 gab die BH unter Berufung auf die §§ 57 und 64 Abs. 2 AVG der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen ihren an die mP erlassenen Mandatsbescheid vom 18. Februar 1997 nicht Folge und schloss die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus. Es liege der bemerkenswerte Fall vor, heißt es in der Begründung des Bescheides unter anderem, dass sich der Verursacher zwar dazu bekenne, für ein Schadensereignis einzustehen, der Geschädigte es jedoch zu verhindern trachte, dass die Kontamination seines eigenen Hausbrunnens saniert werde. Die G. GmbH habe umfangreiche Erhebungen getätigt und sodann die Sanierungsmaßnahmen begonnen. Dass diese Arbeiten zielführend seien, habe sich herausgestellt. Zur Vermeidung der Gefährdung weiterer Objekte sei eine aufschiebende Wirkung der Berufung wegen Gefahr im Verzug und im Interesse des öffentlichen Wohles auszuschließen gewesen.

Am 28. August 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 4. August 1997 machten die Beschwerdeführer Befangenheit von Organen der BH, Unzulänglichkeit der behördlichen Ermittlungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei sie auch den Ausschluss aufschiebender Wirkung einer Berufung bekämpften.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann, haben die Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens außer der ihrer Berufung gegen den Duldungsbescheid angeschlossenen Eingabe an die NÖ. Umweltanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde, einen Amtshaftungsantrag und eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft erstattet und dabei gegen Organe der BH Vorwürfe erhoben, während die BH ihrerseits gegen den Beschwerdevertreter Disziplinaranzeige erstattet hat. Von dem von der mP mit der Sanierung beauftragten Unternehmen wurden der BH laufend schriftliche Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und den aktuellen Stand des Sanierungsgeschehens übermittelt.

Aus dem zweitinstanzlichen Verfahren:

Zur Berufung der Beschwerdeführer gegen den Duldungsbescheid vom 6. Februar 1997 erstattete die BH an die belangte Behörde am 18. März 1997 eine Stellungnahme. In dieser wird nach Darstellung des Verfahrensganges zum Vorwurf fehlenden rechtlichen Gehörs auf Verfahrensschritte zur Wahrung des Parteiengehörs sowie darauf hingewiesen, dass Eigentumsrechte des Erstbeschwerdeführers an der betroffenen Liegenschaft nicht vorlägen. Dass eine Gewässerverunreinigung eingetreten sei, deren Sanierung nur direkt vor Ort möglich sei, stehe fest. Die Festlegung der Zeitdauer der Duldungsverpflichtung sei so geboten gewesen, dass eine nachhaltige Sanierung sichergestellt werde; die dabei verwendeten Termini seien eindeutig, zumal die Trinkwassereigenschaft eines Wassers genau definiert sei. Der Brunnen finde sich nicht im Gebäude der Zweitbeschwerdeführerin, sondern vor dem Haus im Vorgarten. Die Möglichkeit des Einschleichens Fremder könne die BH nicht nachvollziehen. Eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft durch die Bepumpung des Brunnens und die Verlegung der Leitungen sei nicht gegeben; das Brunnenwasser hätte auch ohne Bepumpung zufolge seiner Kontaminierung nicht verwendet werden können. Die Leitungen seien über das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin - als gelindestes Mittel - nicht im Boden, sondern nur oberflächlich angeordnet worden. Die Maßnahmen dienten "in erster Linie und einzig" der Sanierung der Grundwasserverunreinigung, die beim Hausbrunnen der Zweitbeschwerdeführerin eingetreten sei. Zufolge deren Weigerung, irgendwelche Maßnahmen zu dulden, verfüge sie seit längerer Zeit über kein Trinkwasser, obgleich sich die mP zum Anschluss der Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage des Rasthauses bereit erklärt und auch die Wasserversorgungsleitungen schon bis an die Grundstücksgrenze verlegt habe. Die Strip-Anlage stehe in Betrieb und habe bisher ca. 1.000 m3 kontaminiertes Wasser so gereinigt, dass beim Ablauf von der Strip-Anlage eine Kontamination schon unter der Nachweisgrenze liege. Die Anlage funktioniere einwandfrei und sei geeignet, einen Sanierungserfolg beim Brunnen der Beschwerdeführer herbeizuführen.

Die Beschwerdeführer erstatteten an die belangte Behörde eine Eingabe vom 21. April 1997, welcher sie die "siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme" ihres Privatsachverständigen vom 16. April 1997 und eine Ablichtung der Verhandlungsschrift der Gewerbebehörde vom 27. November 1996 anschlossen und erklärten, ihre Berufung gegen den Duldungsbescheid nun auch auf diese Beweismittel zu stützen. Der Ölunfall sei nachweislich erheblich zu spät und erheblich unrichtig, nämlich verharmlosend gemeldet worden. Die diesbezüglich nötigen Untersuchungen und Ermittlungen seien von der BH begründungslos zum Vorteil der mP unterlassen worden. Die Abpumpung im Hausbrunnen der Beschwerdeführer sei zwar billig, aber völlig unzulänglich und keine Sanierung, wie sich den Ausführungen des Privatgutachters entnehmen lasse.

Nachdem die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft um gutachterliche Stellungnahme zur Frage ersucht hatte, ob die der Zweitbeschwerdeführerin auferlegten Duldungsverpflichtungen zur Bekämpfung der Grundwasserverunreinigung unbedingt notwendig und zumutbar seien und welche Alternativen dazu bestünden, erstattete der Amtssachverständige der belangten Behörde am 3. Juni 1997 eine Äußerung, in welcher zunächst berichtet wird, dass bei einem Augenschein am 22. Mai 1997 die im Nahebereich des Anwesens der Beschwerdeführer befindliche Strip-Anlage als in Betrieb stehend vorgefunden worden sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass Anfang November 1996 ein Benzinaustritt bei der Zapfsäule Nr. 19 der Autobahntankstelle über ein defektes Druckrohr bekannt geworden sei, wobei die ausgetretenen Benzinmengen ein Ausmaß von 25.000 l bis 30.000 l betragen hätten. Die am 13. November 1996 von den Beschwerdeführern wahrgenommene Verunreinigung ihres Brunnens sei von ihnen am 14. November 1996 der Behörde gemeldet worden. Dieser Brunnen, ein ca. 11 m tiefer Schachtbrunnen, diene der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses und sei von der Verunreinigungsquelle etwa 250 m bis 300 m entfernt. Das Auftreten der Kohlenwasserstoffverunreinigung im Brunnen der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach der offiziellen Gebrechensmeldung sei mit den vorliegenden Fakten nicht nachvollziehbar, weil die Sickerwegstrecken so eine rasche Ausbreitung nicht zuließen. Denkbar sei, dass die Leckage bereits seit Wochen, wenn nicht sogar seit Monaten unbemerkt bestanden habe. Der hohe Aromatenanteil könnte durch die hohe Löslichkeit von aromatischen Kohlenwasserstoffen im Grundwasser bedingt sein, eine begrenzte Wegigkeit in Klüften oder sandigen Bodenadern könnte der Grund dafür sein, dass bisher nur der Brunnen der Beschwerdeführer von wesentlichen Kohlenwasserstoffverunreinigungen betroffen sei. Die Abteufung einer Brunnensonde seitlich des Anwesens der Beschwerdeführer würde auf eine solche eingegrenzte Wasserwegigkeit hinweisen, weil hierbei keine nennenswerte Wassermenge habe erschrotet werden können, weshalb diese Brunnensonde als Sanierungsbrunnenstandort ausgeschieden sei. Auch wenn die Ausbreitung von flüssigen Kohlenwasserstoffverbindungen im Boden und Grundwasser im Wesentlichen als begrenzt anzusehen sei, bleibe eine Kontamination relativ ortsfest und über viele Jahre lang erhalten. Vergasertreibstoffe verdampften bei entsprechenden Randbedingungen aus und zwar sowohl an der Bodenoberfläche als auch über das Luftporenvolumen im Boden. Das Setzen von Bodenluftabsaugungen und auch von Strip-Anlagen zur Verbesserung der Ausgasung aus dem Grundwasser sei fachlich erprobt und Stand der Technik. Die Brunnenanlage der Beschwerdeführer sei als einzige Hauswasserbrunnenanlage erheblich durch Kohlenwasserstoffverunreinigungen beeinträchtigt. Eine Brunnenbohrung neben dem Anwesen der Beschwerdeführer habe ergeben, dass die Wasserwegigkeit dort sehr begrenzt sei, weshalb dieser Standort als Sanierungsbrunnenstandort ausscheide. Die Abpumpungssanierung sei daher fachlich am zweckmäßigsten aus dem Brunnen der Beschwerdeführer zu bewerkstelligen. Da dieser Brunnen die höchste Kontamination aufweise, sei es auch zielführend und unbedingt notwendig, diesen Brunnen zur Bekämpfung der Grundwasserverunreinigung heranzuziehen. Der Brunnen selbst könne auf Grund der Kontamination ohnehin in der nächsten Zeit nicht für Trinkwasserzwecke herangezogen werden. Eine Ersatzwasserversorgung sei verlegt worden. Die vorgesehenen und zum Großteil bereits durchgeführten Maßnahmen seien aus Gewässerschutzgründen der Verpflichteten zumutbar, weil die allenfalls störende Strip-Anlage außerhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer in einiger Entfernung in Richtung der sehr nahen Autobahn hergestellt worden sei. Allfällige Geruchs- oder Lärmbelästigungen könnten nicht Gegenstand einer Beurteilung aus der Sicht des Gewässerschutzes sein. Für Trinkwassernutzungszwecke sei der Hauswasserbrunnen der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit nicht verwendbar.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdevertreter die Stellungnahme ihres Amtssachverständigen zur Kenntnis.

In einer Stellungnahme vom 7. Juli 1997 rügten die Beschwerdeführer, weder der Fragestellung an den Amtssachverständigen, noch dem Ortsaugenschein vom 22. Mai 1997 beigezogen worden zu sein. Der Amtssachverständige habe sich mit der vorgelegten Äußerung des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt. Richtiger Weise wären dem Amtssachverständigen im Folgenden näher formulierte Fragen zu stellen gewesen. Insbesondere wäre zu klären gewesen, aus welchen Gründen der Sanierungsbrunnen am Nachbargrund als ungeeignet zu beurteilen gewesen sei. Sachverständige aus dem Fache der Hydrogeologie und des Brunnenbaus wären dazu zu befragen, ob bei gleichwertigem Ausbau des Versuchsbrunnens auf dem Nachbargrund der Beschwerdeführer nicht mit gleicher Wasserwegigkeit wie in deren Hausbrunnen zu rechnen gewesen wäre. Die Installation einer Abpump- und Absauganlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführer stelle auf ungewisse Zeit eine massive Wertminderung der Liegenschaft dar. Für die Sanierung ließen sich nicht nur gleichwertige, sondern sogar effizientere Sanierungsbrunnen auf unverbautem Gebiet schlagen, nach Maßgabe der bisherigen Sanierungserfolge müsse mit einer Sanierungsdauer "bis zur Beendigung und vollständigen Sanierung der Grundwasserverunreinigung" im Ausmaß von einigen Jahrzehnten gerechnet werden, zu welchen Fragen Amtssachverständige zu hören wären.

Angeschlossen war dieser Äußerung eine als "2. Stellungnahme" überschriebene Äußerung des von den Beschwerdeführern beigezogenen Universitätslektors vom 29. Juni 1997, in welcher ausgeführt wird, dass es auf Grund der vorliegenden Ergebnisse als wahrscheinlich zu erachten sei, dass die Kontaminationsfahne über wasserwegige Klüfte innerhalb eines sehr schmalen Bandes erst relativ knapp oberhalb des Brunnens der Beschwerdeführer den vermuteten Grundwasserhorizont erreiche, weshalb bisher eine schwer wiegende Kontamination der anderen Brunnen nicht erfolgt sei. Dieser Umstand dürfe als äußerst glücklich bezeichnet werden, sei jedoch allein noch kein Hinweis auf eine gute Sperrwirkung des Brunnens der Beschwerdeführer. Mit wesentlich langsamerer Geschwindigkeit als der Grundwassergeschwindigkeit bewege sich die Kontamination gleichzeitig durch Diffusion tiefer in die bindigen Bodenbereiche hinein, weil die treibstoffführenden Klüfte zwischen der Schadensstelle und dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht saniert worden seien, was eine sukzessive Verbreiterung der Fahne zur Folge habe. Die biologisch nur schwer abbaubaren adsorbierten Substanzen würden sich weder durch hydraulische Sanierung noch durch Bodenluftabsaugung entfernen lassen, kontaminierten langfristig den Hangbereich und stellten eine ständige Bedrohung der anderen Trinkwasserbrunnen dar. Gerade die abgrenzbare Ausbreitung der relativ schmalen Kontaminationsfahne habe die Möglichkeit eröffnet, entlang dieser Fahne eine annähernd vollständige Dekontamination des Bodens durch einen in der Breite relativ begrenzten Bodenaustausch mit überschaubarem finanziellen Einsatz durchzuführen. Nach den vorliegenden Fakten sei die gewählte Vorgangsweise, den Schaden nur durch Abpumpung/Aufbereitung und Bodenluftabsaugung sanieren zu wollen, als nicht zweckmäßig und dem Vorsorgegedanken nicht entsprechend sowie insgesamt als gefährlich zu beurteilen. Eine Abwägung im Sinne der gestellten Anfrage der belangten Behörde an ihren Amtssachverständigen nach Formulierung von Alternativen sei in der Stellungnahme des Amtssachverständigen tatsächlich nicht erfolgt. Zur Möglichkeit einer Durchführung der Sanierung in einem Brunnen am Nachbargrundstück der Beschwerdeführer berücksichtige die Darstellung des Amtssachverständigen wesentliche Fakten nicht und beschreibe kein vollständiges Bild der lokalen Grundwassersituation. Dass ein Sanierungsbrunnen am Nachbargrundstück nicht den gleichen Zweck hätte erfüllen können wie die Sanierung am Grundstück der Beschwerdeführer, sei nicht nachgewiesen. Es sei vielmehr auf Grundlage aller vorliegenden Daten anzunehmen, dass ein fachgerecht hergestellter Brunnen zumindest den gleichen Effekt erzielt hätte. Der Versuchsbrunnen habe so, wie er hergestellt worden sei, auf Grund des geringen Durchmessers, der geringen wirksamen Filterfläche und der Verfilterung großteils im Grundwasserstauraum keine mit dem Brunnen der Beschwerdeführer vergleichbare Leistung erbringen können, was bei entsprechend sorgfältiger Planung und Durchführung eines tauglichen Brunnens durchaus der Fall gewesen wäre. Die Bepumpung im Brunnen der Familie der Beschwerdeführer werde vermutlich aus Kostengründen durchgeführt. Da am Nachbargrundstück jederzeit der gleiche Effekt erzielbar wäre, könne die Duldungsverpflichtung nicht als unbedingt erforderlich zur Bekämpfung der Grundwasserverunreinigung angesehen werden. Die vorgeschriebenen Duldungspflichten stellten auch insoweit einen Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung der Beschwerdeführer dar, weil auch solche Nutzungen, welche nicht unbedingt Trinkwasserqualität erfordern, durch die Sperrbrunnenfunktion des Hausbrunnens wesentlich eingeschränkt seien.

Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 1997 erklärten die Beschwerdeführer den ihnen angebotenen Anschluss an die Wasserversorgung des Rasthauses der Autobahnstation für unzumutbar wegen der mangelhaften Qualität dieses Wassers, legten die

"3. Stellungnahme" ihres Privatsachverständigen vom 28. Juli 1997 vor und berichteten über eine Informationsveranstaltung, aus welcher sich ergeben habe, dass nunmehr auch eine Schadstoffausbreitung Richtung Südwesten und Süden erfolgt sei, woraus eine akute Gefährdung sämtlicher Hausbrunnen in der Ortschaft resultiere, die mit dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer in überhaupt keinem Zusammenhang stehe. Die Vorhersagen des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer seien in jeder Hinsicht eingetroffen. Dem Amtssachverständigen seien weitere, im Einzelnen formulierten Fragen zu stellen und das Gutachten eines Chemikers sei einzuholen.

Am 8. September 1997 erstatteten die Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine weitere Eingabe, in welcher sie vorbrachten, dass seit dem 4. September 1997 die Bepumpung von 10 Sperrbrunnen nahe der Tankstelle mit angeblich 55.000 l/Tag laufe, was zur Folge habe, dass von Westen, also dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer, bis Osten alle Hausbrunnen praktisch trocken seien. Insbesondere sei der Sanierungsbrunnen im Hause der Beschwerdeführer seit dem 4. September 1997 ohne jede Funktion, weil bei einem Wasserstand von nur etwa 0,5 m die Abpumpeinrichtungen still stünden. Eine Sanierung bei den Beschwerdeführern sei jedenfalls nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig. Das Trockenfallen von Hausbrunnen auch im Osten beweise, dass es vom Tankstellenhügel auch dorthin eine hydraulische Verbindung gebe, die Verseuchung demnach stets auch konkret ganz andere Ortsteile und Himmelsrichtungen bedroht habe und bedrohe als bei dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer im Westen. Abhilfe sei immer schon nur durch die von den Beschwerdeführern beantragten Sperrbrunnen am Hügel möglich gewesen und nicht durch ihren Hausbrunnen.

Angeschlossen waren dieser Eingabe Notizen über Gespräche des Beschwerdevertreters mit der Zweitbeschwerdeführerin und mit dem Privatsachverständigen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich, wies zu Spruchpunkt 2. den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Berufung gegen den Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und zu Spruchpunkt 3. die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 als unzulässig zurück.

In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der Begründung des Erstbescheides, einer zusammengefassten Darstellung des Berufungsvorbringens, der Stellungnahme der BH zur Berufung, der Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. April 1997, der Äußerung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und der weiteren Eingaben der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren im Erwägungsteil der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass in Anbetracht der potenziellen Weite der Duldungspflichten und der gleichzeitig unmittelbar drohenden strafrechtlichen Folgen die Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anwendbar sei. Die Duldungspflicht bestehe nur dann, wenn die Erreichung des Zweckes anders nicht möglich und wenn sie dem Verpflichteten im Lichte einer Interessenabwägung zumutbar sei. Die Duldungspflicht setzte entweder einen gesetzlichen oder behördlichen Auftrag oder eine entsprechende behördliche Bewilligung für die fragliche Anlage voraus. Die Eigentumsbeschränkung müsse unter Abwägung des begünstigten Zweckes und der belasteten Nutzung vorübergehend sein, dürfe nicht einen Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung bewirken und müsse eine Wiederherstellung des vorhergehenden Zustandes vorsehen. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unberechtigt, weil den Beschwerdeführern regelmäßig Parteiengehör gewährt worden sei und ein bestehender Mangel in dieser Hinsicht auch durch das Berufungsverfahren saniert wäre. Zur Behauptung eines Nutzungsrechtes des Erstbeschwerdeführers an der betroffenen Liegenschaft sei dieser auf die Eigentümerposition der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, welche damit alleinige Ansprechpartnerin in einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 sei. Diese habe im zivilrechtlichen Innenverhältnis zum Erstbeschwerdeführer für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu sorgen. Von der BH sei im Lichte des durch den Unfall gegebenen Zeitdruckes umfassend erhoben worden, dass die hydraulische Sanierung des Brunnens der Beschwerdeführer eine unverzichtbare Maßnahme darstelle, die der Bekämpfung der gegenständlichen Gewässerverunreinigung diene. Pumpversuche auf dem Nachbargrundstück hätten nicht zum Erfolg geführt. Sei der Brunnen der Beschwerdeführer für die bisher gegebene Trinkwassernutzung unbrauchbar, dann sei die hydraulische Sanierung des Schadensfalles durch den Brunnen der Beschwerdeführer der Verpflichteten jedenfalls zumutbar. Aus den Berichten der G. GmbH ergebe sich, dass durch die bisher getroffenen Maßnahmen die Verunreinigung langsam abnehme. Ein behördlicher Auftrag zur Durchführung der von der Duldungspflicht betroffenen Maßnahmen liege durch den Bescheid der BH gegenüber der mP vom 18. Februar 1997 vor. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Gehe man davon aus, dass durch die hydraulische Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer die Belastung des Grundwassers im betroffenen Bereich langsam zurückgehe und dass der Brunnen zu Trinkwasserzwecken, so lange die Grundwasserverunreinigung bestehe, auch nicht benutzbar sein werde, dann sei die Eigentumsbeschränkung jedenfalls als vorübergehend anzusehen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen stellten mangels Heranziehbarkeit des Brunnens für Trinkwasserzwecke damit auch keine Eingriffe in die Substanz der belasteten Nutzung dar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer darüber, dass eine hydraulische Sanierung verzichtbar sei, hätten sie keine Unterlagen vorgelegt, mit welchen den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden wäre. Die von den Beschwerdeführern diesbezüglich gestellten Anträge seien auch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 72 WRG 1959. Den Zweifeln der Beschwerdeführer daran, dass die Sanierung nicht vom Nachbargrund aus hätte erfolgen können, sei der eindeutige Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie entgegenzuhalten, wonach bei einem Pumpversuch aus dem am Nachbargrund angelegten Sanierungsbrunnen der Beharrungszustand bei ca. 0,2 l/s erreicht worden sei. Angesichts dieser geringen Wassermenge sei der Erfolg einer hydraulischen Sanierung nicht gegeben gewesen. Da sich die Strip-Anlage in der Nähe der Autobahn befinde, komme es zu keiner immensen Mehrbelastung durch Lärm; die Verlegung der Leitungen sei unbedingt erforderlich gewesen, um die Pumpwässer ableiten zu können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruches seien nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht zu überspannen, sodass eine ausreichende Konkretisierung schon dann vorliege, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar seien. Im Übrigen schließe sich die belangte Behörde dem Vorbringen der BH in ihrer Stellungnahme zur Berufung vollinhaltlich an. Zu den Äußerungen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen sei auf die zutreffenden Gutachten der Amtssachverständigen zu verweisen. Die Überlegungen des Privatsachverständigen beträfen die Gesamtsanierung, während es im Gegenstand aber um Sofortmaßnahmen gehe. Die von der verfügten Duldungspflicht betroffenen Maßnahmen seien Sofort- und Erstmaßnahmen, was nicht bedeute, dass nicht auf Grund weiter gewonnener Einblicke umfassendere Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Jedenfalls aber - und dies beziehe sich vor allem auf die zuletzt eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführer -

habe die Berufungsbehörde die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Duldungsbescheides der BH die Brunnenanlage der Beschwerdeführer als einzige Hauswasserbrunnenanlage erheblich durch Kohlenwasserstoffverunreinigungen beeinträchtigt gewesen sei und Brunnenbohrungen neben dem Anwesen der Beschwerdeführer ergeben hätten, dass die Wasserwegigkeit dort sehr begrenzt sei, weshalb dieser Ort als Sanierungsbrunnenstandort ausscheide, sei es am zweckmäßigsten gewesen, die Abpumpungssanierungsmaßnahmen aus dem Brunnen der Beschwerdeführer und die damit einhergehenden Maßnahmen zu bewerkstelligen. Es sei nach amtssachverständiger Bekundung zielführend und unbedingt notwendig gewesen, diesen Brunnen zur Bekämpfung der Grundwasserverunreinigung heranzuziehen. Der Ausschluss aufschiebender Wirkung einer Berufung sei von der BH mit Recht verfügt worden, weil Gefahr im Verzug, wie die BH zutreffend erkannt habe, jedenfalls dann gegeben sei, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Da eine Gefährdung der Brunnenanlagen der übrigen Eigentümer in der Katastralgemeinde V durch die Grundwasserverunreinigung nicht habe ausgeschlossen werden können, habe die BH von der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG zu Recht Gebrauch gemacht. Die Berufung des Erstbeschwerdeführers sei zurückzuweisen gewesen, weil dieser weder Verpflichteter des Duldungsbescheides der BH sei, noch im betroffenen Verfahren Parteistellung genieße, zumal nicht behauptet worden sei, dass er Eigentümer oder Wasserberechtigter sei. Die in der Berufung angesprochenen Nutzungsrechte des Erstbeschwerdeführers an der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin seien nie näher definiert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 98/07/0062 protokollierte Beschwerde.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 4. August 1997 betreffend den der mP erteilten Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 als unzulässig zurück.

In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass Verpflichteter auf Grund des gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die mP sei. Die Bestimmung des § 102 WRG 1959, welche in erster Linie Bewilligungsverfahren vor Augen habe, schließe nicht aus, dass auch im Bereich des Wasserrechtsgesetzes Bestand und Inhalt der Parteistellung in erster Linie nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht zu bestimmen sei. Beim Verfahren nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 handle es sich um ein Einparteienverfahren. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt würden, finde § 72 WRG 1959 Anwendung. Gerade weil sich die Grundeigentümerin gegen die Bekämpfung der Gewässerverunreinigung im Hausbrunnen gewandt habe, sei ein Verfahren nach § 72 WRG 1959 durchgeführt worden, in welchem die absolute Notwendigkeit der von der Behörde angeordneten Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu überprüfen gewesen sei. Da durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig fremde Rechte nicht berührt werden könnten, komme in einem solchen Verfahren dritten Personen keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluss vom 24. Februar 1998, B 190/98, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof wird von den Beschwerdeführern die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid u.a. auch in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung als verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mP hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben repliziert und die belangte Behörde hat weitere Unterlagen vorgelegt.

Auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 1998, B 2906/97, abgelehnt und die gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen in ihrem Recht auf Unterbleiben des im Instanzenzug ergangenen Duldungsbefehls als verletzt zu erachten.

Auch in diesem Verfahren hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die Vorlage der - zu allen Bescheiden einheitlich geführten - Verwaltungsakten erfolgte gemeinsam mit beiden Gegenschriften.

Die mP hat ebenso den Antrag auf Abweisung der Beschwerde

gestellt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat nach antragsgemäß durchgeführter Verhandlung über die Beschwerden erwogen:

Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, dann hat gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

§ 31 Abs. 5 WRG 1959 bestimmt, dass Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

Nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten

  1. a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
  2. b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
  3. c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
  4. d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
  5. e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
  6. f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
  7. g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

    das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dergleichen, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

    Zu der zu 98/07/0061 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1997:

    Gegenstand dieses angefochtenen Bescheides ist allein die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 4. August 1997, mit welchem der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den als Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG an die mP erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 vom 18. Februar 1997 nicht Folge gegeben worden war. Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch diesen angefochtenen Bescheid nur dadurch bewirkt worden sein konnte, dass die verfahrensrechtliche Zurückweisung ihrer Berufung mit dem Gesetz im Widerspruch stünde, gehen alle Beschwerdeeinwendungen, die eine Gesetzwidrigkeit des an die mP erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 geltend machen, am Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides von vornherein vorbei.

    Dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könnte, aus welchem rechtlichen Grund die belangte Behörde zur Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer gelangt sei, ist eine Rüge der Beschwerdeführer, die unberechtigt ist, weil der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend deutlich entnommen werden kann, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 4. August 1997 deswegen zurückgewiesen hat, weil sie der Rechtsauffassung war, in einem Verfahren zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 komme außer dem Adressaten dieses Auftrages niemandem Parteistellung zu.

    Diese Auffassung der belangten Behörde aber steht mit der Rechtslage im Einklang. Soweit die Beschwerdeführer Parteistellung auch im Auftragsverfahren für sich aus der Bestimmung des § 8 AVG ableiten wollen, sind sie daran zu erinnern, dass § 8 AVG zur Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, keine Anordnung trifft, sodass die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, nur anhand der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden kann (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 31 f zu § 8 AVG wiedergegebene ständige Rechtsprechung). Auch aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (siehe hiezu etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 102 Rz 1, sowie aus jüngster Zeit etwa das zum völlig vergleichbaren Fall des von Amts wegen ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, 98/07/0095).

    Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet wie nach der Bestimmung des § 138 Abs. 5 WRG 1959 auch nach der Norm des § 31 Abs. 5 leg. cit. die Vorschrift des § 72 WRG 1959 Anwendung, mit welcher den von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten jener Rechtsschutz eröffnet ist, den die Beschwerdeführer im Auftragsverfahren vermissen, weil den von aufgetragenen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekten in dem nach § 72 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2001, 2001/07/0146, vom 22. April 1999, 97/07/0043, vom 28. März 1996, 93/07/0163, und vom 14. Dezember 1995, 91/07/0070, 0071) alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände offen stehen (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 94/07/0166, 0186, 0190, und vom 14. Mai 1997, 96/07/0216), sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrags gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden dürfte.

    Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages besteht demnach auch aus Rechtsschutzgründen kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungsverpflichtung des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (siehe den hg. Beschluss vom 23. Juni 1992, 92/07/0023). Eine Verbindung des Abspruches über die Duldungspflicht Dritter mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ist gewiss denkbar, hat im Beschwerdefall aber nicht stattgefunden, in welchem gewässerpolizeilicher Auftrag und Duldungsbefehl mit gesonderten Bescheiden erlassen worden sind. Für die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, eine Absonderung des Abspruches über den gewässerpolizeilichen Auftrag von jenem über die Duldungsverpflichtung sei rechtswidrig, findet sich im Gesetz keine Stütze. Am Fehlen einer Parteistellung der Beschwerdeführer im gesondert geführten Verfahren über den gewässerpolizeilichen Auftrag würde aber selbst eine - nicht zu erkennende - Richtigkeit dieser von den Beschwerdeführern vorgetragenen Auffassung nichts ändern.

    Die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Zu der zu 98/07/0062 protokollierten Beschwerde:

    Dieser angefochtene Bescheid hat die Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber ergangenen Duldungsbescheid (Spruchpunkt 3.) und die Abweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen die auferlegten Duldungspflichten (Spruchpunkt 1.) einschließlich der "Abweisung" eines von der belangten Behörde der Zweitbeschwerdeführerin in Bekämpfung der Aberkennung aufschiebender Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Duldungsbescheid zugerechneten "Antrages", der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt 2.) zum Gegenstand.

    Zur Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers gelangte die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid einerseits aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nicht Verpflichteter des Duldungsbescheides sei und andererseits auch deswegen, weil ihm mangels nachvollziehbarer Darlegung einer wasserrechtlich geschützten Position im betroffenen Verfahren nach § 72 WRG 1959 auch keine Parteistellung zugekommen sei.

    Dieser rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde haftet keine Rechtswidrigkeit an. § 72 Abs. 1 WRG 1959 spricht als taugliche Adressaten einer Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten an. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht Grundeigentümer ist, blieb unbestritten. Unter dem Begriff der "Wasserberechtigten" im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 können nach der Terminologie des Wasserrechtsgesetzes nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs. 2 WRG 1959 neben dem Grundeigentum als wasserrechtlich geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 fallen. Dass dem Erstbeschwerdeführer bescheidmäßig ein Wasserbenutzungsrecht verliehen worden wäre, was Voraussetzung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 wäre, hat er im Verwaltungsverfahren ebenso wenig vorgetragen wie vor dem Verwaltungsgerichtshof. Für das Vorliegen einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 hätte der Erstbeschwerdeführer mangels Eigentumsrechtes eines privatrechtlichen (dinglichen) Rechtstitels bedurft (siehe zu diesen Ausführungen etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 2000/07/0059, 0060 und 0061), den er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Wasserrechtsbehörde auch nicht dartun konnte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft dem Erstbeschwerdeführer als ihrem Ehegatten die Mitbenutzung der Wasserversorgungsanlage auf familienrechtlicher Grundlage gestattet, macht den Erstbeschwerdeführer noch nicht zu einem Wasserberechtigten im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959. Zutreffend haben die Wasserrechtsbehörden daher von einer Heranziehung des Erstbeschwerdeführers für eine Duldungsverpflichtung nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 Abstand genommen.

    Selbst wenn aber eine Heranziehung des Erstbeschwerdeführers für eine Duldungsverpflichtung nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 entgegen den dargelegten Überlegungen in Betracht gekommen wäre, hätte dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung der vom Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall erhobenen Berufung geändert, die allein schon deswegen im Einklang mit dem Gesetz steht, weil der bekämpfte Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 eine Duldungspflicht eben nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern nur der Zweitbeschwerdeführerin auferlegt hatte. Eine individuell-konkrete Norm wurde mit dem Bescheid der BH vom 6. Februar 1997 dem Erstbeschwerdeführer gegenüber nicht erlassen. Zur Erhebung einer Berufung gegen die seiner Ehegattin auferlegten Duldungspflichten war der Erstbeschwerdeführer mangels normativer Wirkung des Bescheides ihm gegenüber auch dann nicht berechtigt, wenn das, was seine Ehefrau zu dulden verpflichtet wurde, in seinen Auswirkungen auch ihn betraf. Rechtlich war der Erstbeschwerdeführer insoweit auf das Innenverhältnis der rechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau verwiesen.

    Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde war im Umfang ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes 3. dieses Bescheides somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, während sie im Umfang einer Bekämpfung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war, was der Gerichtshof ebenso in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat wie die aus dem gleichen Grund gebotene Zurückweisung der von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den allein den Erstbeschwerdeführer berührenden Spruchpunkt 3. dieses Bescheides.

    Zur Anfechtung des Spruchpunktes 2. des hier angefochtenen Bescheides durch die Zweitbeschwerdeführerin wird von ihr dem Verwaltungsgerichtshof nichts vorgetragen. Dass die mit diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides entschiedene Abweisung des mit der Berufung verbundenen Antrages, der Berufung entgegen dem im Duldungsbescheid vom 6. Februar 1997 verfügten Ausspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Rechte der Zweitbeschwerdeführerin verletzt hätte, ist im Umfang dieses Abspruches der belangten Behörde schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Zweitbeschwerdeführerin diesen schon in der Berufung gestellten Antrag nicht etwa mit einer zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Duldungsbescheides vom 6. Februar 1997 und ihrer Antragstellung vom 10. Februar 1997 eingetretenen Sachverhaltsänderung, sondern nur damit begründet hatte, dass der im Duldungsbescheid vom 6. Februar 1997 getätigte Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG rechtswidrig sei. Der von der Zweitbeschwerdeführerin in der Berufung vom 10. Februar 1997 gestellte Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stellte mit der dafür gegebenen Begründung damit nur eine überflüssige Wiederholung der in der Berufung gegen den Duldungsbescheid ohnehin unternommenen Bekämpfung des behördlichen Abspruches nach § 64 Abs. 2 AVG dar. Die gesonderte Abweisung dieses - insoweit überflüssig gestellten - Antrages der Zweitbeschwerdeführerin durch Spruchpunkt 2. des hier angefochtenen Bescheides lässt eine Verletzung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin nicht erkennen.

    Im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. September 1997 war die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    In Bekämpfung der in Spruchpunkt 1. des hier angefochtenen Bescheides entschiedenen Abweisung ihrer Berufung gegen den Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 wirft die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde vor, rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen zu haben. Verfehlter Weise gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass die Ermittlung der tatsächlich ausgetretenen Benzinmenge völlig unerheblich sei, verkenne die Bedeutung des Zeitraumes des Austritts des Benzins für die Beurteilung der Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen, befasse sich weder mit den Strömungsverhältnissen noch den daraus resultierenden Gefährdungsbereichen und erkenne deshalb nicht die Sinnlosigkeit vorläufiger Sanierungsmaßnahmen an einer Stelle, wo eine Schutzwirkung gegen eine weitere Ausbreitung in andere Himmelsrichtungen nicht bewirkt werden könne. Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit durchgeführter Maßnahmen ließen sich ohne laufende Schadstoffbilanz nicht beurteilen. Eine zeitlich völlig unbestimmte Maßnahme werde von der belangten Behörde dem Begriff "vorübergehender Maßnahmen" subsumiert. An unbestimmte und sachlich falsche Terminisierungen dürfe eine vorläufige Sanierungsmaßnahme nicht geknüpft werden. Der Einbau im Hausbrunnen der Beschwerdeführer sei nur so lange als gerechtfertigt anzusehen gewesen, als von diesem eine Gefährdung ausgegangen und dieser einen relevanten Beitrag zur Gesamtsanierung geleistet hätte und dieser Beitrag unbedingt nötig und verhältnismäßig gewesen wäre. Die Sinnhaftigkeit der von der Zweitbeschwerdeführerin zu duldenden Maßnahme zur Schadenssanierung sei von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden und tatsächlich zu verneinen. Schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sei dieser amtsbekannt gewesen, dass die Sanierungspumpe auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin völlig überflüssig gewesen und daher abgeschaltet worden sei, da die einzig sinnvollen Maßnahmen auf der Kuppe des Hügels die Maßnahme auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin gegenstandslos gemacht hätten. Ohne relevanten Sanierungsbeitrag der von der Duldungspflicht betroffenen Maßnahmen könne die Duldungspflicht rechtens nicht bestehen. Die Unterwassertauchpumpe auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit außer Betrieb. Die Dauer der Duldungspflicht vom Ende einer vollständigen Sanierung abhängig zu machen, sei rechtlich verfehlt, wenn die betroffene Maßnahme durch wirksamere Sanierungsmaßnahmen überflüssig geworden sei und diese Maßnahme weder unbedingt notwendig noch verhältnismäßig sei. Die Beschreibung des Endes der Duldungspflicht mit der vollständigen Sanierung der Grundwasserverunreinigung sei unbestimmt, unbestimmbar und sachlich verfehlt, weil das Gebiet der Verunreinigung nicht beschrieben, die maßgebliche Schadstoffmenge nicht dargestellt und auch keine Ermittlungsmethode festgelegt worden sei. Die Koppelung der Duldungsdauer an die Gesamtsanierung sei auch insoweit verfehlt, als die Zweitbeschwerdeführerin die betroffenen Maßnahmen damit auch dann noch dulden müsste, wenn sie für die Sanierung weder nötig noch verhältnismäßig wären. Die Ergebnisse einer "Kleinst-Bohrung" auf dem Nachbargrundstück mit jenem aus dem bestmöglich ausgebauten Hausbrunnen der Beschwerdeführer zu vergleichen, sei kein nachvollziehbarer Weg gewesen, die Bepumpung des Brunnens im Hause der Zweitbeschwerdeführerin als unbedingt notwendige Sanierungsmaßnahme zu erweisen, weil vielmehr von der Herstellung eines völlig gleichwertigen Brunnens am Nachbargrundstück auszugehen gewesen wäre. Die behördliche Wertung, eine Belastung der Bewohner eines Wohnhauses mit Anlagen- und Duldungspflichten sei verhältnismäßiger als die Belastung des Verursachers der Gewässerverunreinigung mit den Kosten einer gleichwertigen Anlage am unbebauten Grundstück, sei rechtswidrig.

    Ein nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0216). Die Zweitbeschwerdeführerin stellt, wie sich ihrem Vorbringen insgesamt entnehmen lässt, eine solche unbedingte Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen grundsätzlich zwar auch schon für den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Duldungsbescheides in Abrede, rückt aber erkennbar in den Vordergrund ihrer Beschwerdeausführungen das Hervorkommen solcher Sachverhalte im Zuge des Berufungsverfahrens, die das Fehlen der zu fordernden unbedingten Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde hätten erkennen lassen. Inhaltlich greift die Zweitbeschwerdeführerin im Ergebnis damit jene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde an, mit welcher diese im angefochtenen Bescheid zumal auch unter Bezugnahme auf die von der Zweitbeschwerdeführerin im Berufungsverfahren später vorgetragenen Sachverhalte gemeint hat, die Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Duldungsbescheides sei von ihr nur auf der Basis der Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung zu prüfen. Diese auch in der Gegenschrift vorgetragene Rechtsauffassung der belangten Behörde vermag der Gerichtshof nicht zu teilen.

    Der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.237/A, bietet dem von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt keine Stütze, weil der Gerichtshof in diesem Erkenntnis vielmehr zum Ausdruck gebracht hat, dass die Frage, welcher Sachverhalt für die Entscheidung der Berufungsbehörde maßgebend ist, nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden kann, was auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbehörden seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen haben (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, a.a.O. E 321 f zu § 56 AVG wiedergegebenen Judikaturnachweise).

    Ebenso nichts für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde zu gewinnen ist aus dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 89/07/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand einer teilweisen Erfüllung eines erstinstanzlich ergangenen Auftrages nach dessen Erlassung mit der Begründung keine Bedeutung beigemessen hat, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann (so auch etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 99/07/0103). Dass der Verwaltungsgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung ablehnt, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen, stellt keinen Widerspruch zu jener Judikatur dar, welche die Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der Berufungsentscheidung fordert. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu beurteilen, ist schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden darf. Anders verhält es sich in der Beurteilung der Frage, auf welchen Sachverhalt es ansonsten bei der Erlassung einer von der Berufungsbehörde zu treffenden Sachentscheidung ankommt, die ja rechtlich an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt (siehe die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 543, angeführten Nachweise). Diese Frage ist nach dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.237/A, anhand der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten.

    Wie dies der Verwaltungsgerichtshof für den Fall eines nach § 31 Abs. 3, 4 oder 6 WRG 1959 erlassenen Auftrages (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 2002/07/0043) oder auch im Falle eines Ausspruches des in § 27 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehenen Rechtsverlustes (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, 90/07/0137) so gesehen hat, kann auch für den Ausspruch einer Duldungspflicht nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass im Fall der Bekämpfung eines derartigen erstinstanzlichen Entscheides die Berufungsbehörde gehalten oder berechtigt wäre, bei Erlassung des Berufungsbescheides lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen. Die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen als Bedingung der Gesetzmäßigkeit eines nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Auftrages muss daher entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch gegeben sein.

    Ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über die Maßgeblichkeit der Sachlage allein zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die belangte Behörde in die sachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit jenem im Verlaufe des Berufungsverfahrens von der Zweitbeschwerdeführerin durch Bekundungen ihres Privatsachverständigen fachlich untermauert erstatteten Vorbringen nicht eingetreten, mit welchem sie vorgetragen hatte, die von der erstinstanzlich verhängten Duldungspflicht erfassten Maßnahmen seien zumindest im Ergebnis zwischenzeitig neu gewonnener Erkenntnisse und neuer Entwicklungen des Sanierungsvorhabens nicht mehr als unbedingt notwendig zu beurteilen. Diese auf einer vom Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der belangten Behörde beruhende Unterlassung einer sachlichen und rechtlichen Beurteilung des späteren Berufungsvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin belastet den hier angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

    Es haftet dem hier angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. aber noch eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit an, die von der Zweitbeschwerdeführerin aufgezeigt wird. Die gesetzliche Bindung eines nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Duldungsauftrages an die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen einer bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Dieser zeitliche Rahmen wird bei der behördlichen Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen häufig nicht absehbar sein, sodass die Duldungspflicht so lange weiter besteht, als das Tatbestandselement unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen noch erfüllt ist. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aber eine Spruchgestaltung des erstinstanzlichen Duldungsbefehles aufrecht erhalten, welche die gesetzliche Bindung des erlassenen Duldungsauftrages an die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht durchbricht. Die im bestätigten Duldungsbescheid gebrauchte Formulierung erlaubt der Behörde nämlich eine Aufrechterhaltung der zu duldenden Maßnahmen bis zu dem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der "Beendigung und vollständigen Sanierung der Grundwasserverunreinigung, die durch einen Schadensfall bei der Autobahntankstelle V der (mP) durch den Austritt von Normalbenzin verursacht wurde", ohne dass es für den Fortbestand der Duldungspflicht darauf ankäme, ob der Hausbrunnen der Zweitbeschwerdeführerin zur Sanierung des Schadensfalles einen sinnvollen Beitrag überhaupt noch leisten kann.

    Es kann deshalb auch dem Beschwerdevorwurf Berechtigung nicht abgesprochen werden, dass die im Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht nicht gewährleistete, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären.

    Den aufgezeigten Widerspruch der so formulierten Duldungspflicht zur Vorgabe des § 72 Abs. 1 WRG 1959 im Duldungsbescheid der BH vom 6. Februar 1997 hat die belangte Behörde nicht erkannt.

    Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. September 1997 war auf Grund der von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

    Der Erstbeschwerdeführer als mit beiden Beschwerden im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG und des § 51 VwGG unterlegene Partei hat der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für zwei Gegenschriften nach § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG sowie einmal Vorlageaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG und einmal Verhandlungsaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 3 und 4 leg. cit. zu ersetzen. Ein doppelter Ersatz von Vorlageaufwand kam nicht in Betracht, weil getrennt zu den im Gegenstand ergangenen Bescheiden geführte Verwaltungsakten beider Instanzen nicht vorlagen und die gesamten Verwaltungsakten deshalb auch nur einmal vorgelegt wurden. Der Verhandlungsaufwand war der belangten Behörde zufolge Verbindung der Beschwerdesachen zur gemeinsamen Verhandlung nur einmal erwachsen. Vorlage- und Verhandlungsaufwand schuldet der Erstbeschwerdeführer dabei zufolge einmaliger Aktenvorlage und Verhandlungsverbindung und des Unterliegens der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren zu 98/07/0061 einerseits allein und andererseits anteilig mit ihr jeweils zur Hälfte.

    Die Zweitbeschwerdeführerin ist unterlegene Partei im Verfahren über die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde und gemäß § 50 VwGG als obsiegende Partei im Verfahren über die zu 98/07/0062 protokollierte Beschwerde anzusehen. Sie schuldet nach § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG mit dem Erstbeschwerdeführer zu gleichen Teilen der belangten Behörde den Schriftsatzaufwand im Verfahren über die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde sowie den anteilig halben Vorlage- und Verhandlungsaufwand.

    Die belangte Behörde schuldet der Zweitbeschwerdeführerin als der im Verfahren über die zu 98/07/0062 protokollierte Beschwerde obsiegenden Partei Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Der von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Streitgenossenzuschlag ist in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Aufwandersatzbestimmungen nicht vorgesehen.

    Die mP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.

    Wien, am 13. November 2002

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